Zweites Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
1 Übersetzung Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (Stand am 24. April 2013) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen,
3 eingedenk ihrer Verpflichtungen aus der Satzung des Europarats ; von dem Wunsch geleitet, weiter zum Schutz der Menschenrechte, zur Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit und zur Unterstützung des demokratischen Gefüges der Gesellschaft beizutragen; in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck wünschenswert ist, ihre individuelle und kollektive Fähigkeit, der Kriminalität zu begegnen, zu stärken;
4 entschlossen, das am 20. April 1959 in Strassburg beschlossene Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden als «Übereinkom-
5 men» bezeichnet) sowie das am 17. März 1978 in Strassburg beschlossene Zusatzprotokoll hierzu in bestimmten Punkten zu verbessern und zu ergänzen;
6 unter Berücksichtigung der am 4. November 1950 in Rom beschlossenen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des am 28. Januar
7 1981 in Strassburg beschlossenen Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I
Art. 1 Geltungsbereich
Artikel 1 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: «1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen innerhalb kürzester Frist und so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei zuständig sind. 2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind. 3. Rechtshilfe kann auch in Verfahren in Bezug auf Handlungen geleistet werden, die nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchenden Vertragspartei oder der ersuchten Vertragspartei als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. 4. Rechtshilfe darf nicht lediglich mit der Begründung verweigert werden, dass sie sich auf Handlungen bezieht, für die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.»
Art. 2 Anwesenheit von Behörden der ersuchenden Vertragspartei
Artikel 4 des Übereinkommens wird durch den folgenden Wortlaut ergänzt, wobei der ursprüngliche Artikel 4 des Übereinkommens Absatz 1 wird und die nachstehenden Bestimmungen Absatz 2 werden: «2. Ersuchen um Anwesenheit dieser beteiligten Behörden oder Personen sollen nicht abgelehnt werden, wenn durch eine solche Anwesenheit die Erledigung des Ersuchens den Bedürfnissen der ersuchenden Vertragspartei wahrscheinlich besser gerecht wird und daher ergänzende Rechtshilfeersuchen wahrscheinlich vermieden werden.»
Art. 3 Zeitweilige Überstellung in Haft gehaltener Personen in das
Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei Artikel 11 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: «1. Verlangt die ersuchende Vertragspartei das persönliche Erscheinen eines Häftlings zu Ermittlungszwecken, mit Ausnahme seines Erscheinens, um sich selbst vor Gericht zu verantworten, so wird dieser – vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12, soweit anwendbar – unter der Bedingung seiner Zurückstellung innerhalb der von der ersuchten Vertragspartei bestimmten Frist zeitweilig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei überstellt. Die Überstellung kann abgelehnt werden: (a) wenn der Häftling ihr nicht zustimmt; (b) wenn seine Anwesenheit in einem im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei anhängigen Strafverfahren notwendig ist; (c) wenn die Überstellung geeignet ist, seine Haft zu verlängern, oder (d) wenn andere gebieterische Erwägungen seiner Überstellung in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei entgegenstehen. 2. Im Falle des Absatzes 1 und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 wird die Durchbeförderung des Häftlings durch das Hoheitsgebiet einer dritten Vertragspartei bewilligt auf Grund eines Ersuchens, das mit allen erforderlichen Schriftstücken vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium der um Durchbeförderung ersuchten Vertragspartei gerichtet wird. Eine Vertragspartei kann es ablehnen, die Durchbeförderung ihrer eigenen Staatsangehörigen zu bewilligen. 3. Die überstellte Person bleibt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und gegebenenfalls im Hoheitsgebiet der um Durchbeförderung ersuchten Vertragspartei in Haft, sofern nicht die um Überstellung ersuchte Vertragspartei deren Freilassung verlangt.»
