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Verordnung vom 22. Juni 2005 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo

Geltender Text a fecha 2018-04-24

1 2 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

1 Die Lieferung, der Verkauf, die Durchfuhr und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach der Demokratischen Republik Kongo sind verboten.

2 Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von Beratung, Ausbildung oder Unterstützung, einschliesslich Finanzierung und finanzieller Unterstützung, im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Rüstungsgütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo sind verboten.

3 Von den Verboten der Absätze 1 und 2 sind ausgenommen:

3 sonal. 3bis Die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c müssen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

4 mindestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden.

Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhän-

5 gen 1 und 2 befinden, sind gesperrt.

2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 In Ausnahmefällen kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie, soweit anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees und den massgeblichen UNO-Resolutionen, Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:

6 e. Wahrung schweizerischer Interessen.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

7 Art. 4 Einund Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 Das Staatssekretariat für Migration kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 1 gewähren.

3 Es kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:

2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1 und 2. Entsprechend der Resolution 1807 (2008) meldet es dem zuständigen Komitee des UNO-Sicherheitsrates vorgängig die Lieferung von Gütern und die Erbrin-

8 gung von Dienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b und c.

2 9 Das Staatssekretariat für Migration überwacht den Vollzug des Einund Durchreiseverbots nach Artikel 4.

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 6 Meldepflichten

1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 7 Strafbestimmungen

1 Wer gegen Artikel 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Inkrafttreten 10

11 Art. 7 a Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach Anhang 1 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

12 Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 23. Juni 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 946.231

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, in Kraft seit 21. Febr. 2018 (AS 2018 863).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 15. Juli 2008 (AS 2008 3185).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 15. Juli 2008 (AS 2008 3185).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, in Kraft seit 21. Febr. 2018 (AS 2018 863).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, in Kraft seit 21. Febr. 2018 (AS 2018 863). Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo. V

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, in Kraft seit 21. Febr. 2018 (AS 2018 863).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 15. Juli 2008 (AS 2008 3185).

[^9]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurdeim ganzen Text vorgenommen.

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 (AS 2016 671).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen (AS 2013 255). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, in Kraft seit 21. Febr. 2018 (AS 2018 863).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 255).