Abkommen vom 13. Dezember 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria zur Regelung des rechtlichen Statuts des Globalen Fonds in der Schweiz

Typ Andere
Veröffentlichung 2004-12-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat einerseits und der Globale Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria anderseits,

in dem Wunsche, ihre Beziehungen in einem Sitzabkommen zu regeln,

sind wie folgt übereingekommen:

I. Statut, Vorrechte und Immunitäten des Globalen Fonds
Art. 1 Persönlichkeit und Rechtsfähigkeit

Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit des Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (nachstehend Globaler Fonds genannt) in der Schweiz.

Art. 2 Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit

1. Der Schweizerische Bundesrat garantiert dem Globalen Fonds Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.

2. Er gewährt ihm die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit, auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.

Art. 3 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten

Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die vom Globalen Fonds für seine eigenen Zwecke benützt werden, sind ungeachtet der herrschenden Eigentumsverhältnisse unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Exekutivdirektors des Globalen Fonds oder der von ihm bezeichneten Person betreten.

Art. 4 Unverletzbarkeit der Archive

Die Archive des Globalen Fonds und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Dokumente und Datenträger ganz allgemein sind jederzeit und überall unverletzbar.

Art. 5 Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung

1. Im Rahmen seiner Tätigkeit geniesst der Globale Fonds Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung, ausser:

2. Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die Vermögenswerte, die sich im Eigentum des Globalen Fonds befinden oder von ihm zu seinen Zwecken benutzt werden, sind unabhängig von ihrem Standort und ihrem Besitzer befreit von:

Art. 6 Veröffentlichungen und Mitteilungen

Die Veröffentlichungen und Mitteilungen des Globalen Fonds sind keinerlei Einschränkungen unterworfen.

Art. 7 Steuerliche Behandlung

1. Der Globale Fonds, seine Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum des Globalen Fonds sind und von dessen Dienststellen benützt werden.

2. Der Globale Fonds ist von indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Insbesondere ist er gemäss der schweizerischen Gesetzgebung bei allen Anschaffungen für den amtlichen Gebrauch und beim Bezug jeglicher Dienstleistungen für den amtlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit.

3. Der Globale Fonds ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

4. Die erwähnten Befreiungen sind jeweils nach einem Verfahren, das zwischen dem Globalen Fonds und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist, auf Antrag des Globalen Fonds auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren.

Art. 8 Zollbehandlung

Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch des Globalen Fonds bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung vom 13. November 1985[^1] über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.

Art. 9 Freie Verfügung über Guthaben

Der Globale Fonds kann jede Art von Guthaben, Gold, sämtliche Devisen, Barbeträge und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Ausland frei verfügen.

Art. 10 Mitteilungen

1. Der Globale Fonds geniesst für seine amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert wird, soweit dies mit der am 14. Oktober 1994 in Kyoto und am 6. November 1998 in Minneapolis geänderten Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992[^2] vereinbar ist.

2. Der Globale Fonds hat das Recht, für seine amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Er hat das Recht, seine Korrespondenz, inklusive Datenträger, durch Kuriere oder in entsprechend gekennzeichnetem Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, wobei die gleichen Vorrechte und Immunitäten gelten wie bei diplomatischen Kurieren und diplomatischem Kuriergepäck.

3. Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen des Globalen Fonds, die als solche gehörig gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.

4. Der Globale Fonds ist von der Konformitätsbewertung für leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen (Kommunikation per Draht), die er ausschliesslich innerhalb seiner Gebäude oder Gebäudeteilen oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände erstellt und betreibt, ausgenommen. Die Fernmeldeeinrichtungen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.

5. Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose Verbindungen) muss, was den technischen Bereich betrifft, mit dem Bundesamt für Kommunikation abgesprochen werden.

Art. 11 Pensionskasse und Spezialfonds

1. Jede offiziell zu Gunsten der Beamten des Globalen Fonds wirkende Pensionskasse oder Sozialversicherung hat in der Schweiz die gleiche Rechtsfähigkeit wie der Globale Fonds selbst. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zu Gunsten der Beamten die gleichen Vorrechte und Immunitäten hinsichtlich der beweglichen Vermögenswerte wie der Globale Fonds selbst.

