Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (mit Tabellen)
Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (Stand am 31. Mai 2013)
Die Vertragsparteien in der Sorge um die körperliche und sittliche Gesundheit der Menschheit; in der Erkenntnis, dass die ärztliche Verwendung von Betäubungsmitteln zur Schmerzlinderung weiterhin unerlässlich bleibt, und dass die als notwendig erachteten Massnahmen getroffen werden müssen, damit Betäubungsmittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen; in der Erkenntnis, dass die Betäubungsmittelsucht für den Einzelnen ein Übel und für die Menschheit eine wirtschaftliche und soziale Gefahr darstellt; im Bewusstsein der ihnen auferlegten Pflicht, dieses Übel zu verhüten und zu bekämpfen; in der Erwägung, dass Massnahmen gegen den Missbrauch von Betäubungsmitteln nur dann wirksam sein können, wenn sie aufeinander abgestimmt und weltweit sind; in der Meinung, dass weltweite Massnahmen dieser Art eine internationale Zusammenarbeit erfordern, die auf den gleichen Grundsätzen beruht und gemeinsame Ziele erstrebt; in Anerkennung der Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der Betäubungsmittelkontrolle und vom Wunsche geleitet, die in Betracht kommenden internationalen Organe im Rahmen dieser Organisation zusammenzuführen; vom Wunsche geleitet, ein für alle annehmbares internationales Übereinkommen abzuschliessen, das die Mehrzahl der bestehenden Betäubungsmittelverträge ersetzt, den Gebrauch von Betäubungsmitteln auf den ärztlichen und wissenschaftlichen Bedarf beschränkt sowie eine dauernde internationale Zusammenarbeit herbeiführt, um diese Grundsätze zu verwirklichen und diese Ziele zu erreichen; kommen wie folgt überein:
Art. 1 Definitionen
1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder sich zwingend aus dem Zusammenhang ergibt, gelten die nachfolgenden Definitionen für alle Bestimmungen dieses Übereinkommens:
- a. Der Ausdruck «Organ» bezeichnet das Internationale Betäubungsmittel- Kontrollorgan.
- b. Der Ausdruck «Cannabis» bezeichnet die Blütenoder Fruchtstände der Hanfkrautpflanze (ausgenommen die Samen und die nicht mit solchen Ständen vermengten Blätter), denen das Harz nicht entzogen worden ist, gleichgültig, wofür sie verwendet werden.
- c. Der Ausdruck «Hanfkrautpflanze» bezeichnet jede Pflanze der Gattung Cannabis.
- d. Der Ausdruck «Cannabisharz» bezeichnet das abgetrennte, von der Hanfkrautpflanze gewonnene Harz in roher oder gereinigter Form.
- e. Der Ausdruck «Kokastrauch» bezeichnet jeden Strauch der Gattung Erythroxylon.
- f. Der Ausdruck «Kokablatt» bezeichnet das Blatt des Kokastrauches. Sofern dem Blatt nicht alles Ekgonin, das Kokain und alle anderen Ekgonin-Alkaloide entzogen wurden.
- g. Der Ausdruck «Kommission» bezeichnet die Betäubungsmittelkommission des Rates.
- h. Der Ausdruck «Rat» bezeichnet den Wirtschaftsund Sozialrat der Vereinten Nationen.
- i. Der Ausdruck «Anbau» bezeichnet den Anbau des Opiummohns, des Kokastrauches und der Hanfkrautpflanze.
- j. Der Ausdruck «Betäubungsmittel» bezeichnet jeden in den Tabellen I und II aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff.
- k. Der Ausdruck «Generalversammlung» bezeichnet die Generalversammlung der Vereinten Nationen.
- l. Der Ausdruck «unerlaubter Verkehr» bezeichnet den den Zielen dieses Übereinkommens zuwiderlaufenden Betäubungsmittelanbau oder Betäubungsmittelverkehr.
- m. Die Ausdrücke «Einfuhr» und «Ausfuhr» bezeichnen jeder in der ihm entsprechenden Bedeutung das tatsächliche Überführen von Betäubungsmitteln
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Dezember 1968 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Januar 1970
[^2]: In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Februar 1970
[^3]: Geändert durch das Protokoll vom 25. März 1972
[^4]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. März 1995 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. April 1996 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Mai 1996 AS 2005 371; BBl 1968 I 757, 1994 III 1273
[^1]: AS 1970 801
[^2]: SR 0.812.121.0
[^3]: SR 0.812.121.01
[^4]: AS 1996 1940
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