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Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)

Geltender Text a fecha 2014-02-15

1 (ChemG), gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 auf die Artikel 29, 29 d Absatz 4 und 30 b Absatz 1 und 2 Buchstabe a des

2 Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)

3 und auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG)

4 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

2 Für Biozidprodukte, die pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten, sind die Bestimmungen dieser Verordnung über das Inverkehrbringen auch auf die Einfuhr zu nicht-beruflichen oder nicht-gewerblichen Zwecken anwendbar.

3 Sie gilt nicht für:

5 die Durchfuhr von Biozidprodukten unter Zollüberwachung, sofern keine b. Beoder Verarbeitung erfolgt;

4 Für Biozidprodukte, die eingeführt, umettikettiert und wieder ausgeführt werden,

6 gilt ausschliesslich Artikel 49 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005

7 (ChemV).

Art. 2 Begriffe

1 Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser Verordnung:

2 Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:

8 9 b. bedenklicher Stoff: ein nach Artikel 3 Buchstabe a ChemV gefährlicher Stoff, der kein Wirkstoff ist und der im Biozidprodukt in einer solchen Konzentration vorhanden ist, dass das Biozidprodukt sinngemäss nach den Artikeln 3 Buchstabe b Ziffer 1 oder 2 und 4–6 ChemV als gefährlich einzustufen ist;

3 Im Übrigen werden in dieser Verordnung Begriffe, die in den Gesetzen, die die Grundlage dieser Verordnung bilden, unterschiedlich verwendet werden, im Sinne des ChemG verwendet.

2. Kapitel: Zulassung, Registrierung und Anerkennung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Pflicht zur Zulassung, Registrierung oder Anerkennung

1 Biozidprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen, registriert oder anerkannt sind. 1bis Für Biozidprodukte, die zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken eingeführt werden, ist die Pflicht nach Absatz 1 vor der ersten Abgabe bzw. vor der ersten

10 Verwendung zu erfüllen.

2 Biozidprodukte, die zu Forschungsund Entwicklungszwecken in Verkehr gebracht werden, sind von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Sind diese Biozidprodukte gentechnisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Mikroorganismen oder enthalten sie solche, so bleiben die Vorschriften der Einschliessungs-

11 verordnung vom 9. Mai 2012 (ESV) und der Freisetzungsverordnung vom

12 13 10. September 2008 (FrSV) vorbehalten.

Art. 4 Von der Zulassung, Registrierung und Anerkennung ausgenommene

Biozidprodukte

1 Biozidprodukte folgender Produktarten nach Anhang 10 werden nicht zugelassen, registriert oder anerkannt:

2 Biozidprodukte nach Absatz 1 können zu Forschungsund Entwicklungszwecken nach den Artikeln 31 und 32 in Verkehr gebracht werden.

3 Sie können zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nach Artikel 30 zugelassen werden.

4 Für das Inverkehrbringen beziehungsweise die Zulassung nach den Absätzen zwei und drei bleiben die Einschränkungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Ver-

14 ordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV) vorbehalten.

Art. 5 Umfang der Zulassung, der Registrierung oder der Anerkennung und

gesuchstellende Person

1 Die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung gilt für ein Biozidprodukt:

2 Die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung wird einer bestimmten Person gewährt; sie ist persönlich und nicht übertragbar.

3 Eine Zulassung, Registrierung oder Anerkennung kann nur beantragen und innehaben, wer Wohnoder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat.

Art. 6 Grundstoffe zur Verwendung als Biozide

Grundstoffe, die in der Liste IB nach Anhang 3 aufgeführt sind, dürfen ohne Zulassung, Registrierung oder Anerkennung als biozid wirkende Stoffe in Verkehr gebracht, aber nicht als Biozidprodukte angepriesen werden.

Art. 7 Zulassungsarten

Für Biozidprodukte gibt es folgende Zulassungsarten:

Art. 8 Geltungsdauer

1 Zulassungen, Registrierungen und Anerkennungen sind befristet. Es gelten folgende Höchstdauern:

15 b. für die Zulassung Z : 1. 4 Jahre, oder nL 2. bis zu folgenden Zeitpunkten, wenn diese früher sind: – bis der Wirkstoff in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2) aufgenommen ist, oder

Fussnoten

[^1]: SR 813.1

[^2]: SR 814.01

[^3]: SR 814.91

[^4]: SR 946.51

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).

[^6]: SR 813.11

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).

[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).

[^9]: SR 813.11

[^10]: Eingefügt gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).

[^11]: SR 814.912

[^12]: SR 814.911

[^13]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 5 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2777).

[^14]: SR 814.81

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).