Übereinkommen vom 22. September 1992 zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (mit Anlagen und Anhängen)
Die Vertragsparteien
in der Erkenntnis, dass die Meeresumwelt und die von ihr lebenden Tiere und Pflanzen für alle Völker von lebenswichtiger Bedeutung sind;
in Anbetracht des Eigenwerts der Meeresumwelt des Nordostatlantiks und der Notwendigkeit, sie in koordinierter Weise zu schützen;
in der Erkenntnis, dass ein untereinander abgestimmtes Vorgehen auf nationaler, regionaler und weltweiter Ebene unerlässlich ist zur Verhütung und Beseitigung der Meeresverschmutzung und zur Erreichung einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Meeresgebiets, das heisst einer solchen Gestaltung der menschlichen Tätigkeiten, dass das Meeresökosystem weiterhin die rechtmässigen Nutzungen des Meeres erlaubt und die Bedürfnisse der heutigen und der künftigen Generationen befriedigt;
eingedenk dessen, dass das ökologische Gleichgewicht und die rechtmässigen Nutzungen des Meeres durch Verschmutzung bedroht sind;
unter Berücksichtigung der Empfehlungen der im Juni 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen;
sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der im Juni 1992 in Rio de Janeiro abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung;
eingedenk der massgeblichen Bestimmungen des Völkergewohnheitsrechts, die sich in Teil XII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und insbesondere in Artikel 197 über die weltweite und regionale Zusammenarbeit zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt niedergeschlagen haben;
in der Erwägung, dass die mit derselben Meereszone befassten Staaten durch ihre gemeinsamen Interessen veranlasst werden sollten, auf regionaler oder subregionaler Ebene zusammenzuarbeiten;
eingedenk der positiven Ergebnisse, die im Zusammenhang mit dem am 15. Februar 1972 in Oslo unterzeichneten Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge in seiner durch die Protokolle vom 2. März 1983 und vom 5. Dezember 1989 geänderten Fassung sowie dem am 4. Juni 1974 in Paris unterzeichneten Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus in seiner durch das Protokoll vom 26. März 1986 geänderten Fassung erzielt wurden;
überzeugt, dass als Teil fortlaufender und zusammenhängender Massnahmen zum Schutz der Meeresumwelt unverzüglich weitere internationale Vorkehrungen zur Verhütung und Beseitigung der Meeresverschmutzung getroffen werden sollten;
in der Erkenntnis, dass es wünschenswert sein dürfte, auf regionaler Ebene strengere Massnahmen bezüglich der Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt oder bezüglich des Schutzes der Meeresumwelt vor den nachteiligen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu beschliessen, als in internationalen Übereinkommen oder Vereinbarungen mit weltweitem Anwendungsbereich vorgesehen sind;
in der Erkenntnis, dass Fragen der Fischereiwirtschaft in angemessener Weise im Rahmen internationaler und regionaler Übereinkünfte geregelt sind, die sich eigens mit diesen Fragen befassen;
in der Erwägung, dass die derzeitigen Übereinkommen von Oslo und Paris einige der zahlreichen Verschmutzungsquellen nicht in angemessener Weise regeln und dass es deshalb gerechtfertigt ist, sie durch das vorliegende Übereinkommen zu ersetzen, das alle Quellen der Verschmutzung der Meeresumwelt sowie die nachteiligen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Meeresumwelt behandelt, das Vorsorgeprinzip berücksichtigt und die regionale Zusammenarbeit stärkt –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet «Meeresgebiet» die inneren Gewässer und die Küstenmeere der Vertragsparteien, das jenseits des Küstenmeers gelegene und an dieses angrenzende Meer, das den Hoheitsbefugnissen des Küstenstaats unterliegt, soweit es durch das Völkerrecht anerkannt ist, sowie die Hohe See, einschliesslich des Bodens und des Untergrunds aller dieser Gewässer, innerhalb der folgenden Begrenzungen:
- i) diejenigen Teile des Atlantischen Ozeans und des Nördlichen Eismeers und ihrer Nebengewässer, die nördlich von 36° nördlicher Breite und zwischen 42° westlicher Länge und 51° östlicher Länge liegen, jedoch ausschliesslich
-
- der Ostsee und der Belte südlich und östlich der Linien, die vom Kap Hasenöre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg nach Kullen verlaufen, sowie
-
