Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)
1 (ChemG), gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 auf die Artikel 29, 29 d Absatz 4 und 30 b Absatz 1 und 2 Buchstabe a des
2 Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)
3 und auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG)
4 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
- a. das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und ihren Wirkstoffen, namentlich die Zulassungsarten und -verfahren, die Verwendung von Daten früherer Gesuche zu Gunsten von späteren Gesuchstellerinnen sowie die Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt;
- b. besondere Aspekte des Umgangs mit Biozidprodukten.
2 Für Biozidprodukte, die pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten, sind die Bestimmungen dieser Verordnung über das Inverkehrbringen auch auf die Einfuhr zu nicht-beruflichen oder nicht-gewerblichen Zwecken anwendbar.
3 Sie gilt nicht für:
- a. biozid wirkende Produkte und Wirkstoffe, die ausschliesslich nach der Heilmittel-, Lebensmittel-, Futtermitteloder Pflanzenschutzmittelgesetzgebung in Verkehr gebracht werden sollen;
5 die Durchfuhr von Biozidprodukten unter Zollüberwachung, sofern keine b. Beoder Verarbeitung erfolgt;
- c. den Transport von Biozidprodukten auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser, in der Luft und in Rohrleitungsanlagen.
4 Für Biozidprodukte, die eingeführt, umettikettiert und wieder ausgeführt werden,
6 gilt ausschliesslich Artikel 49 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005
7 (ChemV).
Art. 2 Begriffe
1 Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser Verordnung:
- a. Biozidprodukte: Wirkstoffe oder einen oder mehrere Wirkstoffe enthaltende Zubereitungen – in der Form, in der sie zur Verwenderin gelangen –, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Weg Schadorganismen abzuschrecken, unschädlich zu machen, zu zerstören oder in anderer Weise zu bekämpfen oder Schädigungen durch Schadorganismen zu verhindern; Gegenstände, die solche Wirkstoffe enthalten oder freisetzen und die dazu bestimmt sind, auf Schadorganismen ausserhalb dieser Gegenstände einzuwirken, gelten als Biozidprodukte;
- b. Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe oder Zubereitungen beruflich oder gewerblich herstellt oder gewinnt.
2 Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:
- a. Zulassungsarten : die verschiedenen Arten der Zulassung (Art. 7 Bst. a) sowie die Registrierung (Art. 7 Bst. b) und die Anerkennung (Art. 7 Bst. c);
8 9 b. bedenklicher Stoff: ein nach Artikel 3 Buchstabe a ChemV gefährlicher Stoff, der kein Wirkstoff ist und der im Biozidprodukt in einer solchen Konzentration vorhanden ist, dass das Biozidprodukt sinngemäss nach den Artikeln 3 Buchstabe b Ziffer 1 oder 2 und 4–6 ChemV als gefährlich einzustufen ist;
- c. Rahmenformulierung: Spezifikationen für eine Gruppe von Biozidprodukten: 1. die für den gleichen Verwendungszweck und die gleiche Verwenderkategorie vorgesehen sind, 2. die dieselben Wirkstoffe derselben Spezifikation enthalten, und 3. deren Zusammensetzungen nur solche Abweichungen von einem bereits zugelassenen Biozidprodukt aufweisen, die sich weder auf die Höhe des mit ihnen verbundenen Risikos auswirken noch deren Wirksamkeit beeinträchtigen;
- d. Schadorganismen: Organismen, die unerwünscht oder schädlich sind für den Menschen oder seine Tätigkeiten, für Produkte, die er verwendet oder herstellt, oder für Tiere oder die Umwelt;
- e. Mikroorganismen: mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, Pilze, Protozoen, Viren und Viroide; ihnen gleichgestellt sind Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material;
- f. Zugangsbescheinigung: ein Dokument, das von der zur Nutzung von geschützten Daten berechtigten Person unterzeichnet ist und in dem festgestellt wird, dass diese Daten von der Anmeldestelle zum Zweck der Gewährung einer Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts verwendet werden dürfen.
3 Im Übrigen werden in dieser Verordnung Begriffe, die in den Gesetzen, die die Grundlage dieser Verordnung bilden, unterschiedlich verwendet werden, im Sinne des ChemG verwendet.
2. Kapitel: Zulassung, Registrierung und Anerkennung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Pflicht zur Zulassung, Registrierung oder Anerkennung
1 Biozidprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen, registriert oder anerkannt sind. 1bis Für Biozidprodukte, die zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken eingeführt werden, ist die Pflicht nach Absatz 1 vor der ersten Abgabe bzw. vor der ersten
10 Verwendung zu erfüllen.
2 Biozidprodukte, die zu Forschungsund Entwicklungszwecken in Verkehr gebracht werden, sind von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Sind diese Biozidprodukte gentechnisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Mikroorganismen oder enthalten sie solche, so bleiben die Vorschriften der Einschliessungs-
11 verordnung vom 9. Mai 2012 (ESV) und der Freisetzungsverordnung vom
12 13 10. September 2008 (FrSV) vorbehalten.
