Zweites Protokoll vom 26. März 1999 zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Typ Andere
Veröffentlichung 1999-03-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten 1 (Stand am 6. März 2018) Die Vertragsparteien, im Bewusstsein der Notwendigkeit, den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zu verbessern und ein verstärktes Schutzsystem für besonders bezeichnetes Kulturgut zu schaffen;

3 in Bekräftigung der Bedeutung der Bestimmungen des am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossenen Abkommens für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und unter Hinweis auf die Notwendigkeit, diese Bestimmungen durch Massnahmen zur verstärkten Durchführung zu ergänzen; in dem Wunsch, den Hohen Vertragsparteien des Abkommens eine Möglichkeit zu bieten, sich eingehender mit dem Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zu befassen, indem geeignete Verfahren geschaffen werden; in der Erwägung, dass die Vorschriften über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten die Entwicklungen des Völkerrechts widerspiegeln sollen; in Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Sätze des Völkergewohnheitsrechts weiterhin für Fragen gelten, die in diesem Protokoll nicht geregelt sind sind wie folgt übereingekommen: Kapitel 1: Einleitung

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet a) «Vertragspartei» einen Staat, der Vertragspartei dieses Protokolls ist; b) «Kulturgut» Kulturgut im Sinne des Artikels 1 des Abkommens; c) «Abkommen» das am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossene Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten; d) «Hohe Vertragspartei» einen Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist; e) «verstärkter Schutz» das durch die Artikel 10 und 11 geschaffene System des verstärkten Schutzes; f) «militärisches Ziel» ein Objekt, das auf Grund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, dessen Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt; g) «unerlaubt» durch Zwangsausübung oder anderweitig unter Verstoss gegen die anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts des besetzten Gebiets oder des Völkerrechts; h) «Liste» die nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b erstellte Internationale Liste des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts; i) «Generaldirektor» den Generaldirektor der UNESCO; j) «UNESCO» die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur; k) «Erstes Protokoll» das am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossene Protokoll über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.

Art. 2 Verhältnis zum Abkommen

Dieses Protokoll ergänzt das Abkommen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.

Art. 3 Anwendungsbereich

(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen, die in Friedenszeiten Anwendung finden, findet dieses Protokoll in den in Artikel 18 Absätze 1 und 2 des Abkommens und in Artikel 22 Absatz 1 bezeichneten Situationen Anwendung. (2) Ist eine der an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber einem an dem Konflikt beteiligten Staat gebunden, der nicht durch das Protokoll gebunden ist, sofern er dessen Bestimmungen annimmt und solange er sie anwendet.

Art. 4 Verhältnis von Kapitel 3 zu anderen Bestimmungen

des Abkommens und dieses Protokolls Die Anwendung des Kapitels 3 dieses Protokolls berührt nicht a) die Anwendung des Kapitels I des Abkommens und des Kapitels 2 dieses Protokolls; b) die Anwendung des Kapitels II des Abkommens, ausser dass zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls oder zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der dieses Protokoll nach Artikel 3 Absatz 2 annimmt und anwendet, nur die Bestimmungen über verstärkten Schutz Anwendung finden, wenn Kulturgut sowohl Sonderschutz als auch verstärkter Schutz gewährt wurde. Kapitel 2: Allgemeine Schutzbestimmungen

Art. 5 Sicherung des Kulturguts

Die nach Artikel 3 des Abkommens in Friedenszeiten getroffenen Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherung des Kulturguts gegen die absehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts umfassen gegebenenfalls die Erstellung von Verzeichnissen, die Planung von Notfallmassnahmen zum Schutz gegen Feuer oder Gebäudeeinsturz, die Vorbereitung der Verlagerung von beweglichem Kulturgut oder die Bereitstellung von angemessenem Schutz solchen Gutes an Ort und Stelle sowie die Bezeichnung der für die Sicherung des Kulturguts zuständigen Behörden.

