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Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)

Geltender Text a fecha 2007-05-01

1 (ChemG), gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 auf die Artikel 29, 29 d Absatz 4 und 30 b Absatz 1 und 2 Buchstabe a des

2 Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)

3 und auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG)

4 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

2 Für Biozidprodukte, die pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten, sind die Bestimmungen dieser Verordnung über das Inverkehrbringen auch auf die Einfuhr zu nicht-beruflichen oder nicht-gewerblichen Zwecken anwendbar.

3 Sie gilt nicht für:

4 Für Biozidprodukte, die eingeführt, umettikettiert und wieder ausgeführt werden,

5 gilt ausschliesslich Artikel 49 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005

6 (ChemV).

Art. 2 Begriffe

1 Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser Verordnung:

2 Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:

7 b. bedenklicher Stoff: ein gefährlicher Stoff, der kein Wirkstoff ist und der im Biozidprodukt in einer solchen Konzentration vorhanden ist, dass das Bio-

8 zidprodukt nach den Artikeln 3–6 ChemV als gefährlich einzustufen ist;

3 Im Übrigen werden in dieser Verordnung Begriffe, die in den Gesetzen, die die Grundlage dieser Verordnung bilden, unterschiedlich verwendet werden, im Sinne des ChemG verwendet.

2. Kapitel: Zulassung, Registrierung und Anerkennung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Pflicht zur Zulassung, Registrierung oder Anerkennung

1 Biozidprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen, registriert oder anerkannt sind.

2 Biozidprodukte, die zu Forschungsund Entwicklungszwecken in Verkehr gebracht werden, sind von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Sind diese Biozidprodukte gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen oder enthalten sie solche, so bleiben die Vorschriften der Einschliessungsverordnung vom 25.

9 10 August 1999 (ESV) und der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 (FrSV) vorbehalten.

Art. 4 Von der Zulassung, Registrierung und Anerkennung ausgenommene

Biozidprodukte

1 Biozidprodukte folgender Produktarten nach Anhang 10 werden nicht zugelassen, registriert oder anerkannt:

2 Biozidprodukte nach Absatz 1 können zu Forschungsund Entwicklungszwecken nach den Artikeln 31 und 32 in Verkehr gebracht werden.

3 Sie können zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nach Artikel 30 zugelassen werden.

4 Für das Inverkehrbringen beziehungsweise die Zulassung nach den Absätzen 2 und

3 bleiben die Einschränkungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom

11 (ChemRRV) vorbehalten. 18. Mai 2005

Art. 5 Umfang der Zulassung, der Registrierung oder der Anerkennung und

gesuchstellende Person

1 Die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung gilt für ein Biozidprodukt:

2 Die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung wird einer bestimmten Person gewährt; sie ist persönlich und nicht übertragbar.

3 Eine Zulassung, Registrierung oder Anerkennung kann nur beantragen und innehaben, wer Wohnoder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat.

Art. 6 Grundstoffe zur Verwendung als Biozide

Grundstoffe, die in der Liste IB nach Anhang 3 aufgeführt sind, dürfen ohne Zulassung, Registrierung oder Anerkennung als biozid wirkende Stoffe in Verkehr gebracht, aber nicht als Biozidprodukte angepriesen werden.

Art. 7 Zulassungsarten

Für Biozidprodukte gibt es folgende Zulassungsarten:

Art. 8 Geltungsdauer

1 Zulassungen, Registrierungen und Anerkennungen sind befristet. Es gelten folgende Höchstdauern: , die Registrierung a. für die Zulassung Z L und die Anerkennung: 10 Jahre; : 4 Jahre oder, sofern dies früher der Fall b. für die Zulassung Z nL ist, bis der Wirkstoff in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2) aufgenommen ist oder bis die Anmeldestelle, gestützt auf den entsprechenden Entscheid der EU, den Wirkstoff nicht in die Liste I oder IA aufnimmt und die Zulassung widerruft;

2 Für die Erneuerung einer Zulassung, Registrierung oder Anerkennung gilt Artikel 26.

2. Abschnitt: Wirkstoffe

Art. 9 Wirkstofflisten

1 Im Hinblick auf die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung gelten entsprechend der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

12 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Richtlinie 98/8/EG) folgende Wirkstofflisten:

13 d. Liste der notifizierten Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November

14 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000.

