Verordnung vom 22. Juni 2005 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo
1 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG),
2 in Ausführung der Resolutionen 1493 (2003), 1596 (2005) und 1807 (2008)
3 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, verordnet:
1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1 Die Lieferung, der Verkauf, die Durchfuhr und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach der Demokratischen Republik Kongo sind verboten.
2 Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von Beratung, Ausbildung oder Unterstützung, einschliesslich Finanzierung und finanzieller Unterstützung, im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Rüstungsgütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo sind verboten.
3 Von den Verboten der Absätze 1 und 2 sind ausgenommen:
- a. die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC);
- b. die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängende technische Unterstützung und Ausbildung;
- c. die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für staatliche Organe der Demokratischen Republik Kongo;
- d. die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen und der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Per-
4 sonal. 3bis Die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c müssen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
5 mindestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden.
Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach dem Anhang befinden, sind gesperrt.
2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 Ausnahmsweise kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements des Äusseren und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen bewilligen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
- c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
- d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 4 Einund Durchreiseverbot
1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2 Das Bundesamt für Migration kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen gewähren.
2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5 Kontrolle und Vollzug
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1 und 2. Entsprechend der Resolution 1807 (2008) meldet es dem zuständigen Komitee des UNO-Sicherheitsrates vorgängig die Lieferung von Gütern und die Erbrin-
6 gung von Dienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b und c.
2 Das Bundesamt für Migration überwacht den Vollzug des Einund Durchreiseverbots nach Artikel 4.
3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 6 Meldepflichten
1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7 Strafbestimmungen
1 Wer gegen Artikel 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 8
Diese Verordnung tritt am 23. Juni 2005 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 946.231
[^2]: S/RES/1493 (2003), S/RES/1596 (2005) und S/RES/1807 (2008); abrufbar unter folgender Internetadresse der UNO: www.un.org/documents/scres.htm
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 15. Juli 2008 (AS 2008 3185).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 15. Juli 2008 (AS 2008 3185).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 15. Juli 2008 (AS 2008 3185).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 15. Juli 2008 (AS 2008 3185).