2. Die Fonds und Stiftungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die unter der Aufsicht des Globalen Fonds verwaltet werden und dessen amtlichen Zwecken dienen, geniessen hinsichtlich ihrer beweglichen Vermögenswerte die gleichen Befreiungen, Vorrechte und Immunitäten wie der Globale Fonds. Die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens geschaffenen Fonds und Stiftungen werden unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Bundesbehörden die gleichen Vorrechte und Immunitäten geniessen.

Art. 12 Soziale Sicherheit

Der Globale Fonds unterliegt als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Krankenversicherung.

II. Vorrechte und Immunitäten der in offizieller Eigenschaft

an den Globalen Fonds berufenen Personen

Art. 13 Vorrechte und Immunitäten der Stiftungsratsmitglieder

1. Die Stiftungsratsmitglieder des Globalen Fonds, die in offizieller Eigenschaft an Konferenzen oder Tagungen am Globalen Fonds teilnehmen, geniessen während der Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz sowie während der Reise zum und vom Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:

2. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Stiftungsratsmitgliedern des Globalen Fonds nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewährleistung der völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit am Globalen Fonds. Zur Aufhebung der Immunität der Stiftungsratsmitglieder ist der Stiftungsratspräsident zuständig.

Art. 14 Vorrechte und Immunitäten des Exekutivdirektors und der hohen Beamten des Globalen Fonds

1. Unter Vorbehalt von Artikel 20 des vorliegenden Abkommens geniessen der Exekutivdirektor, oder wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter, und die hohen Beamten die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern gemäss Völkerrecht und internationalen Gepflogenheiten eingeräumt werden.

2. Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen vom Globalen Fonds ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen befreit; diese Befreiung wird, sofern der Globale Fonds eine interne Besteuerung vorsieht, auch Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Personen als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen von Personen, die ihre Tätigkeit beim Globalen Fonds eingestellt haben, nicht von der Besteuerung befreit.

Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die anderen, normal steuerbaren Einkommensbestandteile dieser Personen den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.

3. Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind bei Anschaffungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch und beim Bezug von Dienstleistungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) gemäss schweizerischer Gesetzgebung befreit.

4. Zollvorrechte werden gemäss der Verordnung vom 13. November 1985[^4] über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt.

Art. 15 Vorrechte und Immunitäten für alle Beamten des Globalen Fonds

Die Beamten des Globalen Fonds geniessen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:

Art. 16 Vorrechte und Immunitäten der Beamten nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit des Globalen Fonds

Die Beamten des Globalen Fonds, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, geniessen zusätzlich zu den in Artikel 15 aufgeführten die folgenden Vorrechte und Immunitäten:

Art. 17 Soziale Sicherheit

1. Die Beamten des Globalen Fonds, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Die Stellung der Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit wird durch Briefwechsel[^6] geregelt.

2. Die Beamten des Globalen Fonds, ob ausländischer oder schweizerischer Nationalität, sind nicht verpflichtet, sich der schweizerischen Krankenversicherung anzuschliessen. Sie können aber die Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung verlangen.

3. Die Beamten des Globalen Fonds unterstehen nicht der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, sofern der Globale Fonds ihnen einen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Art. 18 Militärdienst der schweizerischen Beamten

1. Die Beamten des Globalen Fonds, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, bleiben entsprechend den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts militärdienstpflichtig.

2. Schweizerischen Beamten des Globalen Fonds, die in leitender Funktion im Globalen Fonds tätig sind, kann eine begrenzte Anzahl militärischer Urlaube (Auslandurlaube) gewährt werden. Die Beurlaubten sind vom Militärdienst, der Inspektion und der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit.

3. Für schweizerische Beamte des Globalen Fonds, die nicht unter die in Absatz 2 erwähnte Kategorie fallen, können eingehend begründete und vom Betroffenen gegengezeichnete Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten eingereicht werden.

4. Gesuche um Auslandurlaub und um Verschiebung von Ausbildungsdiensten werden vom Globalen Fonds beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuhanden des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport eingereicht.

Art. 19 Vorrechte und Immunitäten der mit Missionen für den Globalen Fonds beauftragten Experten

Die mit Missionen für den Globalen Fonds beauftragten Experten geniessen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:

Art. 20 Ausnahmen von der Befreiung von der Gerichtsbarkeit

Die in den Artikeln 13, 14, 15, und 19 dieses Abkommens erwähnten Personen geniessen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit, falls wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug verursacht hat, eine Haftpflichtsklage gegen sie gerichtet wird, oder bei Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften des Bundes, sofern diese mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann.

Art. 21 Gegenstand der Immunitäten

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.