Art. 4 Übermittlungswege
Artikel 15 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: «1. Rechtshilfeersuchen sowie alle ohne Ersuchen übermittelten Informationen werden vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei dem Justizministerium der ersuchten Vertragspartei in schriftlicher Form übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt. Sie können jedoch auch unmittelbar von den Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei den Justizbehörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt werden. 2. Die in Artikel 11 dieses Übereinkommens sowie die in Artikel 13 des Zweiten Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen genannten Ersuchen werden in allen Fällen vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei dem Justizministerium der ersuchten Vertragspartei übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt. 3. Rechtshilfeersuchen in Bezug auf Verfahren nach Artikel 1 Absatz 3 dieses Übereinkommens können auch unmittelbar von den Verwaltungsoder Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei den Verwaltungsoder Justizbehörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt werden. 4. Nach Artikel 18 oder 19 des Zweiten Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen gestellte Rechtshilfeersuchen können auch unmittelbar von den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden. 5. Die in Artikel 13 Absatz 1 dieses Übereinkommens erwähnten Ersuchen können von den Justizbehörden unmittelbar den zuständigen Stellen der ersuchten Vertragspartei übermittelt und von diesen unmittelbar beantwortet werden. Die in Artikel 13 Absatz 2 dieses Übereinkommens erwähnten Ersuchen werden vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei dem Justizministerium der ersuchten Vertragspartei übermittelt. 6. Ersuchen um Abschriften von Urteilen und Massnahmen nach Artikel 4 des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen können unmittelbar den zuständigen Behörden übermittelt werden. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden bezeichnen, die er als zuständige Behörden im Sinne dieses Absatzes betrachtet. 7. In dringenden Fällen und wenn die unmittelbare Übermittlung durch dieses Übereinkommen zugelassen ist, kann sie durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) erfolgen. 8. Jede Vertragspartei kann sich jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen oder von bestimmten Rechtshilfeersuchen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen: (a) eine Abschrift des Ersuchens ist der in der Erklärung bezeichneten zentralen Behörde zu übermitteln; (b) ausser in dringenden Fällen sind Ersuchen der in der Erklärung bezeichneten zentralen Behörde zu übermitteln;
8 (c) im Falle einer unmittelbaren Übermittlung wegen Dringlichkeit ist eine Abschrift gleichzeitig ihrem Justizministerium zu übermitteln; (d) bestimmte oder alle Rechtshilfeersuchen sind ihr auf einem anderen als dem in diesem Artikel vorgesehenen Weg zu übermitteln. 9. Rechtshilfeersuchen oder sonstige Mitteilungen nach diesem Übereinkommen oder seinen Protokollen können auf elektronischem Weg oder durch andere Telekommunikationsmittel unter der Voraussetzung übermittelt werden, dass die ersuchende Vertragspartei bereit ist, jederzeit auf Ersuchen einen schriftlichen Nachweis der Übermittlung sowie das Original beizubringen. Jeder Vertragsstaat kann jedoch jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Voraussetzungen angeben, unter denen er bereit ist, Ersuchen entgegenzunehmen und zu erledigen, die er auf elektronischem Weg oder durch andere Telekommunikationsmittel erhalten hat. 10. Dieser Artikel lässt Bestimmungen zweiseitiger, zwischen Vertragsparteien in Kraft stehender Abkommen oder Vereinbarungen unberührt, welche die unmittelbare Übermittlung von Rechtshilfeersuchen zwischen ihren Behörden vorsehen.»
Art. 5 Kosten
Artikel 20 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: «1. Die Vertragsparteien verlangen nicht gegenseitig die Erstattung von Kosten aus der Anwendung dieses Übereinkommens oder seiner Protokolle; hiervon ausgenommen sind: (a) durch die Beiziehung Sachverständiger im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei verursachte Kosten; (b) durch die Überstellung von Häftlingen nach Artikel 13 oder 14 des Zweiten Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen oder Artikel 11 dieses Übereinkommens verursachte Kosten; (c) erhebliche oder aussergewöhnliche Kosten. 2. Die Kosten für die Herstellung einer Videooder Telefonverbindung, die Kosten für den Betrieb einer Videooder Telefonverbindung im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, die Vergütung der von dieser bereitgestellten Dolmetscher und die Entschädigung von Zeugen sowie deren Aufwendungen für die Reise im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei werden jedoch der ersuchten Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei erstattet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 3. Die Vertragsparteien konsultieren einander, um die Zahlungsbedingungen für die Kosten festzulegen, die nach Absatz 1 Buchstabe c verlangt werden können. 4. Dieser Artikel findet unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 dieses Übereinkommens Anwendung.»