2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) passt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) an:

15 Buchstabe d.

3 Die Anmeldestelle veröffentlicht die dem Verweis entsprechende Liste nach Ab-

16 17 satz 1 Buchstabe d in geeigneter Weise .

18 Art. 10 Inverkehrbringen von Wirkstoffen

1 Es dürfen nur Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten in Verkehr gebracht werden, die in der Liste I, IA oder in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt sind.

2 Wer andere Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten erstmals in Verkehr bringen will, muss der Anmeldestelle Angaben über den Wirkstoff und über mindestens ein Biozidprodukt machen, für das er bestimmt ist; dies gilt nicht, wenn der Wirkstoff eingeführt und das damit hergestellte Biozidprodukt ausgeführt wird. Die Angaben müssen den Anforderungen nach Anhang 5 genügen. Die Anmeldestelle muss bestätigt haben, dass die Unterlagen vollständig sind. Ist ein solcher Wirkstoff einmal rechtmässig in Verkehr gebracht worden, so kann er wie ein Wirkstoff nach Absatz 1 weiter in Verkehr gebracht werden.

3 Wirkstoffe dürfen zur Verwendung in Biozidprodukten nur abgegeben werden, wenn sie nach Artikel 35 Absatz 2 eingestuft, nach Artikel 36 verpackt und nach Artikel 38 Absatz 6 gekennzeichnet sind. Überdies muss für sie nach den Artikeln

19 51–56 ChemV ein Sicherheitsdatenblatt erstellt und abgegeben werden.

4 Wirkstoffe, die gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen sind

20 zur Verwendung in oder enthalten, dürfen nur nach den Vorschriften der ESV Biozidprodukten in Verkehr gebracht werden. 3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung, Registrierung und Anerkennung

Art. 11 Zulassung Z , Z und Registrierung

L nL

1 Ein Biozidprodukt wird im Sinne der Zulassung Z oder Z zugelassen oder L nL registriert, wenn:

2 Für die Registrierung ist überdies erforderlich, dass das Biozidprodukt keine bedenklichen Stoffe enthält.

3 Zudem gilt:

4 Ein Biozidprodukt, das aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält, wird überdies nur zugelassen oder registriert, wenn es die Anforde-

21 rungen der FrSV erfüllt.

Art. 12 Anerkennung

1 Eine Zulassung oder Registrierung eines EUoder EFTA-Mitgliedstaates wird anerkannt, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Produkt nicht auch in der Schweiz zugelassen oder registriert werden könnte.

2 Die Zulassung oder Registrierung wird nur mit dem Vorbehalt anerkannt, dass die Kennzeichnung nach Artikel 38 entsprechend geändert wird, wenn:

3 Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt müssen an die Vorschriften nach den Artikeln 38 und 40 angepasst werden.

4 Zulassungen und Registrierungen von Biozidprodukten, die gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten, werden nicht anerkannt.

Art. 13 Zulassung Z und Z

N B Ein Biozidprodukt wird im Sinne der Zulassung Z oder Z zugelassen, wenn nach N B dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und bei bestimmungsgemässer Verwendung:

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 14 Gesuch

1 Ein Gesuch um Zulassung, Registrierung oder Anerkennung muss bei der Anmeldestelle eingereicht werden.

2 Mit dem Gesuch um Zulassung Z , Z oder Registrierung eines Biozidprodukts L nL kann zugleich die Zulassung oder Registrierung einer Rahmenformulierung beantragt werden. Dies kann auch nachträglich beantragt werden.