Art. 6 Respektierung des Kulturguts

Um die Respektierung des Kulturguts nach Artikel 4 des Abkommens zu gewährleisten, a) kann, wenn eine feindselige Handlung gegen Kulturgut gerichtet werden soll, eine Abweichung von den Verpflichtungen auf Grund der zwingenden militärischen Notwendigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens nur geltend gemacht werden, sofern und solange i) dieses Kulturgut durch seine Funktion zu einem militärischen Ziel gemacht worden ist und ii) keine andere praktische Möglichkeit besteht, einen vergleichbaren militärischen Vorteil zu erlangen, wie er sich bietet, wenn eine feindselige Handlung gegen dieses Ziel gerichtet wird; b) kann, wenn Kulturgut für Zwecke verwendet werden soll, die es möglicherweise der Zerstörung oder Beschädigung aussetzen, eine Abweichung von den Verpflichtungen auf Grund der zwingenden militärischen Notwendigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens nur geltend gemacht werden, sofern und solange keine Möglichkeit besteht, zwischen dieser Verwendung des Kulturguts und einer anderen praktisch möglichen Methode zur Erlangung eines vergleichbaren militärischen Vorteils zu wählen; c) ist die Entscheidung, eine zwingende militärische Notwendigkeit geltend zu machen, nur vom Kommandanten einer militärischen Einheit zu treffen, die der Grösse nach einem Bataillon oder einer höheren Einheit oder, wenn die Umstände nichts anderes erlauben, einer kleineren Einheit entspricht; d) muss im Fall eines Angriffs auf Grund einer nach Buchstabe a getroffenen Entscheidung eine wirksame Warnung vorausgehen, sofern die Umstände es erlauben.

Art. 7 Vorsichtsmassnahmen beim Angriff

Unbeschadet der durch das humanitäre Völkerrecht erforderlichen anderen Vorsichtsmassnahmen bei der Durchführung militärischer Operationen hat jede an einem Konflikt beteiligte Vertragspartei a) alles praktisch Mögliche zu tun, um sicherzugehen, dass die Angriffsziele kein nach Artikel 4 des Abkommens geschütztes Kulturgut darstellen; b) bei der Wahl der Angriffsmittel und -methoden alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um eine damit verbundene Beschädigung von nach Artikel 4 des Abkommens geschütztem Kulturgut zu vermeiden und in jedem Fall auf ein Mindestmass zu beschränken; c) von jedem Angriff Abstand zu nehmen, bei dem damit zu rechnen ist, dass er auch eine Beschädigung von nach Artikel 4 des Abkommens geschütztem Kulturgut verursacht, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht, und d) einen Angriff endgültig oder vorläufig einzustellen, wenn sich erweist, i) dass das Ziel nach Artikel 4 des Abkommens geschütztes Kulturgut darstellt; ii) dass damit zu rechnen ist, dass der Angriff auch eine Beschädigung von nach Artikel 4 des Abkommens geschütztem Kulturgut verursacht, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht.

Art. 8 Vorsichtsmassnahmen gegen die Wirkungen von Feindseligkeiten

Soweit dies praktisch irgend möglich ist, werden die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien a) bewegliches Kulturgut aus der Umgebung militärischer Ziele entfernen oder für angemessenen Schutz an Ort und Stelle sorgen; b) es vermeiden, militärische Ziele in der Nähe von Kulturgut anzulegen.

Art. 9 Schutz von Kulturgut in besetztem Gebiet

(1) Unbeschadet der Artikel 4 und 5 des Abkommens verbietet und verhindert eine Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ganz oder zum Teil besetzt hält, in Bezug auf das besetzte Gebiet Folgendes: a) jede unerlaubte Ausfuhr oder sonstige Entfernung von Kulturgut oder die unerlaubte Übertragung des Eigentums an diesem Kulturgut; b) jede archäologische Ausgrabung, ausser wenn sie unumgänglich ist, um Kulturgut zu sichern, zu erfassen oder zu erhalten; c) jede Veränderung von Kulturgut oder die Änderung seiner Verwendung mit dem Ziel, kulturelle, historische oder wissenschaftliche Belege zu verbergen oder zu zerstören. (2) Archäologische Ausgrabungen, Veränderungen von Kulturgut oder Änderungen seiner Verwendung in besetztem Gebiet werden, ausser wenn die Umstände es nicht erlauben, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden des besetzten Gebiets vorgenommen. Kapitel 3: Verstärkter Schutz

Art. 10 Verstärkter Schutz

Kulturgut kann unter verstärkten Schutz gestellt werden, sofern es die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt: a) Es handelt sich um kulturelles Erbe von höchster Bedeutung für die Menschheit; b) es wird durch angemessene innerstaatliche Rechtsund Verwaltungsmassnahmen geschützt, mit denen sein aussergewöhnlicher kultureller und historischer Wert anerkannt und das höchste Mass an Schutz gewährleistet wird; c) es wird weder für militärische Zwecke noch für den Schutz militärischer Anlagen verwendet, und die Vertragspartei, unter deren Kontrolle sich das Kulturgut befindet, hat in einer Erklärung bestätigt, dass es nicht dafür verwendet werden wird.