- des Mittelmeers und seiner Nebengewässer bis zum Schnittpunkt des Breitenkreises in 36° nördlicher Breite und des Längenkreises in 5°36’ westlicher Länge;
- ii) derjenige Teil des Atlantischen Ozeans, der nördlich von 59° nördlicher Breite und zwischen 44° westlicher Länge und 42° westlicher Länge liegt;
- a)
- b) bedeutet «innere Gewässer» die landwärts der Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, gelegenen Gewässer, die sich bei Wasserläufen bis zur Süsswassergrenze erstrecken;
- c) bedeutet «Süsswassergrenze» die Stelle in einem Wasserlauf, an der bei Ebbe und zu einer Zeit schwachen Süsswasserflusses aufgrund des Vorhandenseins von Meerwasser eine erhebliche Zunahme des Salzgehalts festzustellen ist;
- d) bedeutet «Verschmutzung» die unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen oder Energie in das Meeresgebiet durch den Menschen, aus der sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme, eine Beeinträchtigung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder eine Behinderung der sonstigen rechtmässigen Nutzungen des Meeres ergeben oder ergeben können;
- e) bedeutet «vom Lande aus» die Punktquellen und diffusen Quellen an Land, von denen aus Stoffe oder Energie auf dem Wasser- oder Luftweg oder unmittelbar von der Küste aus in das Meeresgebiet gelangen. Dieser Ausdruck umfasst Quellen im Zusammenhang mit einer vorsätzlichen Beseitigung unter dem Meeresboden, der von Land aus durch einen Tunnel, eine Rohrleitung oder andere Mittel zugänglich gemacht worden ist, sowie Quellen im Zusammenhang mit Bauwerken, die zu anderen Zwecken als Offshore-Tätigkeiten in das den Hoheitsbefugnissen einer Vertragspartei unterliegende Meeresgebiet verbracht wurden;
- f) bedeutet «Einbringen» (dumping)
- i) jede im Meeresgebiet erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen
-
- durch Schiffe oder Luftfahrzeuge;
-
- durch Offshore-Anlagen;
- ii) jede im Meeresgebiet erfolgende vorsätzliche Beseitigung
-
- von Schiffen oder Luftfahrzeugen;
-
- von Offshore-Anlagen und Offshore-Rohrleitungen;
- g) umfasst «Einbringen» nicht
- i) die in Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe in seiner durch das Protokoll von 1978[^1] geänderten Fassung oder mit anderen anzuwendenden Regeln des Völkerrechts erfolgende Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen oder Offshore-Anlagen zusammenhängen oder davon herrühren, mit Ausnahme von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die durch zur Beseitigung dieser Abfälle oder sonstigen Stoffe verwendete Schiffe oder Luftfahrzeuge oder Offshore-Anlagen befördert oder auf sie verladen werden, sowie von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die aus der Behandlung solcher Abfälle oder sonstigen Stoffe auf solchen Schiffen, Luftfahrzeugen oder Offshore-Anlagen herrühren;
- ii) das Absetzen von Stoffen zu einem anderen Zweck als dem der blossen Beseitigung, sofern es, wenn es einem anderen Zweck dient als dem, zu dem die Stoffe ursprünglich vorgesehen oder hergestellt wurden, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens erfolgt, und
- iii) für die Zwecke der Anlage III das vollständige oder teilweise Zurücklassen einer ausser Betrieb genommenen Offshore-Anlage oder Offshore-Rohrleitung, sofern dies in Übereinstimmung mit einer einschlägigen Bestimmung des Übereinkommens und mit sonstigen einschlägigen Regeln des Völkerrechts erfolgt;
- h) bedeutet «Verbrennung» das vorsätzliche Verbrennen von Abfällen oder sonstigen Stoffen im Meeresgebiet zum Zweck ihrer thermischen Vernichtung;
- i) umfasst «Verbrennung» nicht die in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Regeln des Völkerrechts erfolgende thermische Vernichtung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen oder von Offshore-Anlagen zusammenhängen oder davon herrühren, mit Ausnahme der thermischen Vernichtung von Abfällen oder sonstigen Stoffen an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen oder in Offshore-Anlagen, die zum Zweck dieser thermischen Vernichtung betrieben werden;
- j) bedeutet «Offshore-Tätigkeiten» Tätigkeiten, die im Meeresgebiet zum Zweck der Erforschung, Bewertung oder Ausbeutung flüssiger und gasförmiger Kohlenwasserstoffe durchgeführt werden;
- k) bedeutet «Offshore-Quellen» Offshore-Anlagen und Offshore-Rohrleitungen, von denen aus Stoffe oder Energie in das Meeresgebiet gelangen;
