Abkommen vom 11. März 1999 über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien

Typ Andere
Veröffentlichung 1999-03-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Georgien,

im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,

Eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Länder;

In der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in übereinstimmung mit den Grundsätzen und einschlägigen Bestimmungen der am 1. August 1975[^1] in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE/OSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze, zusammenzuarbeiten;

Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, einschliesslich der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören der Grundfreiheiten sowie der Marktwirtschaft;

Vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;

In der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegenseitigen Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;

Entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens[^2] (GATT) sowie des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation[^3] (WTO) zu entwickeln;

In Berücksichtigung des Status der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Mitglied der WTO und der Mitwirkung Georgiens als Beobachter im Rahmen der WTO und ihrer Absicht, der WTO in nächster Zukunft beizutreten;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:

Art. 1 Zielsetzung

1. Ziel dieses Abkommens ist es, geeignete Grundlagen und Regeln für die Abwicklung von bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Die Vertragsparteien trachten danach, ihren gegenseitigen Handel sowie verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und ihrer internationalen Verpflichtungen auf harmonische Weise zu entwickeln.

2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die von der KSZE/OSZE aufgestellten Grundsätze für die Erreichung der Zielsetzung dieses Abkommens unentbehrlich sind.

Art. 2 GATT/WTO

Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um ihren Handel im Einklang mit den Regeln des GATT/WTO zu fördern, auszuweiten und zu diversifizieren.

Art. 3 Meistbegünstigung

1. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig bezüglich der Zölle und Abgaben jeder Art auf oder in Verbindung mit der Warenein- oder -ausfuhr oder auf internationalen Zahlungstransfers für die Ein- oder Ausfuhr sowie der Steuern und anderen Abgaben, welche unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden und bezüglich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und Formalitäten in Verbindung mit dem Warenverkehr, die Meistbegünstigung.

2. Absatz 1 darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die Vergünstigungen, welche sie

Art. 4 Nichtdiskriminierung

Auf Einfuhren aus oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegriffen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Drittländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses nach Drittländern sei ebenso verboten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen einführt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt.

Art. 5 Inländerbehandlung

Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer Abgaben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Verkaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland, nicht ungünstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.

Art. 6 Zahlungen

1. Zahlungen in Zusammenhang mit dem Handel von Gütern und Dienstleistungen zwischen den Staaten der Vertragsparteien erfolgen in frei konvertierbarer Währung.

2. Die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner beider Staaten dürfen bezüglich des Zugangs und des Transfers frei konvertierbarer Währung nicht ungünstiger behandelt werden als die an einzelnen Transaktionen beteiligten Partner aus Drittstaaten.

Art. 7 Andere Geschäftsbedingungen

1. Gütertransaktionen zwischen einzelnen Partnern werden zu marktkonformen Preisen abgewickelt. Insbesondere Organe und Unternehmen des Staates tätigen den Ankauf eingeführter oder den Verkauf von zu exportierenden Waren ausschliesslich nach Massgabe kommerzieller Erwägungen, insbesondere auch hinsichtlich des Preises, der Qualität und der Verfügbarkeit; in Übereinstimmung mit üblichen Geschäftspraktiken ermöglichen sie Unternehmern der anderen Vertragspartei, an solchen Transaktionen teilzunehmen.

2. Die Vertragsparteien dürfen die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner weder auffordern noch ermutigen, Gegengeschäftsverpflichtungen einzugehen.

Art. 8 Transparenz

Die Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Gerichtsurteile und administrativen Vorschriften, welche die Geschäftstätigkeiten betreffen, öffentlich zugänglich und orientieren sich gegenseitig über Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich sowie über Änderungen ihrer Gesetzgebung mit Auswirkung auf dieses Abkommen.

Art. 9 Marktverzerrungen

1. Nimmt die Erhöhung der Einfuhr eines Erzeugnisses in das Gebiet einer Vertragspartei ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, nehmen die Vertragsparteien gegenseitig Konsultationen auf.

2. Die Konsultationen gemäss Absatz 1 dienen dazu, einvernehmliche Lösungen zu finden; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation der betroffenen Vertragspartei abgeschlossen sein.

3. Kommt gemäss Absatz 1 und 2 keine Einigung zustande, kann die betroffene Vertragspartei die Einfuhr der betreffenden Waren in einem Ausmass und für eine Dauer beschränken, welche für die Verhütung oder die Beseitigung des Schadens unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss adäquate Massnahmen innerhalb des Geltungsbereiches dieses Abkommens treffen.

4. Unter den Massnahmen gemäss Absatz 3 wählen die Vertragsparteien vorrangig solche, welche die Durchführung des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Art. 10 Geistiges Eigentum

1. Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzgebungen einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechtes (einschliesslich der Computerprogramme und Datenbanken) und der verwandten Schutzrechte, der Handelsmarken für Waren und Dienstleistungen, der geographischen Herkunftsangaben für Waren und Dienstleistungen, Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der Pflanzensorten, der gewerblichen Muster und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen und geheimen Informationen.