3 Form und Inhalt des Gesuchs richten sich nach folgenden Anhängen: oder Z : nach Anhang 5; a. für Gesuche um Zulassung Z L nL

4 Ein Gesuch um Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts, das aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen besteht oder solche enthält, muss zusätzlich

22 die Angaben nach Artikel 14 Absätze 1 und 3 FrSV enthalten.

5 Gesuch und Unterlagen müssen eingereicht werden:

Art. 15 Rahmenformulierung und identische Formulierung

1 Ein Biozidprodukt wird in einem vereinfachten Verfahren zugelassen oder registriert, wenn die Gesuchstellerin der Anmeldestelle den Nachweis erbringt, dass es der Rahmenformulierung eines zugelassenen oder registrierten Biozidprodukts (Mutterprodukt) entspricht.

2 Eine mit dem Mutterprodukt identische Formulierung ist einer Rahmenformulierung gleichgestellt.

3 Ist die Gesuchstellerin nicht identisch mit der Inhaberin einer Zulassung oder Registrierung des Mutterprodukts, so muss sie zusätzlich zu den Unterlagen zum Nachweis nach Absatz 1 eine Zugangsbescheinigung einreichen.

Art. 16 Prüfung auf Vollständigkeit und Weiterleitung

1 Die Anmeldestelle prüft, wenn nötig unter Beizug der Beurteilungsstellen, ob das Gesuch vollständig ist.

2 Bei Unvollständigkeit räumt sie der Gesuchstellerin nach deren Anhörung eine angemessene Frist zur Ergänzung ein.

3 Sie leitet das Gesuch mit den vollständigen Unterlagen an die Beurteilungsstellen weiter .

4 Handelt es sich um ein Biozidprodukt, das aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen besteht oder solche enthält, so leitet die Anmeldestelle das Zulassungs-

23 verfahren unter Berücksichtigung der FrSV .

5 Handelt es sich um ein Biozidprodukt, das aus pathogenen Mikroorganismen besteht oder solche enthält, die nicht gentechnisch verändert sind, so gilt für die Weiterleitung und Bekanntgabe der Umweltdaten Artikel 23 FrSV.

Art. 17 Bewertung

1 Die Beurteilungsstellen bewerten die Unterlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

2 Sie bewerten die Unterlagen wie folgt: , Z , für Registrierungen und für Anera. Unterlagen für Zulassungen Z L nL kennungen: nach den Grundsätzen des Anhangs VI der Richtlinie 98/8/EG;

3 Unterlagen für die Zulassungen Z bewerten sie zudem nach den Bestimmungen nL von Artikel 10 der Richtlinie 98/8/EG über die Aufnahme von Wirkstoffen in die Anhänge I, IA oder IB. Legt die Gesuchstellerin für einen noch nicht aufgenommenen Wirkstoff die Beurteilung und die Empfehlung eines EUoder EFTA-Mitgliedstaates nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG vor, so werden diese von den Beurteilungsstellen berücksichtigt.

4 Die Beurteilungsstellen teilen der Anmeldestelle das Ergebnis ihrer Bewertungen mit.

Art. 18 Ergänzung

Die Anmeldestelle verlangt von der Gesuchstellerin Proben oder zusätzliche Informationen, einschliesslich Angaben und Ergebnisse aus weiteren Versuchen, wenn die Bewertung der Unterlagen zeigt, dass solche zur Risikobewertung zusätzlich benötigt werden.

Art. 19 Bearbeitungsfristen

1 Die Anmeldestelle entscheidet nach Eingang der vollständigen Unterlagen ohne unnötige Verzögerung, jedoch spätestens innert folgender Fristen über die: : 6 Monate a. Zulassung Z L

24 b. Registrierung: 60 Tage

25 Zulassung Z : 60 Tage c. N : 12 Monate d. Zulassung Z nL

26 g. Anerkennung einer Registrierung eines EUoder EFTA- Mitgliedstaates: 60 Tage

27 h. Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts im Rahmen einer Rahmenformulierung: 60 Tage

2 Verlangt die Anmeldestelle eine Ergänzung der Unterlagen, so stehen die Fristen bis zur Einreichung der Ergänzung still.

