Abkommen vom 10. Juni 2003 über den Luftverkehr zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Libanon (mit Anhängen)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Libanon
(nachfolgend die «Vertragsparteien» genannt),
vom Wunsche geleitet, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage des freien Wettbewerbs unter Luftverkehrsunternehmen im Markt mit möglichst geringer Einmischung und Regelung durch die Regierungen zu fördern;
vom Wunsche geleitet, den Ausbau internationaler Luftverkehrslinien zu erleichtern;
in Würdigung, dass leistungs- und wettbewerbsfähige internationale Luftverkehrslinien den Handel, das Wohlergehen der Kunden und das wirtschaftliche Wachstum fördern;
vom Wunsche geleitet, den Luftverkehrsunternehmen die Möglichkeit zu schaffen, Reisenden und Frachtbefördern eine Vielzahl an Dienstleistungen anzubieten, und im Bestreben, einzelne Luftverkehrsunternehmen zu ermutigen, innovative und konkurrenzfähige Preise zu entwickeln und einzuführen;
vom Wunsche geleitet, für ein Höchstmass an Sicherheit und Schutz im internationalen Luftverkehr zu sorgen, und in Bekräftigung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen und Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, welche die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb von Luftverkehrslinien auswirken und das öffentliche Vertrauen in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben;
als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944[^1] in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffe
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet der Ausdruck:
«Übereinkommen» das Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, welches am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, einschliesslich:
- (i) jeder Änderung, die unter Artikel 94(a) des Übereinkommens in Kraft getreten ist und die von den beiden Vertragsparteien ratifiziert wurde, und
- (ii) jedes Anhangs oder jeder Änderung dazu, die nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommen wurden, insofern als dieser Anhang oder diese Änderung für beide Vertragsparteien jederzeit anwendbar ist;
- a)
- b) «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesem Amt obliegenden Aufgaben auszuüben und, im Fall der Republik Libanon, die Generaldirektion für Zivilluftfahrt und jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig dieser Direktion obliegenden Aufgaben auszuüben;
- c) «Abkommen» dieses Abkommen, seine Anhänge und alle dazugehörigen Änderungen;
- d) «Luftverkehrslinien», «internationale Luftverkehrslinien», «Luftverkehrsunternehmen» und «Zwischenlandung für nicht kommerzielle Zwecke» haben die ihnen in Artikel 96 des Übereinkommens jeweils zugeschriebenen Bedeutungen;
- e) «bezeichnetes Unternehmen» bedeutet ein Luftverkehrsunternehmen, das nach Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet und ermächtigt wurde;
- f) «Preis» jeder Preis, Tarif oder jede Gebühr für die Beförderung von Fluggästen (und ihrem Gepäck) und/oder Fracht (unter Ausschluss von Post) im Luftverkehr, welcher von den bezeichneten Unternehmen, einschliesslich deren Agenten, erhoben wird und die Bedingungen über die Verfügbarkeit solcher Preise, Tarife und Gebühren.
Art. 2 Erteilung von Rechten
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte für die Durchführung von internationalen Luftverkehrslinien durch die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei:
- a) das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen;
- b) das Recht, auf ihrem Gebiet Landungen für nicht kommerzielle Zwecke vorzunehmen; und
- c) andere in diesem Abkommen vereinbarte Rechte.
2. Keine Bestimmung dieses Artikels berechtigt die bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, deren Gepäck, Fracht oder Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
Art. 3 Bezeichnung und Bewilligung
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, so viele Luftverkehrsunternehmen, wie sie wünscht, für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit diesem Abkommen zu bezeichnen und solche Bezeichnungen zurückzuziehen oder zu ändern. Diese Bezeichnungen sind Gegenstand einer schriftlichen Anzeige auf diplomatischem Weg an die andere Vertragspartei.
2. Nach Erhalt einer solchen Bezeichnung und der Gesuche des bezeichneten Unternehmens in der für Betriebsbewilligungen und technische Bewilligungen vorgeschriebenen Form und Art erteilt die andere Vertragspartei mit kleinstmöglichem verfahrensmässigen Verzug die entsprechenden Bewilligungen, vorausgesetzt, dass:
- a) die tatsächliche Kontrolle über dieses Unternehmen bei der bezeichnenden Vertragspartei, ihren Staatsangehörigen oder bei beiden liegt;
- b) das Unternehmen in der Lage ist, den Bestimmungen der Gesetze, Verordnungen und Regelungen nachzukommen, die für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien normalerweise von der Vertragspartei angewandt werden, welche das Gesuch oder die Gesuche prüft; und
- c) die Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet, die in Artikel 6 (Sicherheit) und Artikel 7 (Sicherheit der Luftfahrt) aufgeführten Standards aufrechterhält und diese vollzieht.