2. Zwangslizenzen für Patente dürfen nicht ausschliesslich und nicht diskriminierend sein; sie müssen einem dem Marktwert der Lizenz entsprechenden Entgelt unterworfen sowie einer richterlichen Überprüfung zugänglich sein. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz müssen auf den Zweck, für welchen sie erteilt worden ist, beschränkt sein. Lizenzen wegen Nichtausübung dürfen nur in dem Ausmass benutzt werden, als es für die Befriedigung des lokalen Marktes zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen erforderlich ist.

3. Die Vertragsparteien führen in ihre nationale Gesetzgebungen angemessene, wirksame und nicht diskriminierende Mittel zur Durchsetzung der Immaterialgüterrechte ein, um einen vollständigen Schutz des Immaterialgüterrechtes gegen jedwelche Verletzung, insbesondere gegen Nachahmungen und Fälschungen zu garantieren. Diese Mittel umfassen zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen gegen Verletzungen eines Immaterialgüterrechtes. Die relevanten Massnahmen sollen recht und billig sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Mittel schliessen insbesondere Unterlassungsanordnungen, Schadenersatz bemessen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnahmen, einschliesslich der inaudita altera parte Massnahmen ein. Endgültige Verwaltungsentscheide in Angelegenheiten des geistigen Eigentums sollen Gegenstand einer Überprüfung durch eine Justizbehörde oder einer justizähnlichen Behörde sein.

4. Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels erwähnten Schutz vor, soll diese innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens angepasst werden.

5. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um den wesentlichen Bestimmungen folgender multilateraler Übereinkommen nachzuleben:

Die Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien eines oder mehrerer der oben genannten Abkommen sind, bemühen sich, diesen innerhalb von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens beizutreten.

6. Unterliegt der Erwerb eines Immaterialgüterrechtes der Erteilung oder Eintragung, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Erteilungs- oder Eintragungsverfahren von guter Qualität, nicht diskriminierend sowie recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen.

Eine Vertragspartei, die nicht Vertragspartei des zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken gehörenden Protokolls vom 27. Juni 1989[^9] ist, bemüht sich, diesem Protokoll innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens beizutreten.

Die Vertragsparteien unternehmen alles in ihren Kräften Stehende, um dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung, 1967)[^10] sowie dem Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (Stockholmer Fassung, 1967)[^11] beizutreten bzw. die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten.

Die Vertragsparteien gewährleisten oder verbessern in ihren nationalen Gesetzgebungen vom Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens einen angemessenen und wirksamen Schutz der gewerblichen Muster oder Modelle, insbesondere durch die Gewährleistung einer Mindestschutzdauer von zehn oder mehr Jahren.

7. Die Vertragsparteien behandeln Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als ihre eigenen Angehörigen. Ausnahmen von diesen Verpflichtungen müssen mit den wesentlichen Bestimmungen von Artikel 3 des TRIPS-Abkommens übereinstimmen.

8. Die Vertragsparteien behandeln Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als Angehörige jedes anderen Drittlandes.

In Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz (d) des TRIPS-Abkommens sind alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die sich aus internationalen Abkommen ableiten, welche für eine Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft sind und der anderen Vertragspartei spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert wurden, von dieser Verpflichtung ausgenommen, sofern dies keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei darstellt. Eine Vertragspartei, die WTO-Mitglied ist, ist von der Notifikation befreit, falls diese bereits eine solche Notifikation beim TRIPS-Rat vorgenommen hat.

9. Um künftig das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums zu vermeiden oder zu beseitigen, können Überprüfungen gemäss Artikel 14 («Überprüfung und Erweiterung») die Bestimmungen dieses Artikels betreffen.

10. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Partei ihre unter diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann sie unter Berücksichtigung und in Übereinstimmung mit den in Artikel 13 («Gemischter Ausschuss») dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren die angemessenen Massnahmen ergreifen. Der Ausschuss wird unverzüglich Massnahmen treffen, damit die Angelegenheit spätestens 30 Tage nach dem Datum der Notifikation des Gesuches der betroffenen Vertragspartei geprüft werden kann. Der Gemischte Ausschuss kann geeignete Empfehlungen machen und über das weitere Vorgehen entscheiden. Wird innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum der Notifikation keine beide Seiten befriedigende Lösung gefunden, kann die von der Verletzung betroffene Vertragspartei Massnahmen ergreifen, um den Schaden auszugleichen.

Art. 11 Ausnahmen

1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die

gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 1994[^12] bezieht.

2. Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme auf Grund von Artikel XXI des GATT 1994 zu ergreifen.

Art. 12 Wirtschaftliche Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern.

2. Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem

Art. 13 Gemischter Ausschuss

1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in Georgien und in der Schweiz zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise einer der beiden Vertragsparteien.

2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere

Art. 14 Überprüfung und Erweiterung

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.