3 28 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 17. November 1999 über Ordnungsfristen für die Behandlung von Gesuchen in erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren.

Art. 20 Verfügung

1 Die Anmeldestelle entscheidet über die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung in Form einer Verfügung.

2 Die Verfügung enthält folgende Angaben:

29 den Namen und den Wohnbzw. Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung a. der Gesuchstellerin;

3 Die Anmeldestelle kann die Verfügung mit Auflagen verknüpfen. Sie kann namentlich:

Art. 21 Informationspflicht

Die Inhaberin einer Zulassung, Registrierung oder Anerkennung (Inhaberin) muss der Anmeldestelle unaufgefordert und unverzüglich alle neuen Informationen über das Biozidprodukt mitteilen, die sich auf den Fortbestand der Zulassung, der Registrierung oder der Anerkennung auswirken können, insbesondere:

Art. 22 Aufnahme eines notifizierten Wirkstoffs in die Liste I oder IA

1 Wird ein notifizierter Wirkstoff in die Liste I oder IA aufgenommen, so teilt die Anmeldestelle dies der Inhaberin einer Zulassung Z oder Z eines Biozidprodukts N B mit diesem Wirkstoff mit.

2 Die Inhaberin hat der Anmeldestelle einzureichen:

3 Sind alle notifizierten Wirkstoffe eines Biozidprodukts in die Liste I oder IA aufgenommen worden, so muss für das Biozidprodukt ein Gesuch um Zulassung Z L oder um Registrierung gestellt werden.

Art. 23 Überprüfung

1 Die Anmeldestelle kann eine Zulassung, Registrierung oder Anerkennung jederzeit überprüfen.

2 Sie muss eine Überprüfung vornehmen, wenn:

3 Sie verlangt von sich aus oder auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Inhaberin zusätzliche Informationen, Unterlagen oder Abklärungen, die für die Überprüfung notwendig sind.

Art. 24 Änderung

1 Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen eine Zulassung, Registrierung oder Anerkennung auf begründetes Gesuch der Inhaberin ändern.

2 Eine Beurteilungsstelle beantragt bei der Anmeldestelle die Änderung einer Zulassung, Registrierung oder Anerkennung, wenn dies nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt erforderlich ist.

Art. 25 Widerruf

1 Die Anmeldestelle widerruft nach Anhörung der Inhaberin eine Zulassung, Registrierung oder Anerkennung von sich aus oder auf Antrag einer Beurteilungsstelle, wenn:

2 Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung auch auf begründetes Gesuch der Inhaberin widerrufen.

3 Sie kann im Falle eines Widerrufs Fristen einräumen, insbesondere:

Art. 26 Erneuerung

1 Die Inhaberin kann eine Zulassung, Registrierung oder Anerkennung nach Ablauf der Geltungsdauer erneuern lassen.

2 Das Erneuerungsgesuch muss bei der Anmeldestelle eingereicht werden: oder Z ; a. 4 Monate vor Ablauf der Zulassung Z L nL

3 Die Anmeldestelle überprüft die bestehende Zulassung, Registrierung oder Anerkennung. Sie kann von der Gesuchstellerin zur Bewertung der Risiken des Biozidprodukts Proben oder zusätzliche Informationen verlangen.

4 Sie kann bis zum definitiven Entscheid über die Erneuerung die bestehende Zulassung, Registrierung oder Anerkennung verlängern.

