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Verordnung des VBS vom 21. Juni 2005 über die Bewertung der besonderen Funktionen im VBS (Funktionsbewertungsverordnung VBS)

Geltender Text a fecha 2017-01-01

1 gestützt auf Artikel 52 Absatz 5 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV), verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Zuweisung der besonderen Funktionen im VBS zu einer Lohnklasse (LK) nach Artikel 36 BPV.

2 2 Die Funktionsbewertungen sind in den Anhängen 1–5 aufgeführt.

Art. 2 Bewertungsgrundlagen

1 Massgebend für die Funktionsbewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen. Sie berücksichtigt ferner die fachliche Breite, Verschiedenartigkeit und Komplexität der Aufgaben sowie die Führungsanforderungen.

2 Grundlagen der Funktionsbewertung sind die Aufgaben, die in der Stellenbeschreibung festgehalten sind. Wenn eine Funktion verschiedenartige Aufgaben umfasst, richtet sich die Funktionsbewertung in erster Linie nach den Aufgaben, die den überwiegenden Teil der Arbeitszeit beanspruchen. Die weiteren Aufgaben sind angemessen zu berücksichtigen.

3 Funktionen mit vergleichbaren Voraussetzungen und Aufgaben sind gleich zu bewerten. Für Funktionen, die in einer Organisationseinheit nur vereinzelt vorkommen, sind Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten anzustellen.

4 Die dauernde und vollumfängliche Stellvertretung des oder der Vorgesetzten wird in der Regel mit einer zusätzlichen Lohnklasse abgegolten.

5 Wird für eine Stelle eine spezifische Ausbildung verlangt, so gilt dieses Erfordernis als erfüllt, wenn die Ausoder Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen worden ist.

6 Die Bewertung und Zuweisung einzelner Stellen zu den Lohnklassen 18–38 erfolgt im Einvernehmen mit den Bewertungsstellen nach Artikel 53 Buchstaben a und b

3 BPV.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

4 Die Verordnung vom 14. November 2001 über die Bewertung der besonderen Funktionen im VBS wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.111.3

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5043).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5043).

[^4]: [AS 2002 83, 2003 1278]