Art. 11 Gewährung des verstärkten Schutzes

(1) Jede Vertragspartei soll dem Ausschuss eine Liste des Kulturguts vorlegen, für das sie die Gewährung des verstärkten Schutzes zu beantragen beabsichtigt. (2) Die Vertragspartei, unter deren Hoheitsgewalt oder Kontrolle sich das Kulturgut befindet, kann beantragen, dass es in die nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b zu erstellende Liste aufgenommen wird. Dieser Antrag muss alle notwendigen Angaben zu den in Artikel 10 genannten Kriterien enthalten. Der Ausschuss kann eine Vertragspartei auffordern, die Aufnahme eines Kulturguts in die Liste zu beantragen. (3) Andere Vertragsparteien, das Internationale Komitee vom Blauen Schild und andere nichtstaatliche Organisationen mit einschlägiger Erfahrung können dem Ausschuss ein bestimmtes Kulturgut empfehlen. In diesen Fällen kann der Ausschuss beschliessen, eine Vertragspartei aufzufordern, die Aufnahme dieses Kulturguts in die Liste zu beantragen. (4) Die Rechte der Streitparteien werden weder von dem Antrag auf Aufnahme eines Kulturguts, das sich in einem Gebiet befindet, über das von mehr als einem Staat Souveränität oder Hoheitsgewalt beansprucht wird, noch von seiner Aufnahme in die Liste berührt. (5) Hat der Ausschuss einen Antrag auf Aufnahme in die Liste erhalten, so unterrichtet er alle Vertragsparteien davon. Die Vertragsparteien können dem Ausschuss innerhalb von sechzig Tagen ihre Einwände gegen diesen Antrag zuleiten. Diese Einwände dürfen nur auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 10 erhoben werden. Sie müssen bestimmt sein und sich auf Tatsachen beziehen. Der Ausschuss prüft die Einwände, wobei er der die Aufnahme beantragenden Vertragspartei ausreichend Gelegenheit zur Antwort gibt, bevor er einen Beschluss fasst. Liegen dem Ausschuss solche Einwände vor, so bedürfen Beschlüsse über die Aufnahme in die Liste unbeschadet des Artikels 26 der Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. (6) Bei der Beschlussfassung über einen Antrag soll der Ausschuss den Rat von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen sowie von einzelnen Sachverständigen einholen. (7) Ein Beschluss über die Gewährung oder Ablehnung des verstärkten Schutzes darf nur auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 10 gefasst werden. (8) Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die die Aufnahme in die Liste beantragende Vertragspartei die Kriterien des Artikels 10 Buchstabe b nicht erfüllen kann, so kann der Ausschuss in Ausnahmefällen beschliessen, den verstärkten Schutz zu gewähren, sofern die beantragende Vertragspartei einen Antrag auf internationale Unterstützung nach Artikel 32 stellt. (9) Mit Beginn der Feindseligkeiten kann eine an dem Konflikt beteiligte Vertragspartei in dringenden Fällen für Kulturgut unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle den verstärkten Schutz beantragen, indem sie den Antrag dem Ausschuss zuleitet. Der Ausschuss übermittelt diesen Antrag unverzüglich allen an dem Konflikt beteiligten Vertragsparteien. In diesem Fall prüft der Ausschuss die Einwände der betroffenen Vertragsparteien in einem beschleunigten Verfahren. Der Beschluss über die vorläufige Gewährung des verstärkten Schutzes wird so bald wie möglich gefasst; er bedarf unbeschadet des Artikels 26 der Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Der vorläufige verstärkte Schutz kann vom Ausschuss gewährt werden, bevor das Ergebnis des normalen Verfahrens zur Gewährung des verstärkten Schutzes feststeht, sofern Artikel 10 Buchstaben a und c eingehalten wird. (10) Kulturgut wird vom Ausschuss der verstärkte Schutz gewährt, sobald es in die Liste aufgenommen worden ist. (11) Der Generaldirektor notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und allen Vertragsparteien unverzüglich jeden Beschluss des Ausschusses über die Aufnahme von Kulturgut in die Liste.

Art. 12 Unverletzlichkeit des Kulturguts unter verstärktem Schutz

Die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien gewährleisten die Unverletzlichkeit des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts, indem sie dieses Gut weder zum Ziel eines Angriffs machen noch das Gut oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwenden.

