Verordnung vom 23. März 2005 über die Wahrung der Lufthoheit (VWL)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-03-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1, 21 Absatz 1 und 40 Absatz 1 des

1 (LFG), Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 auf die Artikel 92 Absatz 4 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes

2 vom 3. Februar 1995 sowie in Ausführung der Artikel 1 und 3 Buchstabe c des Übereinkommens

3 vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt

4 (Chicago-Übereinkommen), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Massnahmen zur Wahrung der schweizerischen Lufthoheit und zur Durchsetzung der Luftverkehrsregeln fest. Sie regelt überdies die Zuständigkeiten.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

5 k. nicht bewaffnete Kampfluftfahrzeuge: Luftfahrzeuge, die zwar grundsätzlich über eine Bewaffnung verfügen, diese jedoch mangels entsprechender Munition nicht einsetzen können.

Art. 3 Zusammenarbeit

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) fest, wie der Luftraum zu überwachen ist und welche Massnahmen zur Wahrung der Lufthoheit und gegen schwer wiegende Verletzungen der Luftverkehrsregeln zu treffen sind.

2 Bei der Umsetzung dieser Massnahmen arbeiten das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und die Luftwaffe zusammen und unterstützen sich gegenseitig.

6 Art. 4 Ausländische Militärund andere Staatsluftfahrzeuge

1 Ausländische Militärund andere Staatsluftfahrzeuge dürfen nur mit einer Bewilligung (diplomatic clearance) schweizerisches Hoheitsgebiet überfliegen oder auf schweizerischem Hoheitsgebiet landen.

2 Das BAZL erteilt unter Vorbehalt von Absatz 4 die Bewilligungen für Überflüge und Landungen nach dem Anhang. Es erteilt sie in Absprache mit der Direktion für Völkerrecht, der Luftwaffe und dem Staatssekretariat für Wirtschaft, soweit diese Stellen betroffen sind.

3 Ausserhalb der Bürozeiten erteilt die Luftwaffe anstelle des BAZL die Bewilligungen. Die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung gemäss Absatz 2 sind anwendbar. In nicht aufschiebbaren Fällen entscheidet die Luftwaffe und orientiert umgehend die beteiligten Stellen nach Absatz 2.

4 Gesuche von erheblicher politischer Tragweite, insbesondere Gesuche um Bewilligungen für Flüge, die der Vorbereitung oder Unterstützung von Kampfhandlungen dienen, legt das UVEK dem Bundesrat zum Entscheid vor. Die betroffenen Stellen der Departemente sind in die Entscheidvorbereitung einzubeziehen.

5 Bei Landungen und Abflügen bleiben die zollrechtlichen Bestimmungen vorbehalten.

2. Abschnitt: Überwachung, Kontrolle und Massnahmen

Art. 5 Überwachung

1 Die Luftwaffe überwacht zur Wahrung der Lufthoheit den Luftraum im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Die Organe der Flugsicherung unterstützen die Luftwaffe, namentlich durch die Identifikation mit technischen Mitteln.

2 Die Luftwaffe sorgt rund um die Uhr für eine Darstellung der identifizierten Luftlage.

3 Sie meldet Luftfahrzeuge, von denen sie feststellt, dass sie die Lufthoheit verletzen oder die Luftverkehrsregeln in schwer wiegender Weise verletzen, unverzüglich den Organen der Flugsicherung.

Art. 6 Kontrolle

1 Das BAZL kontrolliert die Einhaltung der zivilen Luftverkehrsregeln.

2 Die Organe der Flugsicherung kontrollieren im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten die Einhaltung der Luftverkehrsregeln durch den zivilen und den militärischen Flugverkehr.

3 Bei Flügen, für die Flugverkehrsleitdienst gewährleistet wird, kontrollieren die Organe der Flugsicherung insbesondere, dass:

Art. 7 Luftpolizeiliche Massnahmen

1 Die Luftwaffe entscheidet über die Durchführung von luftpolizeilichen Massnahmen. Sie kann diese Befugnis ganz oder teilweise den Organen der Flugsicherung übertragen.

2 Das BAZL kann der Luftwaffe die Durchführung luftpolizeilicher Massnahmen beantragen.

3 Gegen Luftfahrzeuge, welche die Lufthoheit verletzen oder die Luftverkehrsregeln in schwer wiegender Weise verletzen, greift die Luftwaffe, falls andere Massnahmen nicht ausreichen, im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten zu den Mitteln der Intervention; insbesondere fängt sie sie zur Identifikation ab und zwingt sie gegebenenfalls zum Verlassen des Luftraumes oder zur Landung auf einem geeigneten Flugplatz.

4 Beim Abfangen von Luftfahrzeugen ist der Flugsicherheit erhöhte Beachtung zu schenken. Gegenüber zivilen Luftfahrzeugen ist die Gefährdung von Menschenleben unter allen Umständen zu vermeiden.

5 Für luftpolizeiliche Massnahmen gelten die für die Schweiz verbindlichen Normen

7 8 der Anhänge zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt. Im Übrigen ist der jeweilige Stand der Technik massgebend, wie er insbesondere aus den Empfehlungen des Anhanges 2 zum Übereinkommen ersichtlich ist.

6 Die Verfahren werden im Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP) veröffentlicht. Das BAZL kann Abweichungen mittels Veröffentlichung in den Nachrichten für Luftfahrer (NOTAM) als anwendbar erklären, bevor sie im AIP veröffentlicht werden.

7 Die Luftwaffe ist berechtigt, die Abfangverfahren zu üben. Die Übungsbedingungen werden in Absprache mit dem BAZL festgelegt.

