Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2004-12-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung

2 in Ausführung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (Abkommen),

3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Oktober 2004 ,

4 beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Zur Umsetzung des Abkommens regelt dieses Gesetz:

2 Die Bestimmungen des Abkommens sind für die schweizerischen Zahlstellen direkt anwendbar.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz werden die nachstehenden Begriffe wie folgt verwendet:

2. Kapitel: Steuerrückbehalt und freiwillige Offenlegung

1. Abschnitt: Pflichten der Zahlstellen

Art. 3 Anmeldung als Zahlstelle

1 Die Zahlstellen haben sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.

2 In der Anmeldung hat die Zahlstelle anzugeben:

3 5 Banken im Sinne von Artikel 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 und

6 Effektenhändler im Sinne von Artikel 10 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 gelten als angemeldet, sofern sie ihre Geschäftstätigkeit vor dem 1. Juli 2005 aufgenommen haben.

Art. 4 Steuerrückbehalt

1 Die Zahlstellen nehmen einen Steuerrückbehalt auf Zinszahlungen nach Massgabe der Artikel 1, 3–5, 7 und 16 des Abkommens vor.

2 Ein zu Unrecht erhobener Steuerrückbehalt kann durch die Zahlstelle innerhalb von fünf Jahren berichtigt werden, sofern sichergestellt ist, dass für die entsprechende Zinszahlung im Ansässigkeitsstaat des Zinsempfängers weder eine Anrechnung noch eine Rückerstattung beansprucht worden ist oder noch beansprucht wird.

Art. 5 Überweisung des Rückbehalts

1 Die Zahlstellen überweisen die Rückbehaltsbeträge jährlich spätestens bis zum 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres an die Eidgenössische Steuerverwaltung; Artikel 6 Absatz 1 bleibt vorbehalten.

2 Die Zahlstellen geben bei der Überweisung an, wie die Beträge den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuordnen sind.

3 Der Steuerrückbehalt wird in Franken berechnet und abgezogen. Geht die Zinszahlung in Fremdwährung ein, so nimmt die Zahlstelle die Umrechnung zum Kurs am Tag der Kundenabrechnung vor.

4 Auf Rückbehaltsbeträgen, die nach dem 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres vergütet werden, ist ohne Mahnung ein Verzugszins ab dem 1. April bis zum Datum des Eingangs geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt den Zinssatz.

Art. 6 Freiwillige Offenlegung

1 Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die nutzungsberechtigte Person vor, so meldet die Zahlstelle Zinszahlungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Anwendung von Artikel 2 des Abkommens. Die Meldung tritt an die Stelle des Rückbehalts.

2 Eine einmal erteilte Ermächtigung bleibt bis zum Eintreffen des ausdrücklichen Widerrufs durch die nutzungsberechtigte Person oder ihren Rechtsnachfolger bei der Zahlstelle gültig. Der Widerruf ist nur gültig, wenn die nutzungsberechtigte Person oder ihr Rechtsnachfolger den an Stelle der Meldung geschuldeten Steuerrückbehalt gegenüber der Zahlstelle sicherstellt.

3 Die Zahlstellen erstatten die Zinsmeldungen jährlich spätestens bis zum 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres.

4 Die Zahlstelle kann eine bereits erfolgte Zinsmeldung spätestens bis zum 31. Mai des Jahres, in dem die Meldung erfolgt ist, widerrufen. Muss in diesem Fall ein Steuerrückbehalt vorgenommen werden, so hat die Zahlstelle diesen unverzüglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung abzuliefern.

Art. 7 Verjährung

1 Die Forderung auf Ablieferung des Steuerrückbehalts oder auf Abgabe der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Rückbehalt abzuliefern oder die Meldung abzugeben war.

2 Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf die Geltendmachung des Rückbehaltsanspruchs oder die Zinsmeldung gerichtete Amtshandlung, die einer Zahlstelle zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

3 Die absolute Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre.

2. Abschnitt: Organisation und Verfahren

Art. 8 Aufgaben und Zuständigkeiten der Eidgenössischen

Steuerverwaltung

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für die richtige Anwendung der Vorschriften des Abkommens und dieses Gesetzes über den Steuerrückbehalt und über die freiwillige Offenlegung.

2 Sie fällt alle Verfügungen und Entscheide, die für die Anwendung der Vorschriften notwendig sind.

3 Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare auf Papier oder in elektronischer Form vorschreiben und Weisungen erlassen.

