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Verordnung vom 3. Juni 2005 über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt (Gebührenverordnung BAFU, GebV-BAFU)

Geltender Text a fecha 2005-08-01

1 , gestützt auf Artikel 48 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983

2 auf Artikel 55 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991

3 und auf Artikel 25 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 , verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen (Verwaltungshandlungen):

2 Ausgenommen sind Verwaltungshandlungen, welche die Gewährung von Bundesbeiträgen betreffen.

3 Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Allgemeine Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

4 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

Art. 3 Gebührenerhebung durch übrige Vollzugsorgane

1 Überträgt das BUWAL eine Aufgabe an ein übriges Vollzugsorgan, so stellt dieses Organ die Gebühren selbst in Rechnung, verfügt bei Streitigkeiten über die Rechnung und besorgt das Inkasso. Das BUWAL kann bei der Übertragung einer Vollzugsaufgabe bestimmen, dass es die Gebühren selber in Rechnung stellt, insbesondere wenn das übrige Vollzugsorgan zur Erhebung der Gebühr nicht in der Lage ist.

2 Das BUWAL und das übrige Vollzugsorgan vereinbaren, welche Anteile der Gebührenerträge das übrige Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann.

Art. 4 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren werden bemessen:

2 Wenn die Gebühr nach Aufwand bemessen wird, gilt ein Stundenansatz von Fr. 140.–.

Art. 5 Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) passt die Gebührenansätze, die Gebührenrahmen und den Stundenansatz jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise an, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt. Die angepassten Beträge werden auf 5 Franken aufoder abgerundet.

Art. 6 Gebührenzuschläge

1 Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann erhoben werden, wenn die Verwaltungshandlung:

2 Werden Arbeiten bei Dritten in Auftrag gegeben, so kann zusätzlich zu den Auslagen ein Verwaltungszuschlag von 20 Prozent der ordentlichen Gebühr in Rechnung gestellt werden.

3 Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

5 a. Verordnung vom 29. November 1995 über die Gebührensätze des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft für Dienstleistungen und Verfügungen nach der Stoffverordnung;

6 b. Verordnung vom 15. Oktober 2001 über die Gebühren für Dienstleistungen nach der Freisetzungsverordnung.

Art. 8 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

7 1. Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 6. Abschnitt (Art. 36–39) Aufgehoben

8 2. Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 2001

Art. 48 Abs. 6

...

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 814.01

[^2]: SR 814.20

[^3]: SR 814.91

[^4]: SR 172.041.1

[^5]: [AS 1996 272, 2000 548]

[^6]: [AS 2001 2877]

[^7]: SR 814.911

[^8]: SR 916.20 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.