Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2003-06-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf die Artikel 69 Absatz 2 und 95 Absatz 1 der Bundesverfassung

2 in Ausführung der UNESCO-Konvention vom 14. November 1970 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (UNESCO-Konvention 1970),

3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. November 2001 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Einfuhr von Kulturgut in die Schweiz, seine Durchund Ausfuhr sowie seine Rückführung aus der Schweiz.

2 Mit diesem Gesetz will der Bund einen Beitrag zur Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit leisten und Diebstahl, Plünderung und illegale Einund Ausfuhr von Kulturgut verhindern.

Art. 2 Begriffe

1 Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 angehört.

2 Als kulturelles Erbe gilt die Gesamtheit der Kulturgüter, die einer der Kategorien nach Artikel 4 der UNESCO-Konvention 1970 angehören.

3 Als Vertragsstaaten gelten Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben.

4 Als Fachstelle gilt die Verwaltungsstelle, die für den Vollzug der in Artikel 18 bezeichneten Aufgaben zuständig ist.

5 Als rechtswidrige Einfuhr gilt eine Einfuhr, die eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 7 oder eine Massnahme im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verletzt.

2. Abschnitt: Kulturgüterverzeichnisse

Art. 3 Bundesverzeichnis

1 Kulturgüter im Eigentum des Bundes, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe sind, werden im Bundesverzeichnis eingetragen.

2 Die Eintragung bewirkt, dass:

3 Der Eintrag eines Kulturgutes im Bundesverzeichnis kann gestrichen werden, sofern:

4 Die Fachstelle führt das Bundesverzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank und veröffentlicht es.

Art. 4 Verzeichnisse der Kantone

1 Zur Vereinfachung der Kontrolle an der Grenze können die Kantone, welche die Ausfuhr von Kulturgütern auf ihrem Gebiet regeln, mit der Datenbank des Bundes verbinden:

2 Die Kantone können erklären, dass Kulturgüter in ihren Verzeichnissen weder ersessen noch gutgläubig erworben werden können und dass der Herausgabeanspruch nicht verjährt.

3. Abschnitt: Einund Ausfuhr

Art. 5 Ausfuhrbewilligung für im Bundesverzeichnis eingetragenes

Kulturgut

1 Wer Kulturgut, das im Bundesverzeichnis eingetragen ist, aus der Schweiz ausführen will, braucht eine Bewilligung der Fachstelle.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

Art. 6 Rückführungsansprüche der Schweiz

1 Wurde Kulturgut, das im Bundesverzeichnis eingetragen ist, rechtswidrig aus der Schweiz ausgeführt, so macht der Bundesrat gegenüber anderen Vertragsstaaten Rückführungsansprüche geltend. Anfallende Entschädigungen und Kosten gehen zu Lasten des Bundes.

2 Wurde Kulturgut, das in einem kantonalen Verzeichnis erfasst ist, rechtswidrig aus der Schweiz ausgeführt, so macht der Bundesrat auf Antrag des Kantons gegenüber anderen Vertragsstaaten Rückführungsansprüche geltend. Anfallende Entschädigungen und Kosten gehen zu Lasten des ersuchenden Kantons.

Art. 7 Vereinbarungen

1 Zur Wahrung kulturund aussenpolitischer Interessen und zur Sicherung des kulturellen Erbes kann der Bundesrat mit Vertragsstaaten Staatsverträge über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut abschliessen (Vereinbarungen).

2 Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

Art. 8 Befristete Massnahmen

1 Um das kulturelle Erbe eines Staates, das wegen ausserordentlicher Ereignisse gefährdet ist, vor Schaden zu bewahren, kann der Bundesrat:

2 Die Massnahmen sind zu befristen.

Art. 9 Rückführungsklagen auf Grund von Vereinbarungen

1 Wer ein Kulturgut besitzt, das rechtswidrig in die Schweiz eingeführt worden ist, kann vom Staat, aus dem das Kulturgut rechtswidrig ausgeführt worden ist, auf Rückführung verklagt werden. Der klagende Staat hat insbesondere nachzuweisen, dass das Kulturgut von wesentlicher Bedeutung für sein kulturelles Erbe ist und rechtswidrig eingeführt wurde.

2 Das Gericht kann den Vollzug der Rückführung aussetzen, bis das Kulturgut bei einer Rückführung nicht mehr gefährdet ist.

3 Die Kosten der erforderlichen Massnahmen für die Sicherung, Erhaltung und Rückführung des Kulturguts trägt der klagende Staat.

4 Die Rückführungsklage des Staats verjährt ein Jahr nachdem seine Behörden Kenntnis erlangt haben wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch 30 Jahre nachdem das Kulturgut rechtswidrig ausgeführt worden ist.

5 Wer das Kulturgut in gutem Glauben erworben hat und es zurückgeben muss, hat im Zeitpunkt der Rückführung Anspruch auf eine Entschädigung, die sich am Kaufpreis und an den notwendigen und nützlichen Aufwendungen zur Bewahrung und Erhaltung des Kulturguts orientiert.

6 Die Entschädigung ist vom klagenden Staat zu entrichten. Bis zur Bezahlung der Entschädigung hat die Person, die das Kulturgut zurückgeben muss, ein Retentionsrecht an diesem.