Art. 4 Widerruf der Bewilligung
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Betriebsbewilligung oder die technische Bewilligung eines von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmens zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn:
- a) die tatsächliche Kontrolle über dieses Unternehmen nicht bei der bezeichnenden Vertragspartei, ihren Staatsangehörigen oder beiden liegt;
- b) das Unternehmen es unterlassen hat, die in Artikel 5 (Anwendung von Gesetzen, Verordnungen und Regelungen) dieses Abkommens genannten Gesetze, Verordnungen und Regelungen zu befolgen; oder
- c) die andere Vertragspartei die in Artikel 6 (Sicherheit) angegebenen Standards nicht aufrechterhält und vollzieht.
2. Soweit nicht sofortige Massnahmen erforderlich sind, um weiteres Zuwiderhandeln gegen Absatz 1 dieses Artikels zu verhindern, dürfen die in diesem Artikel festgelegten Rechte nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden.
3. Dieser Artikel beschränkt nicht die Rechte einer Vertragspartei, die Betriebsbewilligung oder die technische Bewilligung eines bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 7 (Sicherheit der Luftfahrt) zurückzubehalten, zu widerrufen, zu beschränken oder Bedingungen aufzuerlegen.
Art. 5 Anwendung von Gesetzen, Verordnungen und Regelungen
1. Beim Ein- und Wegflug sowie während des Aufenthaltes im Gebiet einer Vertragspartei sind deren Gesetze, Verordnungen und Regelungen über den Betrieb und die Navigation von Luftfahrzeugen von den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei zu befolgen.
2. Beim Ein- und Wegflug sowie während des Aufenthaltes im Gebiet einer Vertragspartei sind deren Gesetze, Verordnungen und Regelungen über die Einreise oder Ausreise von ihrem Gebiet von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern oder Fracht in Luftfahrzeugen (einschliesslich Verordnungen und Regelungen über Einreise, Abfertigung, Sicherheit, Einwanderung, Ausweise, Zoll und Quarantäne oder, im Fall von Post, die Postvorschriften) von diesen Fluggästen und Besatzungsmitgliedern beziehungsweise in deren Namen sowie bezüglich Fracht von den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei zu befolgen.
3. Keine Vertragspartei darf ihrem eigenen oder irgendeinem anderen Unternehmen im Vergleich mit einem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, welches gleichartige internationale Luftverkehrslinien durchführt, bei der Anwendung seiner Zoll-, Einwanderungs- und Quarantäneverordnungen sowie ähnlicher Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.
4. Fluggäste, Gepäck und Fracht, die sich im direkten Durchgangsverkehr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden und die ihnen für diesen Zweck vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden keiner Überprüfung unterworfen, ausser wenn Sicherheitsmassnahmen, Drogenfahndung oder spezielle Umstände dies erfordern. Gepäck und Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Zollgebühren und anderen gleichartigen Gebühren befreit.
Art. 6 Technische Sicherheit
1. Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen internationalen Luftverkehrslinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen an diese Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestanforderungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind.
2. Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsanforderungen bezüglich Luftfahrteinrichtungen, Besatzungsmitglieder, Luftfahrzeuge und den Betrieb der bezeichneten Unternehmen verlangen. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass in diesen Bereichen die andere Vertragspartei Sicherheitsstandards und Erfordernisse, die zumindest den Mindestnormen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt werden können, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen bekannt gegeben und die andere Vertragspartei hat geeignete korrigierende Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor für den Fall, dass die andere Vertragspartei nicht solche geeignete korrigierende Massnahmen zur Abhilfe innerhalb angemessener Zeit ergreift, die Betriebsbewilligung oder die technische Bewilligung für ein von der anderen Vertragspartei bezeichnetes Unternehmen oder für die bezeichneten Unternehmen zurückzubehalten, zu widerrufen oder zu beschränken.
Art. 7 Sicherheit der Luftfahrt
1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, geschehen am 14. September 1963[^2] in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, geschehen am 16. Dezember 1970[^3] in Den Haag sowie den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, geschehen am 23. September 1971[^4] in Montreal sowie aller weiteren mehrseitigen Übereinkommen und Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welche die beiden Vertragsparteien binden.
2. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderliche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen und den diesbezüglichen empfohlenen Verfahren; sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.
4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughalter zur Einhaltung der Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise, die Ausreise aus dem Gebiet und den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei für vernünftige Sondersicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.
5. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrechtliche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit der Fluggäste und Besatzungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie die gegenseitige Kontaktaufnahme und andere zweckmässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.
6. Jede Vertragspartei unternimmt alle notwendigen Massnahmen, die sie als durchführbar erachtet, um sicherzustellen, dass ein Luftfahrzeug der anderen Vertragspartei, das Gegenstand einer widerrechtlichen Inbesitznahme oder anderer widerrechtlicher Handlungen ist und das in seinem Gebiet gelandet ist, am Boden festgehalten wird, ausser wenn sein Abflug aufgrund übergeordneter Beweggründe zum Schutz menschlichen Lebens erforderlich ist. Wenn immer möglich werden solche Massnahmen aufgrund gegenseitiger Beratungen ergriffen.