4 Sie kann zur Abklärung des Sachverhalts:

5 Stellt sie fest, dass die Zahlstelle ihren Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie ihr Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen.

6 Kommt es zwischen der Zahlstelle und der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht zu einer Einigung, so erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfügung.

7 Auf Antrag erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung vorsorglich eine Feststellungsverfügung über die Zahlstelleneigenschaft, die Grundlagen der Rückbehaltsberechnung oder den Inhalt der Zinsmeldung.

Art. 9 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden.

2 Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

3 Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die Eidgenössische Steuerverwaltung die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge.

4 Sie begründet den Einspracheentscheid und fügt ihm eine Rechtsmittelbelehrung an.

5 Der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der

7 Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

6 7 8 und …

Art. 10 Schweigepflicht

1 Wer mit dem Vollzug der Bestimmungen des Abkommens und dieses Gesetzes über den Steuerrückbehalt und die freiwillige Offenlegung betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.

2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht:

9 , wenn tonale Verwaltungsgesetze oder gegen das Strafgesetzbuch (StGB) das Eidgenössische Finanzdepartement die Ermächtigung zur Anzeige erteilt.

3 Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 4 bei einer Zahlstelle gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des Steuerrückbehalts und der freiwilligen Offenlegung verwendet werden.

4 Das Bankgeheimnis und andere gesetzlich geschützte Berufsgeheimnisse sind zu wahren.

Art. 11 Ertrag des Steuerrückbehalts

1 Die Kantone sind an dem der Schweiz verbleibenden Anteil des EU-Steuerrückbehalts zu zehn Prozent beteiligt.

2 Die Verteilung auf die einzelnen Kantone erfolgt jährlich per 30. Juni nach einem vom Eidgenössischen Finanzdepartement in Zusammenarbeit mit den Kantonen festzulegenden Schlüssel.

3. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 12 Hinterziehung, Verletzung der Meldepflicht

1 Mit Busse bis zu 250 000 Franken wird bestraft, sofern nicht die Strafbestimmun-

10 gen der Artikel 14–16 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar sind, wer vorsätzlich zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil einer anderen Person:

2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.

Art. 13 Gefährdung des Steuerrückbehalts und der freiwilligen Offenlegung

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die Durchführung des Abkommens und dieses Gesetzes gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich oder fahrlässig:

11 kel 166 StGB bleibt vorbehalten;

Art. 14 Ordnungswidrigkeiten

Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

Art. 15 Verfahren

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung teilt der betroffenen Person die Einleitung eines Strafverfahrens schriftlich mit. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu den erhobenen Anschuldigungen zu äussern.

2 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Strafoder Einstellungsverfügung und eröffnet diese der betroffenen Person schriftlich.

3 Die Strafoder Einstellungsverfügung unterliegt der Beschwerde nach den allge-

12 meinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

4 Würde die Ermittlung der strafbaren natürlichen Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, welche im Hinblick auf die Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Abstand genommen und an ihrer Stelle die Zahlstelle zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. 3. Kapitel: Amtshilfe bei Steuerbetrug gemäss Artikel 10 des Abkommens

13 Art. 16 Die Amtshilfe nach dem Abkommen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz

14 vom 28. September 2012 .

15 Art. 17–24

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 25 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen zum Abkommen und zu diesem Gesetz erlassen.

Art. 26 Aussetzung der Anwendung und Ausserkrafttreten gemäss

Abkommen

1 Wird die Anwendung des Abkommens gemäss Artikel 18 Absatz 4 oder 5 des Abkommens ausgesetzt, so setzt der Bundesrat die Anwendung dieses Gesetzes zeitgleich aus.

2 Tritt das Abkommen gemäss Artikel 17 Absatz 4 des Abkommens ausser Kraft, so setzt der Bundesrat dieses Gesetz zeitgleich ausser Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: SR 0.641.926.81

[^3]: BBl 2004 5965

[^4]: Art. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 (AS 2005 2557)

[^5]: SR 952.0

[^6]: SR 954.1

[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 61 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

[^8]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 61 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

[^9]: SR 311.0

[^10]: SR 313.0

[^11]: SR 311.0

[^12]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 61 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

[^16]: Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2005

[^13]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

[^14]: SR 672.5

[^15]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

[^16]: BRB vom 11. Mai 2005

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