Art. 8 Strafrechtliche und administrative Massnahmen

Das BAZL trifft bei Verletzung der Lufthoheit oder der Luftverkehrsregeln die notwendigen strafrechtlichen oder administrativen Massnahmen.

Art. 9 Waffeneinsatz bei nicht eingeschränktem Luftverkehr

1 Bei nicht eingeschränktem Luftverkehr dürfen gegen zivile Luftfahrzeuge keine Waffen eingesetzt werden.

2 Gegen Staatsluftfahrzeuge, namentlich Militärluftfahrzeuge, die ohne Bewilligung oder unter Missachtung der Bewilligungsauflagen den schweizerischen Luftraum benützen, dürfen Waffen eingesetzt werden, wenn die Luftfahrzeuge den luftpolizeilichen Anordnungen nicht Folge leisten und andere verfügbare Mittel nicht ausreichen.

3 Bei Notstand und Notwehr dürfen Waffen eingesetzt werden.

4 Der Kommandant der Luftwaffe erlässt die notwendigen Dienstvorschriften. 3. Abschnitt: Massnahmen bei besonderen Vorkommnissen und in Zeiten erhöhter Spannung

Art. 10 Überwachung und Identifikation

1 Bei besonderen Vorkommnissen kann das Kommando der Luftwaffe Massnahmen für eine gezielte Überwachung des Luftraumes und für eine gezielte Identifikation der Luftfahrzeuge anordnen.

2 In Zeiten erhöhter Spannung kann das Kommando der Luftwaffe ausserordentliche Massnahmen zur permanenten Überwachung des gesamten Luftverkehrs und zur Identifikation aller Luftfahrzeuge über schweizerischem Hoheitsgebiet anordnen.

3 Die Luftwaffe informiert das BAZL über die angeordneten Massnahmen.

Art. 11 Verletzungen von Luftverkehrsregeln und der Lufthoheit

Kommt es zu einer Verletzung von Luftverkehrsregeln oder der Lufthoheit, so trifft die Luftwaffe die erforderlichen Massnahmen. Sie unterrichtet in schwer wiegenden Fällen die Direktion für Völkerrecht. 4. Abschnitt: Wahrung der Lufthoheit bei eingeschränktem Luftverkehr

Art. 12 Folgen der Einschränkungen

1 Hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 7 LFG die Benützung des schweizerischen Luftraums eingeschränkt oder verboten, so ist für die Benützung dieses Luftraums eine Bewilligung des Kommandos der Luftwaffe erforderlich.

2 Das Kommando der Luftwaffe bestimmt in der Bewilligung die Einzelheiten der Benützung des Luftraumes und der Flugplätze. Es hört vorher die Direktion für Völkerrecht, das BAZL, das Transportamt der wirtschaftlichen Landesversorgung und die Eidgenössische Zollverwaltung an.

3 Die Verbote und Einschränkungen gelten nicht für schweizerische Militärluftfahrzeuge.

Art. 13 Bewilligungsverfahren

1 Ein Gesuch um Bewilligung ist dem Kommando der Luftwaffe einzureichen.

2 Für einen Durchflug ohne Landung sowie für Flüge vom und ins Ausland holt das Kommando der Luftwaffe die Stellungnahme der Direktion für Völkerrecht ein. Für Flüge im Interesse der wirtschaftlichen Landesversorgung holt es zusätzlich die Stellungnahme des Transportamtes der wirtschaftlichen Landesversorgung ein.

3 Das Kommando der Luftwaffe gibt dem Gesuchsteller den Entscheid bekannt und unterrichtet die interessierten Bundesstellen.

Art. 14 Waffeneinsatz bei eingeschränktem Luftverkehr

1 Wird im Beschluss über die Einschränkung des Luftverkehrs nichts anderes festgelegt, so kann der Chef des VBS im Einzelfall den Einsatz von Waffen anordnen, wenn den luftpolizeilichen Anordnungen nicht Folge geleistet wird und andere verfügbare Mittel nicht ausreichen. Vorbehalten bleiben Notstand und Notwehr.

2 Er kann diesen Entscheid an den Kommandanten der Luftwaffe oder an eine diesem direkt unterstellte Person delegieren.

3 Das VBS erlässt auf Antrag der Luftwaffe und nach Anhörung des UVEK die Dienstvorschriften.

5. Abschnitt: Berichterstattung und Information

Art. 15 Berichterstattung bei Verletzungen der Lufthoheit

oder der Luftverkehrsregeln

1 Die Luftwaffe und die Organe der Flugsicherung erstatten dem BAZL im Einzelfall Bericht über festgestellte oder vermutete Verletzungen der Lufthoheit oder der Luftverkehrsregeln sowie über Landeaufforderungen und Waffeneinsätze.

2 In schwer wiegenden Fällen unterrichtet das BAZL unverzüglich das UVEK zu handen des Bundesrates sowie gegebenenfalls die Direktion für Völkerrecht.

Art. 16 Information über Einschränkungen des Luftverkehrs

1 Über Einschränkungen des Luftverkehrs informiert das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die ausländischen Regierungen.

2 Das BAZL informiert die Luftraumbenützer.

3 Das im Einzelfall zuständige Departement informiert die Öffentlichkeit.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

9 a. die Verordnung vom 17. Oktober 1984 über die Wahrung der Lufthoheit (VWL);

10 b. die Verordnung vom 8. November 1989 über die Wahrung der Lufthoheit bei nicht eingeschränktem Luftverkehr.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 748.0

[^2]: SR 510.10

[^3]: SR 0.748.0

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 701).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 701).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 701).

[^7]: Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern eingesehen oder bezogen werden.

[^8]: SR 0.748.0

[^9]: [AS 1984 1195, 1997 814, 2001 509, 2003 253]

[^10]: [AS 1989 2360, 2001 511]

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