Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)
1 (ChemG), gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 auf die Artikel 29, 29 d Absatz 4 und 30 b Absatz 1 und 2 Buchstabe a des
2 Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)
3 und auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG)
4 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
5 Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt:
- a. das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und von behandelten Waren (Art. 2 Abs. 2 Bst. j); dazu regelt sie für Biozidprodukte und für Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten namentlich: 1. die Zulassungsarten, einschliesslich der Anerkennung von Zulassungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und von Unionszulassungen und einschliesslich des Parallelhandels mit Biozidprodukten, 2. die Zulassungsverfahren, 3. den Schutz und die Verwendung von Daten von Eigentümerinnen aus früheren Gesuchen zugunsten von späteren Gesuchstellerinnen, 4. die Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt;
- b. besondere Aspekte des Umgangs mit Biozidprodukten und behandelten Waren.
6 Art. 1 a Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Biozidprodukte und für behandelte Waren. Biozidproduktefamilien sind Biozidprodukten gleichgestellt, soweit keine abweichende Regelung besteht.
2 Für Biozidprodukte und behandelte Waren, die pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten, sind die Bestimmungen dieser Verordnung über das Inverkehrbringen auch auf die Einfuhr zu nicht beruflichen oder nicht gewerblichen Zwecken anwendbar.
3 Diese Verordnung gilt nicht für:
- a. Biozidprodukte und behandelte Waren, die ausschliesslich nach der Heilmittel-, Lebensmittel-, Futtermitteloder Pflanzenschutzmittelgesetzgebung zu den dafür vorgesehenen Zwecken in Verkehr gebracht werden;
- b. die Durchfuhr von Biozidprodukten und behandelten Waren unter Zollüberwachung, sofern keine Beoder Verarbeitung erfolgt;
- c. den Transport von Biozidprodukten und behandelten Waren auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser, in der Luft und in Rohrleitungsanlagen;
- d. Lebensmittel und Futtermittel, die als Repellentien oder Lockmittel verwendet werden;
- e. Biozidprodukte, die als Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne von Artikel 3 Ab-
7 satz 2 Buchstabe i der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 (FMV) und von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Lebensmittelund Ge-
8 brauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV) verwendet werden;
9 Biozidprodukte und behandelte Waren, die eingeführt, umetikettiert und f. wieder ausgeführt werden; für sie gelten ausschliesslich die Artikel 13 und
10 93 Absatz 1 Buchstabe b der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 (ChemV).
11 Anpassung dieser Verordnung und Vorrang Art. 1 b völkerrechtlicher Verträge
1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) passt, wo es dazu in dieser Verordnung ermächtigt ist, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) Bestimmungen dieser Verordnung über die Zulassung und das Inverkehrbringen von Biozidprodukten an den Stand von Wissenschaft und Technik an.
2 Wo in dieser Verordnung Verfahrensaspekte für die Zulassung oder das Inverkehrbringen von Biozidprodukten nicht festgelegt sind, regelt das EDI, wenn es dazu ermächtigt ist, im Einvernehmen mit dem UVEK und dem WBF die Einzelheiten.
3 Für Anpassungen nach den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt das EDI die von der
12 Europäischen Kommission gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte.
4 Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung in dieser Verordnung nimmt das Bundesamt für Gesundheit (BAG), wenn es dazu ermächtigt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vor.
5 Soweit diese Verordnung Sachverhalte regelt, die Gegenstand eines völkerrechtlichen Vertrags sind, richten sich die Zuständigkeiten nicht nach dieser Verordnung, sondern nach dem Vertrag, soweit dieser die Zuständigkeiten regelt.
6 Die Anmeldestelle veröffentlicht die sich aus dem völkerrechtlichen Vertrag erge-
13 14 benden Zuständigkeiten auf ihrer Website .
15 Art. 2 Begriffe
1 Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser Verordnung:
- a. Biozidprodukte: 1. Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Form, in der sie zur Verwenderin gelangen, und die aus einem oder mehreren Wirkstoffen bestehen, diese enthalten oder erzeugen, die dazu bestimmt sind, auf andere Art als durch blosse physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen, 2. Stoffe oder Zubereitungen, die aus Stoffen oder Zubereitungen erzeugt werden, die selbst keine Biozidprodukte im Sinne von Ziffer 1 sind, und die zu dem Zweck bestimmt sind, zu dem Biozidprodukte nach Ziffer 1 bestimmt sind;
Fussnoten
[^1]: SR 813.1
[^2]: SR 814.01
[^3]: SR 814.91
[^4]: SR 946.51
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073).
[^7]: SR 916.307
[^8]: SR 817.02
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985).
[^10]: SR 813.11
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073).
[^12]: Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 334/2014, ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22.
[^13]: www.bag.admin.ch > Themen > Chemikalien > Organisation der Chemikaliensicherheit > Anmeldestelle
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073).