5 Für Erneuerungen gilt die jeweilige Höchstdauer nach Artikel 8 Absatz 1.

6 Es können nicht erneuert werden:

Art. 27 Verwendung von Daten früherer Gesuchstellerinnen

1 Die Anmeldestelle verzichtet auf Daten der Gesuchstellerin und legt diejenigen einer früheren Gesuchstellerin zu Grunde, wenn:

2 Weist die Gesuchstellerin nach, dass ihr Biozidprodukt einem bereits zugelassenen oder registrierten ähnlich ist und dass die Wirkstoffe der beiden Produkte identisch sind, einschliesslich Reinheitsgrad und Art der Verunreinigungen, so kann sie verlangen, dass die Anmeldestelle die Unterlagen der früheren Gesuchstellerin unter Vorbehalt von Absatz 1 und Artikel 28 verwendet.

3 Die Regelungen des Wettbewerbsund Immaterialgüterrechts werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht berührt.

Art. 28 Schutzdauer für Daten

Für Daten gelten folgende Schutzdauern:

Art. 29 Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren,

Verwendung von Daten und Entschädigung

1 Für die Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren, für die Verwendung von Daten aus solchen Versuchen und für die Entschädigung gelten die

30 Artikel 22 Absatz 1, 23 und 24 ChemV sinngemäss; wo in der ChemV von der Anmeldung von Stoffen die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Zulassung oder Registrierung von Biozidprodukten zu verstehen.

2 Die Gesuchstellerin hat bei der Voranfrage den Nachweis zu erbringen, dass sie beabsichtigt, selbst eine Zulassung oder Registrierung zu beantragen. 6. Abschnitt: ) Zulassung zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (Z A

Art. 30

1 Zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr, die mit andern Mitteln nicht eingedämmt werden kann, kann die Anmeldestelle bestimmte Biozidprodukte abweichend von den Bestimmungen von Artikel 4 sowie des 2.–4. Abschnitts dieses Kapitels für eine beschränkte und kontrollierte Verwendung zulassen (Zulassung Z ). A

2 Die Biozidprodukte müssen die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllen.

3 Für Biozidprodukte, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen sind oder ausgeschlossen. enthalten, ist eine Zulassung Z A

3. Kapitel: Forschung und Entwicklung

Art. 31 Aufzeichnungsund Mitteilungspflicht

1 Wer Biozidprodukte, die nicht zugelassen, registriert oder anerkannt sind, oder Wirkstoffe zur ausschliesslichen Verwendung in Biozidprodukten zu Forschungsund Entwicklungszwecken in Verkehr bringt, muss folgende Aufzeichnungen führen:

2 Wer Biozidprodukte oder Wirkstoffe nach Absatz 1 zur wissenschaftlichen For-

31 schung und Entwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h ChemV in Verkehr bringt, hat die Aufzeichnungen der Anmeldestelle auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

3 Wer Biozidprodukte oder Wirkstoffe nach Absatz 1 zur verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i ChemV in Verkehr bringt, hat die Aufzeichnungen der Anmeldestelle vor dem Inverkehrbringen mitzuteilen.

Art. 32 Bewilligungspflicht für das Inverkehrbringen für

Freisetzungsversuche

1 Werden Biozidprodukte oder Wirkstoffe nach Artikel 31 Absatz 1 zu Forschungsund Entwicklungszwecken in Verkehr gebracht und können sie dabei in die Umwelt freigesetzt werden, so ist vor dem Inverkehrbringen eine Bewilligung der Anmeldestelle einzuholen.

2 Das Bewilligungsgesuch muss die Aufzeichnungen nach Artikel 31 Absatz 1 enthalten.

3 Die Anmeldestelle kann die Bewilligung verweigern, wenn die vorgesehenen Versuche unannehmbare Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt haben können.

4 Sie kann die Bewilligung mit Auflagen verknüpfen. Sie kann namentlich festlegen:

5 Sind die zu untersuchenden Biozidprodukte oder Wirkstoffe gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen oder enthalten sie solche, so richtet sich das

32 Bewilligungsverfahren nach der FrSV .

4. Kapitel: Fabrikationsund Geschäftsgeheimnis

Art. 33 Grundsatz

1 Daten, die nach Ansicht der Gesuchstellerin unter das Fabrikationsund Geschäftsgeheimnis fallen und deshalb vertraulich zu behandeln sind, sind von ihr zu bezeichnen. Sie hat die Bezeichnung umfassend zu begründen.

