Verordnung vom 13. April 2005 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransferverordnung, KGTV)
1 , gestützt auf Artikel 31 des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG) vom 20. Juni 2003 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffe
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
- a. Beschreibung eines Kulturguts : 1. Objekttyp, Material, Masse bzw. Gewicht, Motiv, Inschrift, Markierung und besondere Merkmale (namentlich Schäden und Reparaturen) eines Kulturguts, 2. Epoche oder Kreationsdatum, Urheber oder Urheberin sowie Titel eines Kulturguts, soweit diese Angaben bekannt sind oder mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden können;
- b. Ursprung beziehungsweise Herkunft eines Kulturguts : Herkunft eines Kulturguts sowie Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, Fundort eines Kulturguts;
2 c. Institutionen des Bundes : 1. Schweizerisches Nationalmuseum mit dem Landesmuseum Zürich, dem Schloss Prangins, dem Forum der Schweizer Geschichte Schwyz und dem Sammlungszentrum Affoltern am Albis, 2. Schweizerische Nationalbibliothek mit dem Schweizerischen Literaturarchiv, der Graphischen Sammlung und dem Centre Dürrenmatt in Neuenburg, 3. Museum der Sammlung Oskar Reinhart «Am Römerholz» in Winterthur, 4. Museo Vela in Ligornetto,
Fussnoten
[^1]: SR 444.1
[^2]: Fassung gemäss Art. 10 der V vom 21. Mai 2014 über das Kulturgüterverzeichnis des Bundes, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1451).
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