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Verordnung vom 27. April 2005 über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD)

Geltender Text a fecha 2011-01-01

1 gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 und Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungsund Zivilschutzgesetzes

2 3 vom 4. Oktober 2002 , verordnet:

1. Abschnitt: Aufgaben des Koordinierten Sanitätsdienstes

Art. 1 Koordinierter Sanitätsdienst

1 Aufgabe des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) ist die stufengerechte Koordination des Einsatzes und der Nutzung der personellen, materiellen und einrichtungsmässigen Mittel der zivilen und militärischen Stellen, die mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung von sanitätsdienstlichen Massnahmen beauftragt sind (KSD-Partner).

2 Die Zuständigkeiten der einzelnen KSD-Partner bleiben vorbehalten.

3 Ziel der Koordination ist die Gewährleistung einer bestmöglichen sanitätsdienstlichen Versorgung aller Patienten in allen Lagen.

Art. 2 Planung des Mitteleinsatzes

Die KSD-Partner planen und bereiten den Einsatz der verfügbaren Mittel für alle Lagen vor.

2. Abschnitt: Organisation des Koordinierten Sanitätsdienstes

Art. 3 Beauftragter des Bundesrates für den KSD

1 Die Leitung des KSD obliegt dem Beauftragten des Bundesrates für den KSD (Beauftragter KSD).

2 Der Bundesrat wählt den Beauftragten KSD. Der Beauftragte KSD ist in dieser Funktion direkt dem Bundesrat unterstellt.

3 Der Beauftragte KSD ist organisatorisch dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport angegliedert.

Art. 4 Aufgaben des Beauftragten KSD

Der Beauftragte KSD hat folgende Aufgaben:

Art. 5 Kontakt mit Bund und Kantonen

Der Beauftragte KSD ist ermächtigt, mit den zivilen und militärischen Stellen des Bundes und der Kantone direkt zu verkehren.

4 Art. 6 Bearbeitung von Daten Der Beauftragte KSD bearbeitet Personendaten für den KSD nach Artikel 35 der

5 Verordnung vom 16. Dezember 2009 über die militärischen Informationssysteme.

Art. 7 Beteiligte Institutionen

Der Beauftragte KSD wird auf Stufe Bund durch folgende Institutionen unterstützt:

Art. 8 Leitungskonferenz KSD

1 Die Leitungskonferenz KSD berät den Beauftragten KSD in allen sanitätsdienstlichen Koordinationsbelangen und unterstützt ihn bei der Umsetzung der Koordination.

2 Der Beauftragte KSD ernennt die Mitglieder der Leitungskonferenz KSD auf Vorschlag aller KSD-Partner. Die Mitglieder werden aus den Reihen aller wichtigen KSD-Partner ausgewählt.

Art. 9 SANKO

1 Das SANKO unterstützt den Beauftragten KSD in allen sanitätsdienstlichen Fragen und Belangen und berät ihn bei Aufgaben von strategischer Bedeutung.

2 Mitglieder des SANKO sind von Amtes wegen: der Zentralsekretär der Gesundheitsdirektorenkonferenz, je ein Vertreter aus den vier regionalen Gesundheitsdirektorenkonferenzen, ein Vertreter des Bundesamtes für Gesundheit, ein Vertreter des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz, ein Vertreter des Führungsstabes der Armee und der Chef Geschäftsstelle KSD. Die übrigen Mitglieder des SANKO werden vom Beauftragten KSD auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Leitungskonferenz KSD aus den Vertretern der KSD-Partner ernannt.

3 Das SANKO übernimmt auf Anordnung des Bundesrates auf Stufe Bund die Koordination bei besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie im Fall eines bewaffneten Konflikts. Es verfügt zu diesem Zweck über einen ständigen Kernstab.

4 Der Beauftragte KSD kann bei Bedarf Expertinnen und Experten zur Mitarbeit im SANKO beiziehen.

Art. 10 Fachgruppen

Der Beauftragte KSD kann bei Bedarf ständige oder nicht ständige Fachgruppen zur Bearbeitung von bestimmten Fragen aus verschiedenen Fachbereichen schaffen, die ihn in seinen Tätigkeiten unterstützen.

Art. 11 Geschäftsstelle KSD

1 Der Beauftragte KSD verfügt über eine Geschäftsstelle KSD.

2 Die Geschäftsstelle KSD ist ihm direkt unterstellt.

3 Sie führt das Sekretariat des Beauftragten KSD, der Leitungskonferenz KSD, des SANKO und der Fachgruppen.

4 Der Beauftragte KSD verfügt in der Geschäftsstelle KSD über die ihm von der organisatorisch vorgesetzten Verwaltungseinheit zugeteilten personellen und finanziellen Ressourcen. 3. Abschnitt: Kompetenzzentrum für Militärund Katastrophenmedizin 6

Art. 12 Militärund katastrophenmedizinische Ausbildungszusammenarbeit

1 Der Beauftragte KSD fördert und koordiniert die militärund katastrophenmedizinische Ausbildungszusammenarbeit.

2 7 Das Kompetenzzentrum für Militärund Katastrophenmedizin wird unterstützt:

3 Für die Zusammenarbeit mit Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung kann der Beauftragte KSD Leistungsverträge abschliessen.

8 Art. 13 Geschäftsstelle

1 Dem Beauftragten KSD wird für die Leitung des Kompetenzzentrums für Militärund Katastrophenmedizin eine Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt. Die Geschäftsstelle ist ihm direkt unterstellt.

2 Die Geschäftsstelle erledigt Aufgaben und Arbeiten des Beauftragten KSD und weiterer Stellen des Kompetenzzentrums. Zu diesem Zweck verkehrt sie direkt mit zivilen und militärischen Behörden und Stellen sowie privaten Organisationen und Institutionen.

3 Der Beauftragte KSD verfügt in der Geschäftsstelle über die ihm von der organisatorisch vorgesetzten Verwaltungseinheit zugeteilten personellen und finanziellen Ressourcen.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

9 1. Verordnung vom 1. September 1976 über die Vorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes;

10 2. Verordnung vom 18. Juni 1984 über das Eidgenössische Sanitätsdienstliche Koordinationsorgan.

Art. 15 Änderung bisherigen Rechts

11

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.10

[^2]: SR 520.1

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

[^5]: SR 510.911

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

[^9]: [AS 1976 1837, 1994 135]

[^10]: [AS 1984 689]

[^11]: Die Änderung kann unter AS 2005 2119 konsultiert werden.