Art. 6 Justizbehörden
Artikel 24 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: «Jeder Staat bezeichnet bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden, die er als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet. Später kann er jederzeit und in gleicher Weise den Wortlaut seiner Erklärung ändern.» Kapitel II
Art. 7 Aufgeschobene Erledigung von Ersuchen
Die ersuchte Vertragspartei kann die Erledigung eines Ersuchens aufschieben, wenn diese die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder andere damit zusammenhängende Verfahren, die ihre Behörden führen, beeinträchtigen würde. 2. Bevor die ersuchte Vertragspartei die Rechtshilfe verweigert oder aufschiebt, prüft sie, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der ersuchenden Vertragspartei, ob dem Ersuchen teilweise oder vorbehaltlich von ihr für erforderlich erachteter Bedingungen entsprochen werden kann. 3. Jede Entscheidung über die Aufschiebung der Erledigung des Ersuchens ist zu begründen. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei auch über die Gründe, welche die Erledigung des Ersuchens unmöglich machen oder wahrscheinlich erheblich verzögern.
Art. 8 Verfahren
Werden in Ersuchen Formvorschriften oder Verfahren genannt, die nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei erforderlich sind, so erledigt die ersuchte Vertragspartei, selbst wenn ihr diese Formvorschriften oder Verfahren nicht bekannt sind, diese Ersuchen ungeachtet des Artikels 3 des Übereinkommens und – sofern in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist – insoweit, als die ersuchte Erledigung den Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung nicht zuwiderläuft.
9 Art. 9 Einvernahme per Videokonferenz 1. Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den Justizbehörden einer anderen Vertragspartei einvernommen werden, so kann Letztere, sofern ein persönliches Erscheinen der einzuvernehmenden Person in ihrem Hoheitsgebiet nicht zweckmässig oder möglich ist, darum ersuchen, dass die Einvernahme per Videokonferenz nach Massgabe der Absätze 2 7 erfolgt. 2. Die ersuchte Vertragspartei bewilligt die Einvernahme per Videokonferenz, wenn der Rückgriff auf Videokonferenzen den Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung nicht zuwiderläuft und sie über die technischen Vorrichtungen für eine derartige Einvernahme verfügt. Verfügt die ersuchte Vertragspartei nicht über die technischen Vorrichtungen für eine Videokonferenz, so können ihr diese von der ersuchenden Vertragspartei in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden. 3. Ersuchen um Einvernahme per Videokonferenz enthalten ausser den in Artikel 14 des Übereinkommens genannten Angaben die Begründung dafür, dass ein persönliches Erscheinen des Zeugen oder Sachverständigen bei der Einvernahme nicht zweckmässig oder möglich ist, sowie die Bezeichnung der Justizbehörde und die Namen der Personen, welche die Einvernahme durchführen werden. 4. Die Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei lädt die betreffende Person in der in ihrem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Form vor. 5. Für die Einvernahme per Videokonferenz gelten folgende Regeln: (a) Bei der Einvernahme ist ein Vertreter der Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei, bei Bedarf unterstützt von einem Dolmetscher anwesend, der auch die Identität der einzuvernehmenden Person feststellt und auf die Einhaltung der Grundprinzipien der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei achtet. Werden nach Ansicht des Vertreters der Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei bei der Einvernahme die Grundprinzipien der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei verletzt, so trifft sie sofort die Massnahmen, die erforderlich sind, damit bei der weiteren Einvernahme diese Prinzipien beachtet werden; (b) zwischen den zuständigen Behörden der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei werden gegebenenfalls Massnahmen zum Schutz der einzuvernehmenden Person vereinbart; (c) die Einvernahme wird unmittelbar von oder unter Leitung der Justizbehörde der ersuchenden Vertragspartei nach deren innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt; (d) auf Wunsch der ersuchenden Vertragspartei oder der einzuvernehmenden Person sorgt die ersuchte Vertragspartei dafür, dass die einzuvernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird; (e) die einzuvernehmende Person kann sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, das ihr nach dem Recht der ersuchten oder der ersuchenden Vertragspartei zusteht. 