Vereinbarung vom 2. November 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Durchführung militärischer Übungen oder Ausbildungen sowie die Unterstützung durch den Aufnahmestaat

Typ Andere
Veröffentlichung 2004-11-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Präambel

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland

(hiernach «die Teilnehmer» genannt):

unter Berufung auf das am 19. Juni 1995[^1] in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut), welches auf das am 19. Juni 1951 in London unterzeichnete Übereinkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) verweist;

eingedenk dessen, dass die Gesetzgebungen der Schweiz und des Vereinigten Königreichs die Todesstrafe abgeschafft haben;

eingedenk des Konzeptes über die Entsendung der Streitkräfte der Teilnehmer für die Durchführung von gegenseitig vereinbarten militärischen Übungs- und Ausbildungsvorhaben, und

in Erwägung, dass die Streitkräfte eines Teilnehmers der Unterstützung des Aufnahmestaates bedürfen, wenn sie für solche Übungs- und Ausbildungsvorhaben entsandt werden;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

In dieser Vereinbarung gelten folgende Definitionen:

Art. 2 Zweck und Geltungsbereich

1. Diese Vereinbarung bestimmt die Verantwortlichkeiten und allgemeinen Grundsätze für die Durchführung von Übungs- und Ausbildungsvorhaben sowie die Regelung der Unterstützung durch den Aufnahmestaat. Die vorliegende Vereinbarung beschreibt ebenfalls die Standards, die Art, das Niveau sowie die Methoden der Unterstützung, die der Aufnahmestaat während den Übungs- oder Ausbildungsvorhaben der entsandten Truppe gegenüber zu erbringen hat.

2. Sofern nötig, werden in der entsprechenden Durchführungsvereinbarung die Einzelheiten der allgemeinen Unterstützungsbedürfnisse, einschliesslich der logistischen, finanziellen und organisatorischen Absprachen festgelegt.

3. Sieht die vorliegende Vereinbarung nichts anderes vor, so gelten die Bestimmungen betreffend der Unterstützung des Aufnahmestaates ab Ankunft der ersten Bestandteile der entsandten Truppe im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates und gelten fort, bis der letzte Bestandteil dieser Truppe das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates verlassen hat.

4. Die vorliegende Vereinbarung ist dem Recht des Aufnahmestaates sowie allen anderen internationalen Abkommen zwischen den Teilnehmern untergeordnet; im Falle von Widersprüchen gehen die betreffenden Gesetze oder Abkommen vor.

5. Während der Beteiligung an Übungs- oder Ausbildungsvorhaben nach dieser Vereinbarung richtet sich die Rechtsstellung des Personals der entsandten Truppe nach dem PfP-Truppenstatut, welches seinerseits auf das NATO-Truppenstatut verweist.

6. Sollte ein Teilnehmer nicht in der Lage sein, eine Tätigkeit nach dieser Vereinbarung planmässig durchzuführen, so hat dieser Teilnehmer den anderen bei der erstbesten Gelegenheit darüber zu informieren.

Art. 3 Bereiche der Zusammenarbeit

1. Die Organisation und die Durchführung von Übungs- und Ausbildungsvorhaben wird zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweiz und dem Verteidigungsministeriums des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien vereinbart.

2. Die Übungs- und Ausbildungsvorhaben der Teilnehmer schliessen insbesondere die folgenden Bereiche mit ein:

3. Solche Aktivitäten können Personal eines Teilnehmers mit einbeziehen, das mit dem Einverständnis des anderen Teilnehmers in dessen Hoheitsgebiet Übungs- oder Ausbildungsvorhaben durchführt.

Art. 4 Planung und Koordination

Wenn nötig treffen sich die Vertreter der Teilnehmer zur Beurteilung, Koordination und Planung der Übungen und Ausbildung nach dieser Vereinbarung.

