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Verordnung vom 25. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan

Geltender Text a fecha 2005-05-26

1 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG),

2 in Ausführung der Resolutionen 1556 (2004) und 1591 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, verordnet:

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

1 Die Lieferung, der Verkauf, die Durchfuhr und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Sudan sind verboten.

2 Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Ausbildung oder Unterstützung an Sudan im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Rüstungsgütern nach Absatz 1 sind verboten.

3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 bewilligen:

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom

3 4 13. Dezember 1996 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 .

Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach dem Anhang befinden, sind gesperrt.

2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Ausnahmsweise kann das seco nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen bewilligen.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 4 Einund Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 Das Bundesamt für Migration kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen gewähren.

2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5 Kontrolle und Vollzug

1 Das seco überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1 und 2.

2 Das Bundesamt für Migration überwacht den Vollzug des Einund Durchreiseverbots nach Artikel 4.

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des seco die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 6 Meldepflichten

1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem seco unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 7 Strafbestimmungen

1 Wer gegen Artikel 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom seco verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 8

Diese Verordnung tritt am 26. Mai 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 946.231

[^3]: SR 946.202

[^4]: SR 514.51