6. Unbeschadet etwaiger zum Schutz von Personen vereinbarter Massnahmen erstellt die Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei nach der Einvernahme ein Protokoll, das Angaben zum Termin und zum Ort der Einvernahme, zur Identität der einvernommenen Person, zur Identität und zur Funktion aller anderen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei an der Einvernahme teilnehmenden Personen, zu einer etwaigen Vereidigung und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Einvernahme stattfand, enthält. Dieses Dokument wird der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt. 7. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen Zeugen oder Sachverständige gemäss diesem Artikel in ihrem Hoheitsgebiet einvernommen werden und trotz Aussagepflicht die Aussage verweigern oder falsch aussagen, ihr innerstaatliches Recht genauso gilt, als ob die Einvernahme in einem innerstaatlichen Verfahren erfolgen würde. 8. Die Vertragsparteien können nach freiem Ermessen in Fällen, in denen dies zweckdienlich erscheint, und mit Zustimmung ihrer zuständigen Justizbehörden die Bestimmungen dieses Artikels auch auf die Einvernahme eines Beschuldigten oder Verdächtigen per Videokonferenz anwenden. In diesem Fall ist die Entscheidung, ob und in welcher Form eine Einvernahme per Videokonferenz stattfinden soll, Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Vertragsparteien, die diese Entscheidung im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften treffen. Die Einvernahme des Beschuldigten oder Verdächtigen darf nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden. 9. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er nicht die Absicht hat, von dem Recht nach Absatz 8 Gebrauch zu machen, diesen Artikel auch auf die Einvernahme eines Beschuldigten oder Verdächtigen per Videokonferenz anzuwenden.
Art. 10 Einvernahme per Telefonkonferenz
Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von einer Justizbehörde einer anderen Vertragspartei einvernommen werden, so kann Letztere, sofern ihr innerstaatliches Recht dies vorsieht, die erstgenannte Vertragspartei ersuchen, die Einvernahme per Telefonkonferenz, wie in den Absätzen 2–6 vorgesehen, zu ermöglichen. 2. Eine Einvernahme per Telefonkonferenz darf nur mit Zustimmung des Zeugen oder des Sachverständigen erfolgen. 3. Die ersuchte Vertragspartei bewilligt die Einvernahme per Telefonkonferenz, wenn der Rückgriff auf dieses Verfahren den Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung nicht zuwiderläuft. 4. Ersuchen um Einvernahme per Telefonkonferenz enthalten ausser den in Artikel 14 des Übereinkommens genannten Angaben die Bezeichnung der Justizbehörde und die Namen der Personen, welche die Einvernahme durchführen werden, sowie eine Angabe, dass der Zeuge oder Sachverständige einer Einvernahme per Telefonkonferenz zustimmt. 5. Die praktischen Modalitäten der Einvernahme werden zwischen den betroffenen Vertragsparteien vereinbart. Dabei verpflichtet sich die ersuchte Vertragspartei, (a) den jeweiligen Zeugen oder Sachverständigen über Zeitpunkt und Ort der Einvernahme zu unterrichten; (b) für die Identifizierung des Zeugen oder Sachverständigen zu sorgen; (c) zu überprüfen, ob der Zeuge oder Sachverständige der Einvernahme per Telefonkonferenz zustimmt. 6. Die ersuchte Vertragspartei kann ihre Bewilligung ganz oder teilweise von den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 5 und 7 abhängig machen.
