Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen (Sterilisationsgesetz)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2004-12-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 , gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

2 vom 23. Juni 2003

3 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. September 2003 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Sterilisation zu Verhütungszwecken zulässig ist, sowie das anwendbare Verfahren.

Art. 2 Sterilisation

1 Die Sterilisation ist ein medizinischer Eingriff, mit dem die Fortpflanzungsfähigkeit einer Person auf Dauer aufgehoben wird.

2 Nicht als Sterilisation gelten Heileingriffe, deren unvermeidliche Begleiterscheinung die Aufhebung der Fortpflanzungsfähigkeit ist.

3 Sterilisationen dürfen nur von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden.

2. Abschnitt: Voraussetzungen und Verfahren

Art. 3 Sterilisation von Personen unter 18 Jahren

Die Sterilisation einer Person unter 18 Jahren ist verboten. Artikel 7 bleibt vorbehalten.

Art. 4 Sterilisation vorübergehend Urteilsunfähiger

Die Sterilisation einer über 18-jährigen, vorübergehend urteilsunfähigen Person ist verboten.

Art. 5 Sterilisation Urteilsfähiger

1 Die Sterilisation einer über 18-jährigen urteilsfähigen Person darf nur vorgenommen werden, wenn diese über den Eingriff umfassend informiert worden ist und diesem frei und schriftlich zugestimmt hat.

2 Wer den Eingriff durchführt, muss in der Krankengeschichte festhalten, auf Grund welcher Feststellungen er auf die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person geschlossen hat.

Art. 6 Sterilisation Entmündigter

1 Die Sterilisation einer über 18-jährigen, urteilsfähigen und entmündigten Person darf nur vorgenommen werden, wenn diese über den Eingriff umfassend informiert worden ist und diesem frei und schriftlich zugestimmt hat. Zudem muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.

2 Wer den Eingriff durchführt, muss:

3 Die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde holt eine ärztliche Zweitmeinung ein. Nötigenfalls ordnet sie ein psychiatrisches Gutachten über die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person an und erteilt gegebenenfalls ihre Zustimmung zum Eingriff.

Art. 7 Sterilisation dauernd Urteilsunfähiger

1 Die Sterilisation einer über 16-jährigen, dauernd urteilsunfähigen Person ist unter Vorbehalt von Absatz 2 ausgeschlossen.

2 Sie ist ausnahmsweise zulässig, wenn:

Art. 8 Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde

zur Sterilisation dauernd Urteilsunfähiger

1 Die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde prüft auf Antrag der betroffenen Person, einer ihr nahe stehenden Person, ihres Vormunds oder der Vormundschaftsbehörde, ob die Voraussetzungen der Sterilisation erfüllt sind.

2 Vor ihrem Entscheid ergreift sie folgende Massnahmen:

Art. 9 Gerichtliche Beurteilung des Entscheids der vormundschaftlichen

Aufsichtsbehörde Die betroffene Person, eine ihr nahe stehende Person oder ihr Vormund kann den Entscheid der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde innerhalb von 30 Tagen nach

4 seiner Eröffnung beim zuständigen kantonalen Gericht anfechten. ...

Art. 10 Berichterstattung

1 Wer einen Eingriff nach Artikel 2 Absatz 2 an einer urteilsunfähigen Person vorgenommen hat, meldet diesen innerhalb von zehn Tagen der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde.

2 Wer eine entmündigte oder eine dauernd urteilsunfähige Person sterilisiert hat, meldet den Eingriff innerhalb von 30 Tagen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Departement des Kantons oder der von diesem bezeichneten Stelle.

3 Die Meldung darf keine Angaben enthalten, die auf bestimmte Personen schliessen lassen.

3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 11

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2003 6311

[^3]: BBl 2003 6355

[^4]: Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).

[^5]: Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2005

[^5]: Präsidialentscheid vom 9. Juni 2005 (AS 2005 2502).

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