- l) bedeutet «Offshore-Anlage» jedes Bauwerk, jede Einrichtung oder jedes Schiff oder Teile davon, gleichviel ob schwimmend oder auf dem Meeresboden feststehend, die zum Zweck von Offshore-Tätigkeiten in das Meeresgebiet verbracht worden sind;
- m) bedeutet «Offshore-Rohrleitung» jede Rohrleitung, die zum Zweck von Offshore-Tätigkeiten in das Meeresgebiet verbracht worden ist;
- n) bedeutet «Schiffe oder Luftfahrzeuge» Wasserfahrzeuge oder Fluggerät jeder Art, ihre Teile und anderes Zubehör. Dieser Ausdruck umfasst Luftkissenfahrzeuge, schwimmendes Gerät mit oder ohne eigenen Antrieb und andere Bauwerke im Meeresgebiet sowie ihre Ausrüstung, nicht jedoch Offshore-Anlagen und Offshore-Rohrleitungen;
- o) umfasst «Abfälle oder sonstige Stoffe» nicht
- i) menschliche Überreste;
- ii) Offshore-Anlagen;
- iii) Offshore-Rohrleitungen;
- iv) unverarbeiteten Fisch und Fischabfälle aus Fischereischiffen;
- p) bedeutet «Übereinkommen», soweit der Wortlaut nichts anderes vorsieht, das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks, seine Anlagen und Anhänge;
- q) bedeutet «Übereinkommen von Oslo» das am 15. Februar 1972 in Oslo unterzeichnete Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge in seiner durch die Protokolle vom 2. März 1983 und vom 5. Dezember 1989 geänderten Fassung;
- r) bedeutet «Übereinkommen von Paris» das am 4. Juni 1974 in Paris unterzeichnete Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus in seiner durch das Protokoll vom 26. März 1986 geänderten Fassung;
- s) bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, die für die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig und im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt ist, das Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten.
Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen
-
- a) Die Vertragsparteien treffen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen alle nur möglichen Massnahmen, um Verschmutzungen zu verhüten und zu beseitigen, und unternehmen alle notwendigen Schritte zum Schutz des Meeresgebiets vor den nachteiligen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten, um die menschliche Gesundheit zu schützen, die Meeresökosysteme zu erhalten und, soweit durchführbar, beeinträchtigte Meereszonen wiederherzustellen,
- b) Zu diesem Zweck beschliessen die Vertragsparteien einzeln und gemeinsam Programme und Massnahmen und stimmen ihre diesbezügliche Politik und ihre diesbezüglichen Strategien aufeinander ab.
-
- Die Vertragsparteien wenden folgende Grundsätze an:
- a) das Vorsorgeprinzip, nach dem Verhütungsmassnahmen getroffen werden, wenn triftige Gründe zur Besorgnis vorliegen, dass unmittelbar oder mittelbar der Meeresumwelt zugeführte Stoffe oder Energie zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit, einer Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme, einer Beeinträchtigung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder einer Behinderung der sonstigen rechtmässigen Nutzungen des Meeres führen können, selbst wenn es keinen schlüssigen Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einträgen und ihren Auswirkungen gibt;
- b) das Verursacherprinzip, nach dem die Kosten der Massnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung der Verschmutzung vom Verursacher zu tragen sind.
-
- a) Bei der Durchführung des Übereinkommens beschliessen die Vertragsparteien Programme und Massnahmen, die gegebenenfalls Fristen für ihren Abschluss vorsehen und die Anwendung der neuesten technischen Entwicklungen und Methoden zur Verhütung und vollständigen Beseitigung der Verschmutzung in vollem Mass berücksichtigen.
- b) Zu diesem Zweck
- i) bestimmen sie unter Berücksichtigung der Massstäbe des Anhangs 1 im Hinblick auf die Programme und Massnahmen die Anwendung unter anderem
- – des Standes der Technik,
- – der besten Umweltpraxis,
- gegebenenfalls einschliesslich sauberer Technologie;
- ii) sorgen sie bei der Durchführung solcher Programme und Massnahmen für die Anwendung des Standes der Technik und der besten Umweltpraxis im obigen Sinne, gegebenenfalls einschliesslich sauberer Technologie.
4. Die Vertragsparteien wenden die von ihnen beschlossenen Massnahmen so an, dass eine Zunahme der Verschmutzung des Meeres ausserhalb des Meeresgebiets oder in anderen Bereichen der Umwelt verhindert wird.