2 Daten über Biozidprodukte und Wirkstoffe werden von den Vollzugsbehörden

33 nach Massgabe von Artikel 85 Absätze 1–4 ChemV vertraulich behandelt.

3 Daten für die Anerkennung einer Zulassung oder Registrierung, die ein EUoder EFTA-Mitgliedstaat als vertraulich eingestuft hat, werden vertraulich behandelt.

4 Für den Zugang zu Daten über Biozidprodukte oder Wirkstoffe, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten oder die aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen wurden, gelten Artikel 18 GTG beziehungsweise Artikel 29 h USG.

Art. 34 Ausschluss der Vertraulichkeit

Nach der Zulassung, Registrierung oder Anerkennung sind folgende Angaben in keinem Fall vertraulich:

34 als gefährf. Bezeichnung anderer Stoffe, die nach den Artikeln 3–6 ChemV lich einzustufen sind und zur Einstufung des Biozidprodukts beitragen;

Art. 35 Einstufung

1 35 Für die Einstufung von Biozidprodukten gelten die Artikel 8-14 ChemV sinngemäss; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Gesuchstellerin der Zulassung, Registrierung oder Anerkennung zu verstehen.

2 Für die Einstufung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten gelten die Artikel 8 und 9 ChemV.

Art. 36 Verpackung

1 Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen sinn-

36 gemäss nach den Artikeln 35–37 ChemV verpackt sein; wo in der ChemV von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen die Rede ist, sind darunter für diese Verordnung sämtliche Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidpro-

37 dukten zu verstehen.

2 Biozidprodukte, die mit Lebensmitteln im Sinne des Lebensmittelgesetzes vom

38 9. Oktober 1992 oder mit Futtermitteln im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Fut-

39 termittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 verwechselt werden können, müssen so verpackt sein, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung auf ein Mindestmass beschränkt ist.

Art. 37 Denaturierung

Biozidprodukte, die mit Lebensmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können und die für jedermann erhältlich sind, müssen Bestandteile enthalten, die vom Verzehr abhalten.

Art. 38 Kennzeichnung

1 Über ein Biozidprodukt dürfen keine falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, so dass die Käuferin oder der Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit des Biozidprodukts getäuscht werden kann.

2 40 Für die Kennzeichnung von Biozidprodukten gelten die Artikel 39–49 ChemV sinngemäss; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Inhaberin zu verstehen.

3 Zusätzlich zu den Angaben nach den Artikeln 39 und 40 ChemV müssen angegeben werden:

Fussnoten

[^1]: SR 813.1

[^2]: SR 814.01

[^3]: SR 814.91

[^4]: SR 946.51

[^5]: SR 813.11

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

[^8]: SR 813.11

[^9]: SR 814.912

[^10]: SR 814.911

[^11]: SR 814.81

[^12]: ABl. L 123 vom 24.4.1998, S.1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

[^14]: ABl. 307 vom 24.11.2003, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) NR. 1849/2006 der Kommission vom 14. Dez. 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 63).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

[^16]: Die aktualisierte Liste der notifizierten Wirkstoffe kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

[^19]: SR 813.11

[^20]: SR 814.912

[^21]: SR 814.911

[^22]: SR 814.911

[^23]: SR 814.911

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

[^28]: SR 172.010.14

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

[^30]: SR 813.11

[^31]: SR 813.11

[^32]: SR 814.911

[^33]: SR 813.11

[^34]: SR 813.11

[^35]: SR 813.11

[^36]: SR 813.11 ; AS 2007 824

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

[^38]: SR 817.0

[^39]: SR 916.307

[^40]: SR 813.11