Art. 5 Verpflichtungen des Aufnahmestaates

Der Aufnahmestaat:

bewilligt und erleichtert durch alle nötigen Massnahmen:

Art. 6 Verpflichtungen der entsandten Truppe

Die entsandte Truppe:

Art. 7 Sicherheit und Polizeibefugnisse

1. Der interne Schutz der der entsandten Truppe zur Verfügung gestellten Anlagen sowie die sichere Verwahrung von Material und Munition liegen in der Verantwortung desjenigen Teilnehmers, der diese Anlagen gemäss dieser Vereinbarung benutzt. Zu diesem Zweck arbeitet das Personal der entsandten Truppe mit den Behörden des Aufnahmestaates zusammen, wobei jeder seine nationale Gesetzgebung berücksichtigt.

2. Die der entsandten Truppe zur Verfügung gestellten Anlagen müssen so beschaffen sein, dass diese in der Lage ist, wirksam für die eigene Sicherheit zu sorgen. Ausserhalb dieser Anlagen ist die entsandte Truppe nur in Bezug auf ihr eigenes Personal befugt, Polizeigewalt – einschliesslich Festnahmen – auszuüben; dies unter der Voraussetzung, dass die Behörden der entsandten Truppe danach sobald als möglich mit den Behörden des Aufnahmestaates in Verbindung treten.

3. Der Aufnahmestaat stellt sicher, dass die Übungs- und Ausbildungsvorhaben nicht durch Personen, welche den Ausbildungsplatz unbefugt betreten, gestört werden.

Art. 8 Beteiligung von Drittstaaten

1. Beabsichtigt ein Teilnehmer, Personal der Truppe eines Drittstaates in Übungs- oder Ausbildungsaktivitäten im Hoheitsgebiet des anderen nach dieser Vereinbarung einzuschliessen, so hat dieser Teilnehmer dies dem Aufnahmestaat während der Planung so früh wie möglich mitzuteilen, ist aber für Vereinbarungen und Verpflichtungen in Bezug auf die Rechtsstellung, die dem Personal des Drittstaats im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats zukommt, nicht verantwortlich. Unabhängig davon, ob der Drittstaat Partei des NATO- oder PfP-Truppenstatuts ist oder nicht, kann zwischen dem Aufnahmestaat und dem Drittstaat eine Sondervereinbarung erforderlich sein.

2. Organisiert ein Teilnehmer Übungs- oder Ausbildungsaktivitäten im Hoheitsgebiet eines Drittstaates oder nimmt er an solchen teil und lädt Truppen des anderen Teilnehmers ein, an diesen Aktivitäten teilzunehmen, so kann er während der Dauer dieser Aktivitäten dessen Truppe nach Möglichkeit unterstützen . Die genaue Art der Unterstützung wird in der für jede Übungs- oder Ausbildungsaktivität abzuschliessenden Durchführungsvereinbarung festgelegt. Für Vereinbarungen oder Verpflichtungen betreffend der Rechtstellung, die der Truppe des anderen Teilnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates zukommt, ist der organisierende Teilnehmer dagegen nicht verantwortlich.

Art. 9 Finanzen und Logistik

1. Für jede logistische Unterstützung, Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die nach gegenseitiger Übereinkunft nicht unentgeltlich erbracht werden, können die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates und der entsandten Truppe aushandeln, ob diese in der vom Aufnahmestaat bestimmten Währung in bar («erstattungspflichtige Transaktion»), in Naturalienleistungen («Tauschtransaktion») oder durch «Gleichwert-Zahlung», die in ausschliesslich monetären Begriffen zu definieren ist, abzugelten sind. Dementsprechend erfolgt die Bezahlung der entsandten Truppe an den Aufnahmestaat gemäss der entsprechenden Bestimmungen, die in den Unterabsätzen a, b oder c für jede Art von Transaktion aufgeführt sind, als auch gemäss der Allgemeinen Bestimmungen im weiteren Verlauf dieses Artikels.

Erstattungspflichtige Transaktionen: Die entsandte Truppe begleicht ausstehende Salden innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt. In der Preisgestaltung bezüglich erstattungspflichtiger Transaktionen beachten die Teilnehmer folgende Grundsätze:

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