Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (mit Anhängen, Prot., Memorandum und Erkl.)

Typ Andere
Veröffentlichung 2004-10-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (Stand am 1. Juli 2013) Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz» genannt, und die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden «Gemeinschaft» genannt, oder als «Vertragsparteien» bezeichnet, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:

Art. 1 Steuerrückbehalt durch schweizerische Zahlstellen
1.

Von Zinszahlungen an in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (im Folgenden «Mitgliedstaat» genannt) ansässige Nutzungsberechtigte im Sinne von Artikel 4 durch im Gebiet der Schweiz niedergelassene Zahlstellen wird vorbehaltlich des Absatzes 2 und des Artikels 2 ein Betrag von den Zinszahlungen einbehalten. Der Satz des Steuerrückbehalts beträgt in den ersten drei Jahren der Anwendung dieses Abkommens 15 %, in den darauf folgenden drei Jahren 20 % und danach 35 %. 2. Zinszahlungen auf Forderungen, die von in der Schweiz ansässigen Schuldnern begeben wurden oder sich auf Betriebsstätten in der Schweiz nicht ansässiger Personen beziehen, sind vom Steuerrückbehalt ausgeschlossen. Für die Zwecke dieses Abkommens hat der Begriff «Betriebsstätte» dieselbe Bedeutung wie in dem jeweiligen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat des Schuldners. Besteht kein solches Abkommen, so bedeutet der Begriff «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Schuldners ganz oder teilweise ausgeübt wird. 3. Senkt jedoch die Schweiz den Satz ihrer Verrechnungssteuer auf Zinszahlungen aus schweizerischen Quellen an in den Mitgliedstaaten ansässige natürliche Personen unter 35 %, so behält sie einen Steuerrückbehalt auf diese Zinszahlungen ein. Der Satz des Steuerrückbehalts entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem Satz des Steuerrückbehalts gemäss Absatz 1 und dem neuen Satz der Verrechnungssteuer. Er übersteigt jedoch nicht den Satz gemäss Absatz 1. Beschränkt die Schweiz den Anwendungsbereich ihres Verrechnungssteuergesetzes auf Zinszahlungen, die an in Mitgliedstaaten ansässige natürliche Personen geleistet werden, ist jede Zinszahlung, die vom Anwendungsbereich der Verrechnungssteuer ausgeschlossen wurde, Gegenstand des Steuerrückbehalts zu den in Absatz 1 vorgesehenen Sätzen. 4. Absatz 2 gilt nicht für Zinszahlungen schweizerischer Anlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens oder zu einem späteren Zeitpunkt für ihre Zahlungen an in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen von der schweizerischen Verrechnungssteuer befreit sind. 5. Die Schweiz trifft die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Aufgaben durch Zahlstellen im Gebiet der Schweiz wahrgenommen werden, und erlässt insbesondere Verfahrensund Strafvorschriften.

Art. 2 Freiwillige Offenlegung
1.

Die Schweiz sieht ein Verfahren vor, das es dem Nutzungsberechtigten im Sinne von Artikel 4 ermöglicht, den Steuerrückbehalt gemäss Artikel 1 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle in der Schweiz ausdrücklich ermächtigt, die Zinszahlungen an die zuständige Behörde dieses Staates zu melden. Eine solche Ermächtigung gilt für alle Zinszahlungen dieser Zahlstelle an den Nutzungsberechtigten. 2. Die Zahlstelle übermittelt im Falle der ausdrücklichen Ermächtigung durch den Nutzungsberechtigten mindestens die folgenden Angaben: a) Identität und Wohnsitz des Nutzungsberechtigten entsprechend den Feststellungen nach Artikel 5; b) Name und Anschrift der Zahlstelle; c) Kontonummer des Nutzungsberechtigten oder, in Ermangelung einer solchen, Bezeichnung der Forderung, aus der die Zinsen stammen; und d) die gemäss Artikel 3 berechnete Höhe der Zinszahlung. 3. Die zuständige Behörde der Schweiz übermittelt die Informationen gemäss Absatz 2 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist. Die Informationen über sämtliche während eines Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz. 4. Optiert der Nutzungsberechtigte für dieses Verfahren der freiwilligen Offenlegung oder meldet er seine Zinserträge von einer schweizerischen Zahlstelle auf andere Weise den Steuerbehörden des Mitgliedstaates, in dem er ansässig ist, werden die betreffenden Zinserträge in diesem Mitgliedstaat zu demselben Satz besteuert wie vergleichbare Erträge, die aus diesem Mitgliedstaat stammen.