Art. 11 Ohne Ersuchen übermittelte Informationen
Unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfahren können die zuständigen
10 Behörden einer Vertragspartei ohne vorgängiges Ersuchen den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei Informationen übermitteln, die sie im Rahmen ihrer eigenen Ermittlungen gesammelt haben, wenn sie der Meinung sind, dass diese Informationen der empfangenden Vertragspartei helfen könnten, Ermittlungen oder Verfahren einzuleiten oder durchzuführen, oder wenn diese Informationen zu einem Ersuchen dieser Vertragspartei nach dem Übereinkommen oder seinen Protokollen führen könnten. 2. Die übermittelnde Vertragspartei kann nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch die empfangende Vertragspartei festlegen. 3. Die empfangende Vertragspartei ist an diese Bedingungen gebunden. 4. Ein Vertragsstaat kann jedoch jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er sich das Recht vorbehält, nicht an die Bedingungen gebunden zu sein, die nach Absatz 2 von der übermittelnden Vertragspartei festgelegt worden sind, sofern er nicht zuvor über die Art dieser Informationen unterrichtet worden ist und deren Übermittlung zustimmt.
Art. 12 Rückgabe
Die ersuchte Vertragspartei kann durch eine Straftat erlangte Gegenstände auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei und unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter der ersuchenden Vertragspartei im Hinblick auf deren Rückgabe an ihren rechtmässigen Eigentümer zur Verfügung stellen. 2. Bei der Anwendung der Artikel 3 und 6 des Übereinkommens kann die ersuchte Vertragspartei auf die Rückgabe der Gegenstände verzichten, und zwar entweder vor oder nach deren Übergabe an die ersuchende Vertragspartei, wenn dadurch die Rückgabe dieser Gegenstände an den rechtmässigen Eigentümer erleichtert wird. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben unberührt. 3. Verzichtet die ersuchte Vertragspartei auf die Rückgabe der Gegenstände, bevor sie diese der ersuchenden Vertragspartei übergibt, so macht sie kein Sicherungsrecht und keinen anderen Anspruch aufgrund steueroder zollrechtlicher Vorschriften in Bezug auf diese Gegenstände geltend. 4. Ein Verzicht nach Absatz 2 lässt das Recht der ersuchten Vertragspartei unberührt, vom rechtmässigen Eigentümer Steuern oder Abgaben zu erheben.
Art. 13 Zeitweilige Überstellung in Haft gehaltener Personen in das
Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei 1. Eine Vertragspartei, die um eine Ermittlungshandlung ersucht hat, für welche die Anwesenheit einer in ihrem Hoheitsgebiet inhaftierten Person erforderlich ist, kann – sofern die zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben – die betreffende Person zeitweilig in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei überstellen, in dem die Ermittlung stattfinden soll. 2. Die Vereinbarung erstreckt sich auf die Einzelheiten für die zeitweilige Überstellung der betreffenden Person und die Frist für deren Rücküberstellung in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei. 3. Ist die Zustimmung der betreffenden Person zu ihrer Überstellung erforderlich, so wird der ersuchten Vertragspartei unverzüglich eine Zustimmungserklärung oder eine Abschrift dieser Erklärung übermittelt. 4. Die überstellte Person bleibt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei und gegebenenfalls im Hoheitsgebiet der um Durchbeförderung ersuchten Vertragspartei in Haft, sofern nicht die Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die Person überstellt wird, deren Freilassung verlangt. 5. Die Haft im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird auf die Dauer des Freiheitsentzugs, dem die betreffende Person im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei unterliegt oder unterliegen wird, angerechnet. 6. Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 des Übereinkommens finden entsprechend Anwendung. 7. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass für das Zustandekommen der Vereinbarung nach Absatz 1 generell oder unter bestimmten in der Erklärung genannten Voraussetzungen die Zustimmung nach Absatz 3 erforderlich ist.
Art. 14 Persönliches Erscheinen überstellter verurteilter Personen
Die Artikel 11 und 12 des Übereinkommens finden entsprechend auch auf Personen Anwendung, die im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei nach ihrer Überstellung zur Verbüssung einer im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei verhängten Strafe inhaftiert sind, wenn ihr persönliches Erscheinen zur Revision des Urteils von der ersuchenden Vertragspartei verlangt wird.