5. Das Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, einzeln oder gemeinsam strengere Massnahmen zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung des Meeresgebiets oder zum Schutz des Meeresgebiets vor den nachteiligen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu ergreifen.
Art. 3 Verschmutzung vom Lande aus
Die Vertragsparteien ergreifen einzeln und gemeinsam alle nur möglichen Massnahmen, um die Verschmutzung vom Lande aus in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere wie in Anlage I vorgesehen, zu verhüten und zu beseitigen.
Art. 4 Verschmutzung durch Einbringen oder Verbrennung
Die Vertragsparteien ergreifen einzeln und gemeinsam alle nur möglichen Massnahmen, um die Verschmutzung durch das Einbringen oder die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere wie in Anlage II vorgesehen, zu verhüten und zu beseitigen.
Art. 5 Verschmutzung durch Offshore-Quellen
Die Vertragsparteien ergreifen einzeln und gemeinsam alle nur möglichen Massnahmen, um die Verschmutzung durch Offshore-Quellen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere wie in Anlage III vorgesehen, zu verhüten und zu beseitigen.
Art. 6 Beurteilung der Qualität der Meeresumwelt
Die Vertragsparteien werden in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere wie in Anlage IV vorgesehen,
- a) regelmässig gemeinsame Beurteilungen der Qualität der Meeresumwelt und ihrer Entwicklung für das Meeresgebiet oder Regionen oder Subregionen desselben durchführen und veröffentlichen;
- b) in diese Beurteilungen eine Bewertung der Wirksamkeit der zum Schutz der Meeresumwelt getroffenen und geplanten Massnahmen sowie die Festlegung von Handlungsprioritäten einbeziehen.
Art. 7 Verschmutzung durch andere Quellen
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zusätzlich zu den in den Artikeln 3–6 bezeichneten Anlagen weitere Anlagen anzunehmen, in denen Massnahmen, Verfahren und Normen zum Schutz des Meeresgebiets vor Verschmutzung durch andere Quellen vorgeschrieben werden, soweit diese Verschmutzung nicht bereits Gegenstand wirksamer Massnahmen ist, die von anderen internationalen Organisationen vereinbart wurden oder durch andere internationale Übereinkommen vorgeschrieben sind.
Art. 8 Wissenschaftliche und technische Forschung
1. Zur Förderung der Ziele des Übereinkommens stellen die Vertragsparteien einander ergänzende oder gemeinsame wissenschaftliche oder technische Forschungsprogramme auf und übermitteln der Kommission nach einem Standardverfahren
- a) die Ergebnisse solcher einander ergänzender, gemeinsamer oder sonstiger einschlägiger Forschungsarbeiten;
- b) Einzelheiten anderer einschlägiger Programme der wissenschaftlichen und technischen Forschung.
2. Dabei berücksichtigen die Vertragsparteien die einschlägigen Arbeiten der zuständigen internationalen Organisationen und Einrichtungen.
Art. 9 Zugang zu Informationen
1. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden verpflichtet werden, die in Absatz 2 beschriebenen Informationen allen natürlichen oder juristischen Personen auf angemessenen Antrag ohne Nachweis eines Interesses und ohne überhöhte Kosten so bald wie möglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, verfügbar zu machen.
2. Die in Absatz 1 bezeichneten Informationen sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form vorliegenden Informationen über den Zustand des Meeresgebiets, über Tätigkeiten oder Massnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, und über Tätigkeiten oder Massnahmen, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen eingeleitet wurden.
3. Dieser Artikel lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Rechtssystem und den anzuwendenden internationalen Regeln vorzusehen, dass ein Antrag auf derartige Informationen abgelehnt wird, wenn er folgendes berührt:
- a) die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, die internationalen Beziehungen und die Landesverteidigung;
- b) die öffentliche Sicherheit;
- c) Sachen, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren (einschliesslich Disziplinarverfahren) sind oder waren oder die Gegenstand von Vorverfahren sind;
- d) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschliesslich des geistigen Eigentums;
- e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten;
- f) Unterlagen, die von einem Dritten übermittelt worden sind, der dazu nicht gesetzlich verpflichtet war;
- g) Unterlagen, deren Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Umwelt in dem betreffenden Bereich noch erhöhen würde.
4. Die Ablehnung der Übermittlung der beantragten Informationen ist zu begründen.
Art. 10 Kommission
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