Art. 13 Verlust des verstärkten Schutzes

(1) Kulturgut unter verstärktem Schutz verliert diesen nur, a) sofern der Schutz nach Artikel 14 ausgesetzt oder aufgehoben wird oder b) sofern und solange das Gut auf Grund seiner Verwendung ein militärisches Ziel geworden ist. (2) Unter den Umständen des Absatzes 1 Buchstabe b darf das Gut nur dann Ziel eines Angriffs sein, a) wenn der Angriff das einzige praktisch mögliche Mittel ist, die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Verwendung zu unterbinden; b) wenn bei der Wahl der Angriffsmittel und -methoden alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, um diese Verwendung zu unterbinden und eine Beschädigung des Kulturguts zu vermeiden oder in jedem Fall auf ein Mindestmass zu beschränken; c) wenn – sofern die Umstände es nicht auf Grund der Erfordernisse der unmittelbaren Selbstverteidigung verbieten – i) der Angriff auf der höchsten Befehlsebene angeordnet wird, ii) eine wirksame Warnung an die gegnerischen Streitkräfte vorausgegangen ist, in der die Beendigung der in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Verwendung verlangt wird, und iii) den gegnerischen Streitkräften ausreichend Zeit eingeräumt wird, die Verwendung aufzugeben.

Art. 14 Aussetzen oder Aufheben des verstärkten Schutzes

(1) Erfüllt Kulturgut die Kriterien des Artikels 10 nicht mehr, so kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes aussetzen oder aufheben, indem er das Kulturgut von der Liste streicht. (2) Bei einem schweren Verstoss gegen Artikel 12 durch die Verwendung von Kulturgut unter verstärktem Schutz zur Unterstützung militärischer Handlungen kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes aussetzen. Sind diese Verstösse anhaltend, so kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes ausnahmsweise aufheben, indem er das Kulturgut von der Liste streicht. (3) Der Generaldirektor notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und allen Vertragsparteien dieses Protokolls unverzüglich jeden Beschluss des Ausschusses über die Aussetzung oder Aufhebung des verstärkten Schutzes. (4) Bevor der Ausschuss einen solchen Beschluss fasst, gibt er den Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Kapitel 4: Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Gerichtsbarkeit

Art. 15 Schwere Verstösse gegen dieses Protokoll

(1) Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht, wer vorsätzlich und unter Verstoss gegen das Abkommen oder dieses Protokoll a) Kulturgut unter verstärktem Schutz zum Ziel eines Angriffs macht; b) Kulturgut unter verstärktem Schutz oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwendet; c) Kulturgut, das nach dem Abkommen und diesem Protokoll geschützt ist, in grossem Ausmass zerstört oder sich aneignet; d) Kulturgut, das nach dem Abkommen und diesem Protokoll geschützt ist, zum Ziel eines Angriffs macht oder e) Kulturgut, das nach dem Abkommen geschützt ist, stiehlt, plündert, unterschlägt oder böswillig beschädigt. (2) Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Massnahmen, um die in diesem Artikel genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten zu umschreiben und um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen. Dabei beachten die Vertragsparteien allgemeine Rechtsgrundsätze und das Völkerrecht einschliesslich der Vorschriften, welche die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit auf Personen ausdehnen, welche die Handlung nicht unmittelbar verübt haben.

Art. 16 Gerichtsbarkeit

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 trifft jede Vertragspartei die notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 15 genannten Straftaten in den folgenden Fällen zu begründen: a) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird; b) wenn die verdächtige Person eine Angehörige dieses Staates ist; c) wenn sich bei den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–c genannten Straftaten die verdächtige Person in ihrem Hoheitsgebiet befindet. (2) Im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit und unbeschadet des Artikels 28 des Abkommens a) schliesst dieses Protokoll weder aus, dass nach anwendbarem innerstaatlichen Recht oder Völkerrecht individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet oder Gerichtsbarkeit ausgeübt wird, noch berührt es die Ausübung der Gerichtsbarkeit nach dem Völkergewohnheitsrecht; b) entsteht für die Mitglieder der Streitkräfte und die Angehörigen eines Nichtvertragsstaats, mit Ausnahme derjenigen seiner Staatsangehörigen, die in den Streitkräften eines Vertragsstaats Dienst tun, nach diesem Protokoll keine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit, und macht dieses Protokoll es nicht zur Pflicht, die Gerichtsbarkeit über solche Personen zu begründen oder sie auszuliefern; dies gilt nicht, wenn ein Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, dessen Bestimmungen nach Artikel 3 Absatz 2 annimmt und anwendet.

Art. 17 Strafverfolgung

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.