Art. 15 Sprache der zuzustellenden Verfahrensurkunden und
Gerichtsentscheidungen 1. Dieser Artikel findet auf alle Zustellungsersuchen nach Artikel 7 des Übereinkommens oder Artikel 3 des Zusatzprotokolls Anwendung. 2. Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen werden immer in der Sprache oder den Sprachen, in der oder denen sie abgefasst sind, zugestellt. 3. Ungeachtet des Artikels 16 des Übereinkommens und wenn der Behörde, die das Schriftstück ausgestellt hat, bekannt ist oder sie Gründe für die Annahme hat, dass der Zustellungsempfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, sind die Schriftstücke oder zumindest die wesentlichen Passagen zusammen mit einer Überset- zung in diese andere Sprache zu übermitteln. 4. Ungeachtet des Artikels 16 des Übereinkommens sind die Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen zuhanden der Behörden der ersuchten Vertragspartei mit einer kurzen, in die Sprache oder in eine der Sprachen dieser Vertragspartei übersetzten Zusammenfassung ihres Inhalts zu versehen.
Art. 16 Zustellung auf dem Postweg
Die zuständigen Justizbehörden einer Vertragspartei können Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen unmittelbar auf dem Postweg übermitteln. 2. Die Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen werden zusammen mit einem Schreiben übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Artikel 15 Absatz 3 findet auf dieses Schreiben Anwendung. 3. Die Artikel 8, 9 und 12 des Übereinkommens finden auf die Zustellung auf dem Postweg entsprechend Anwendung. 4. Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 findet auch auf die Zustellung auf dem Postweg Anwendung.
Art. 17 Grenzüberschreitende Observation
Beamte einer Vertragspartei, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens in ihrem Land eine Person observieren, die im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein, oder eine Person, bei der ernsthaft anzunehmen ist, dass sie die Identifizierung oder Auffindung der vorgenannten Person herbeiführen kann, sind befugt, die Observation im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei fortzusetzen, wenn diese der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Auf Verlangen ist die Observation den Beamten der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, zu übergeben. Das Rechtshilfeersuchen nach Satz 1 ist an die durch jede der Vertragsparteien bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln. 2. Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorgängige Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht eingeholt werden, so dürfen die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens tätigen Beamten die Observation einer Person, die im Verdacht steht, an einer der in Absatz 6 aufgeführten Straftaten beteiligt zu sein, unter folgenden Voraussetzungen über die Grenze hinweg fortsetzen: (a) Der Grenzübertritt ist noch während der Observation unverzüglich der in Absatz 4 bezeichneten Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, mitzuteilen; (b) ein Rechtshilfeersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorgängige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. Die Observation ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, aufgrund der Mitteilung nach Buchstabe a oder des Ersuchens nach Buchstabe b dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt. 3. Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist ausschliesslich unter den nachstehenden allgemeinen Voraussetzungen zulässig: (a) Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen. (b) Vorbehaltlich der Fälle nach Absatz 2 führen die Beamten während der Observation ein Dokument mit sich, aus dem hervorgeht, dass die Zustimmung erteilt worden ist. (c) Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen. (d) Die observierenden Beamten dürfen während der Observation ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, die ersuchte Vertragspartei hat dem ausdrücklich widersprochen; der Gebrauch der Dienstwaffe ist ausser im Fall von Notwehr nicht zulässig.
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 2004 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 4. Oktober 2004 Inkrafttreten für die Schweiz am 1. Februar 2005 AS 2005 333; BBl 2003 3267
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 2005 331
[^3]: SR 0.192.030
[^4]: SR 0.351.1
[^5]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^6]: SR 0.101
[^7]: SR 0.235.1
[^8]: Deutschland: Eilbedürftigkeit
[^9]: Deutschland: Anstelle von «Einvernahme» bzw. «einvernehmen» wird «Vernehmung» bzw. «vernehmen» verwendet (gilt für den ganzen Text).
[^10]: Deutschland: vorheriges (gilt für den ganzen Text)