7. Wenn eine Vertragspartei vernünftigen Grund zur Annahme hat, dass die andere Vertragspartei von den Sicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, können die Luftfahrtbehörden jener Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ersuchen. Kommt keine zufriedenstellende Einigung in den betreffenden Streitpunkten innerhalb von 15 Tagen vom Zeitpunkt eines solchen Ersuchens zustande, stellt dies einen Grund dafür dar, die Betriebsbewilligung und die technische Bewilligung eines bezeichneten Unternehmens jener Vertragspartei zurückzubehalten, zu widerrufen, zu beschränken oder Bedingungen aufzuerlegen. Wenn eine Notlage dies erfordert, kann eine Vertragspartei vor Ablauf der 15 Tage vorläufige Massnahmen ergreifen.
Art. 8 Wirtschaftliche Möglichkeiten
1. Die bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei Vertretungen zur Förderung und den Verkauf von Luftverkehrsdiensten zu errichten.
2. Die bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei sind berechtigt, in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen der anderen Vertragspartei bezüglich Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung ihr eigenes Führungs-, Verkaufs-, technisches, Betriebs- und sonstiges Fachpersonal, das zur Vermittlung von Luftverkehrsdiensten erforderlich ist, in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu bringen und dort zu beschäftigen.
3. Jedes bezeichnete Unternehmen hat das Recht, unter konkurrierenden Bodenabfertigungsagenten im Gebiete der anderen Vertragspartei auszuwählen.
4. Jedes bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei kann sich am Verkauf von Luftverkehrsdiensten im Gebiet der anderen Vertragspartei unmittelbar und, nach Belieben des bezeichneten Unternehmens, mittels Agenten beteiligen. Jedes bezeichnete Unternehmen kann solche Beförderungen verkaufen und jedermann ist frei, solche Beförderungen in der Währung jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen zu erwerben.
5. Jedes bezeichnete Unternehmen hat auf Anfrage hin das Recht, die über die örtlichen Ausgaben hinaus erzielten lokalen Einnahmen umzurechnen und in sein Land zu überweisen. Umrechnungen und Überweisungen werden unverzüglich und ohne Einschränkungen oder Besteuerung zu dem auf laufende Geschäfte und Überweisungen anwendbaren Wechselkurs gestattet, der zum Zeitpunkt anwendbar ist, an dem das Unternehmen erstmals das Gesuch für die Überweisung unterbreitet.
6. Die bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei können örtliche Ausgaben, einschliesslich den Kauf von Brennstoff im Gebiet der anderen Vertragspartei in lokaler Währung bezahlen. Die bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei können nach ihrem Belieben im Gebiet der anderen Vertragspartei solche Auslagen in frei konvertierbaren Währungen entsprechend den örtlichen Währungsvorschriften bezahlen.
7. Beim Betrieb oder beim Anbieten internationaler Luftverkehrslinien entsprechend diesem Abkommen kann jedes bezeichnete Unternehmen Zusammenarbeitsvereinbarungen mit jedem anderen bezeichneten Unternehmen treffen, unter Einschluss von, aber nicht beschränkt auf «code sharing»- oder «leasing»-Vereinbarungen.
Art. 9 Zollabgaben und Gebühren
1. Bei Ankunft im Gebiet einer Vertragspartei sind die von den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf den internationalen Luftverkehrslinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, Bordausrüstung, Treibstoffe, Schmierstoffe, verbrauchbare technische Vorräte, Ersatzteile (einschliesslich Triebwerke), Bordvorräte (unter Einschluss von, aber nicht beschränkt auf Nahrungsmittel, Getränke und Alkohol, Tabak und andere für den Verkauf oder den Gebrauch durch die Fluggäste in beschränkten Mengen während des Fluges bestimmte Produkte) und andere Gegenstände, die ausschliesslich in Verbindung mit dem Betrieb oder der Bedienung von auf internationalen Luftverkehrslinien eingesetzten Luftfahrzeugen verwendet werden oder bestimmt sind, von allen Einfuhrbeschränkungen, Vermögenssteuern und Kapitalabgaben, Zöllen, indirekten Steuern und ähnlichen Gebühren und Abgaben befreit, welche (1) von den nationalen Behörden auferlegt werden und (2) nicht auf den Kosten der erbrachten Dienstleistungen beruhen, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und Vorräte an Bord des Luftfahrzeuges bleiben.
2. Ebenfalls von den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Steuern, Abgaben, Zöllen und Gebühren, mit Ausnahme der Gebühren, die auf Kosten für erbrachte Dienstleistungen beruhen, sind befreit:
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