4. Abschnitt: Rückgabegarantie

Art. 10 Antrag

Wird ein Kulturgut aus einem Vertragsstaat für eine Ausstellung an ein Museum oder eine andere kulturelle Einrichtung in der Schweiz vorübergehend ausgeliehen, so kann die leihnehmende Institution bei der Fachstelle beantragen, dass diese der leihgebenden Institution eine Rückgabegarantie für die im Leihvertrag vereinbarte Ausstellungsdauer erteilt.

Art. 11 Veröffentlichung und Einspracheverfahren

1 Der Antrag wird im Bundesblatt veröffentlicht. Die Veröffentlichung enthält eine genaue Beschreibung des Kulturguts und seiner Herkunft.

2 Erfüllt der Antrag die Bedingungen für die Erteilung einer Rückgabegarantie offensichtlich nicht, so wird er abgelehnt und nicht veröffentlicht.

3 4 Wer nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren Partei ist, kann innert 30 Tagen bei der Fachstelle schriftlich Einsprache erheben. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung.

4 Wer keine Einsprache erhoben hat, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Art. 12 Erteilung

1 Die Fachstelle entscheidet über den Antrag auf Erteilung einer Rückgabegarantie.

2 Die Rückgabegarantie kann erteilt werden, wenn:

3 Der Bundesrat kann zusätzliche Voraussetzungen festlegen.

Art. 13 Wirkung

Die Rückgabegarantie bewirkt, dass Private und Behörden keine Rechtsansprüche auf das Kulturgut geltend machen können, solange sich das Kulturgut in der Schweiz befindet. 5. Abschnitt: Finanzhilfen zu Gunsten der Erhaltung des kulturellen Erbes

5 Art. 14 Finanzhilfen

1 Der Bund kann Finanzhilfen gewähren:

2 Finanzhilfen nach Absatz 1 Buchstabe a können nur ausgerichtet werden, wenn die treuhänderische Aufbewahrung:

6 Art. 14 a Finanzierung Die Finanzierung der Finanzhilfen nach Artikel 14 richtet sich nach Artikel 27 des

7 Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009 .

6. Abschnitt: Übertragung von Kulturgut

Art. 15 Übertragung an Institutionen des Bundes

1 Institutionen des Bundes dürfen keine Kulturgüter erwerben oder ausstellen, die:

2 Die Institutionen des Bundes, denen solche Güter angeboten werden, benachrichtigen unverzüglich die Fachstelle.

Art. 16 Sorgfaltspflichten

1 Im Kunsthandel und im Auktionswesen darf Kulturgut nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass das Kulturgut:

2 Die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen sind verpflichtet:

3 Die Aufzeichnungen und Belege sind während 30 Jahren aufzubewahren. Arti-

8 kel 962 Absatz 2 des Obligationenrechts gilt sinngemäss.

Art. 17 Kontrolle

1 Um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu kontrollieren, hat die Fachstelle Zutritt zu den Geschäftsräumen und Lager der im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen.

2 Wenn sie begründeten Verdacht hat, dass eine strafbare Handlung nach diesem Gesetz vorliegt, erstattet die Fachstelle der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige.

7. Abschnitt: Behörden

Art. 18 Fachstelle

Für den Vollzug dieses Gesetzes bezeichnet der Bund eine Fachstelle, die namentlich folgende Aufgaben übernimmt:

Art. 19 Zoll

1 Die Zollbehörden kontrollieren den Kulturgütertransfer an der Grenze.

2 Sie sind ermächtigt, verdächtige Kulturgüter bei der Ein-, Durchund Ausfuhr zurückzubehalten und den Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten.

3 Die Einlagerung von Kulturgut in Zolllagern gilt als Einfuhr im Sinne dieses Gesetzes.

Art. 20 Strafverfolgungsbehörden

1 Besteht der Verdacht, dass Kulturgut gestohlen worden ist, gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommen ist oder rechtswidrig in die Schweiz eingeführt worden ist, so ordnen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden seine Beschlagnahme an.

2 Jede Beschlagnahme muss unverzüglich der Fachstelle gemeldet werden.

8. Abschnitt: Amtsund Rechtshilfe

Art. 21 Amtshilfe in der Schweiz

Die zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden alle Daten bekannt, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.

Art. 22 Internationale Amtsund Rechtshilfe

1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, sofern:

2 Sie können ausländische Behörden um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekannt geben, namentlich über:

3 Die Bundesbehörden können die Daten nach Absatz 2 von sich aus oder auf Ersuchen des ausländischen Staates bekannt geben, wenn der betreffende Staat:

Art. 23 Verhältnis zum Rechtshilfegesetz

Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz kann den zuständigen ausländischen Behörden Rechtshilfe geleistet werden. Solche Widerhandlungen gelten nicht als währungs-, handelsoder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3

9 ; dessen Verfahrensbestim- Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 mungen bleiben anwendbar.

9. Abschnitt: Strafbestimmungen 10

Art. 24 Vergehen

1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

11 b. sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches aneignet;

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

3 Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren oder Busse bis zu 200 000 Franken.

Art. 25 Übertretungen

1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer im Kunsthandel oder Auktionswesen:

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 In leichten Fällen kann von der Bestrafung abgesehen werden.

Art. 26 Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben gelten die Artikel 6 und 7 des Bundes-

12 gesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.

Art. 27 Strafverfolgung

Für die Verfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlungen nach diesem Gesetz sind die Kantone zuständig.

Art. 28 Einziehung von Kulturgütern und Vermögenswerten

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.