Art. 4 Von der Zulassung, Registrierung und Anerkennung ausgenommene
Biozidprodukte
1 Biozidprodukte folgender Produktarten nach Anhang 10 werden nicht zugelassen, registriert oder anerkannt:
- a. Produktart 15 (Avizide);
- b. Produktart 17 (Fischbekämpfungsmittel);
- c. Produktart 23 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere).
2 Biozidprodukte nach Absatz 1 können zu Forschungsund Entwicklungszwecken nach den Artikeln 31 und 32 in Verkehr gebracht werden.
3 Sie können zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nach Artikel 30 zugelassen werden.
4 Für das Inverkehrbringen beziehungsweise die Zulassung nach den Absätzen zwei und drei bleiben die Einschränkungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Ver-
14 ordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV) vorbehalten.
Art. 5 Umfang der Zulassung, der Registrierung oder der Anerkennung und
gesuchstellende Person
1 Die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung gilt für ein Biozidprodukt:
- a. in einer bestimmten Zusammensetzung;
- b. mit einem bestimmten Handelsnamen;
- c. für bestimmte Verwendungszwecke;
- d. einer bestimmten Herstellerin.
2 Die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung wird einer bestimmten Person gewährt; sie ist persönlich und nicht übertragbar.
3 Eine Zulassung, Registrierung oder Anerkennung kann nur beantragen und innehaben, wer Wohnoder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat.
Art. 6 Grundstoffe zur Verwendung als Biozide
Grundstoffe, die in der Liste IB nach Anhang 3 aufgeführt sind, dürfen ohne Zulassung, Registrierung oder Anerkennung als biozid wirkende Stoffe in Verkehr gebracht, aber nicht als Biozidprodukte angepriesen werden.
Art. 7 Zulassungsarten
Für Biozidprodukte gibt es folgende Zulassungsarten:
- a. Zulassungen : 1. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste I aufgeführt ist, und die im Übrigen ausschliesslich Wirkstoffe auf enthalten, die in der Liste IA aufgeführt sind: eine Zulassung Z L Grund einer umfassenden Beurteilung des Biozidprodukts, 2. für Biozidprodukte, die einen Wirkstoff enthalten, der weder in der Liste I noch in der Liste IA noch in der Liste der notifizierten Wirkstoffe auf Grund einer umfassenden Beuraufgeführt ist: eine Zulassung Z nL teilung des Biozidprodukts und seiner Wirkstoffe, 3. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist und über dessen Aufnahme in die Liste I oder IA noch nicht entschieden ist, und deren ande- , re Wirkstoffe in einer dieser Listen aufgeführt sind: eine Zulassung Z N 4. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist und über dessen Aufnahme in die Liste I oder IA noch nicht entschieden ist, deren andere Wirkstoffe in einer dieser Listen aufgeführt sind und die überdies beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verkehr sind: eine Zu- (Bestätigung) auf Grund eines erleichterten Verfahrens, lassung Z B 5. für Biozidprodukte zur Bewältigung von Ausnahmesituationen: eine Zulassung Z ; A
- b. Registrierung als eine vereinfachte Zulassung für Biozidprodukte, die ausschliesslich Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten mit niedrigem Risikopotenzial der Liste IA enthalten;
- c. Anerkennung von Zulassungen und Registrierungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) für Biozidprodukte, die ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, die in der Liste I oder IA aufgeführt sind.
Art. 8 Geltungsdauer
1 Zulassungen, Registrierungen und Anerkennungen sind befristet. Es gelten folgende Höchstdauern:
- a. für die Zulassung Z , die Registrierung L und die Anerkennung: 10 Jahre;
15 b. für die Zulassung Z : 1. 4 Jahre, oder nL 2. bis zu folgenden Zeitpunkten, wenn diese früher sind: – bis der Wirkstoff in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2) aufgenommen ist, oder
Fussnoten
[^1]: SR 813.1
[^2]: SR 814.01
[^3]: SR 814.91
[^4]: SR 946.51
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).
[^6]: SR 813.11
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
[^9]: SR 813.11
[^10]: Eingefügt gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
[^11]: SR 814.912
[^12]: SR 814.911
[^13]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 5 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2777).
[^14]: SR 814.81
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).