Art. 3 Bemessungsgrundlage des Steuerrückbehalts
1.

Die Zahlstelle erhebt den Steuerrückbehalt gemäss Artikel 1 Absatz 1 wie folgt: a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a: auf den Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen; b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b oder d: auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge; c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c: auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen. 2. Für die Zwecke des Absatzes 1 wird der Steuerrückbehalt für den Zeitraum, während dessen der Nutzungsberechtigte die Forderung innehat, anteilig erhoben. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen, so behandelt sie den Nutzungsberechtigten, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens innegehabt hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat. 3. Andere Steuern und Rückbehalte als der in diesem Abkommen vorgesehene Steuerrückbehalt auf dieselbe Zinszahlung werden mit dem Betrag des gemäss diesem Artikel berechneten Steuerrückbehalts verrechnet. 4. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2.

Art. 4 Definition des Nutzungsberechtigten
1.

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als «Nutzungsberechtigter» jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder diese nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist. Eine natürliche Person gilt nicht als Nutzungsberechtigter einer Zahlung, wenn sie a) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 6 handelt oder b) im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder einer vergleichbaren oder gleichwertigen Einrichtung für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren handelt oder c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der Nutzungsberechtigte ist und Identität und Wohnsitzstaat der Zahlstelle mitteilt. 2. Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, nicht der Nutzungsberechtigte ist, unternimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des Nutzungsberechtigten. Kann die Zahlstelle den Nutzungsberechtigten nicht feststellen, so behandelt diese Zahlstelle die fragliche natürliche Person als den Nutzungsberechtigten.

Art. 5 Identität und Wohnsitz des Nutzungsberechtigten

Um Identität und Wohnsitz des Nutzungsberechtigten im Sinne des Artikels 4 zu ermitteln, registriert die Zahlstelle gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei Namen, Vornamen, Anschrift und Angaben zum Wohnsitz. Für vertragliche Beziehungen oder für Transaktionen bei Fehlen einer vertraglichen Beziehung, die am oder nach dem 1. Januar 2004 eingegangen oder durchgeführt wurden, wird der Wohnsitz für natürliche Personen mit einem von einem Mitgliedstaat ausgestellten Reisepass oder Personalausweis, die geltend machen, in einem anderen Staat als in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz ansässig zu sein, aufgrund einer Wohnsitzbescheinigung der zuständigen Steuerverwaltung des Staates, als dessen Ansässiger sich die natürliche Person ausweist, bestimmt. Bei Fehlen einer solchen Bescheinigung gilt jener Mitgliedstaat, der den Reisepass oder den Personalausweis ausgestellt hat, als Ansässigkeitsstaat.

Art. 6 Definition der Zahlstelle

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Zahlstelle» in der Schweiz Banken nach dem schweizerischen Bankengesetz, Wertpapierhändler nach dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel, in der Schweiz ansässige bzw. errichtete natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmässig oder gelegentlich Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen oder übertragen oder lediglich Zinsen zahlen oder die Zinszahlungen absichern.

Art. 7 Definition der Zinszahlung
1.

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Zinszahlung»: a) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, einschliesslich Zinsen, die von schweizerischen Zahlstellen zugunsten des Nutzungsberechtigten im Sinne des Artikels 4 auf Treuhandkonten gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschliesslich der mit diesen Papieren, Anleihen oder Schuldverschreibungen verbundenen Prämien und Gewinne, nicht aber Zinsen für Darlehen zwischen natürlichen Personen, die nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit handeln. Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung; b) bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen; c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (im Folgenden «Richtlinie» genannt) laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von

Fussnoten

[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 2004

[^2]: In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2005 AS 2005 2571; BBl 2004 5965

[^1]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 17. Dez. 2004 (AS 2005 2557).

[^2]: Angewendet ab dem 1. Juli 2005 gemäss dem letzten Abs. des Abk. in Form eines Briefwechsels vom 26. Okt. 2004 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (SR 0.641.926.811 ).

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