Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 1 vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Dezember 2012) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
2 gestützt auf Artikel 81 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 (ChemV), verordnet:
3 Notwendigkeit von Sachkenntnissen Art. 1
1 Über Sachkenntnis muss verfügen, wer gewerblich:
- a. Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 1 nach Anhang 6 Ziffer 1.1 oder 2.1 ChemV an berufliche Endverbraucherinnen abgibt;
- b. Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 2 nach Anhang 6 Ziffer 1.2 oder 2.2 ChemV an die breite Öffentlichkeit abgibt;
- c. Stoffe oder Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen nach Artikel 83 a ChemV, an die breite Öffentlichkeit abgibt.
2 Als Sachkenntnis gilt:
- a. das produktespezifische Wissen über den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung;
- b. das Grundwissen über einschlägige Bestimmungen der Chemikaliengesetzgebung und zur Interpretation der Inhalte von Sicherheitsdatenblättern.
3 Erfolgt die Abgabe unter Anleitung einer Person, deren Sachkenntnis den Anforderungen nach Absatz 1 genügt, so reicht für die abgebende Person aus:
- a. das produktespezifische Wissen;
- b. das Wissen über die bei der Abgabe einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften nach den Artikeln 79 und 80 ChemV.
4 Bei der Abgabe von Motorkraftstoff ist keine Sachkenntnis erforderlich.
Art. 2 Produktespezifisches Wissen
Über das erforderliche produktespezifische Wissen verfügt, wer bei der Abgabe eines Stoffes oder einer Zubereitung die beziehende Person hinreichend über den sachgemässen Umgang informieren kann. Erforderlich ist Wissen über:
- a. den von der Herstellerin vorgesehenen Verwendungszweck des Stoffs oder der Zubereitung;
- b. die sachgemässe Handhabung des Stoffs oder der Zubereitung (Dosierung, Schutzmassnahmen);
- c. besondere Gefahren beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung, namentlich hinsichtlich der Eigenschaften und bei der Verwendung;
- d. die Lagerung des Stoffs oder der Zubereitung;
- e. die ordnungsgemässe Entsorgung des Stoffs oder der Zubereitung;
- f. Erste-Hilfe-Massnahmen und Notrufnummern.
Art. 3 Grundwissen
1 Das erforderliche Grundwissen beinhaltet die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang 1.
2 Es wird angenommen, dass über das erforderliche Grundwissen verfügt, wer:
- a. eine anerkannte berufliche Grundoder Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat;
- b. über eine hinreichende Berufserfahrung verfügt; oder
- c. im Besitz eines Zertifikates einer anerkannten Prüfungsstelle ist;
4 d. …
Art. 4 Anerkannte berufliche Grundund Weiterbildungen
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkennt berufliche Grundund Weiterbildungen, die das erforderliche Grundwissen nach Anhang 1 vermitteln.
2 Es führt eine Liste der anerkannten beruflichen Grundund Weiterbildungen.
3 Es überprüft in regelmässigen Abständen, ob eine anerkannte berufliche Grundoder Weiterbildung die Voraussetzung nach Absatz 1 weiterhin erfüllt.
Art. 5 Hinreichende Berufserfahrung
1 Eine Berufserfahrung gilt als hinreichend, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllt.
2 Das BAG bestätigt einer Person auf Gesuch, dass sie über hinreichende Berufserfahrung verfügt, wenn ihm entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder die behördliche Bestätigung eines EUoder EFTA-Mitgliedstaates vorgelegt werden.
3 5 Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.
6 Verweigerung der Anerkennung Art. 5 a
1 In begründeten Fällen kann die Anerkennung des geltend gemachten Grundwissens, auch wenn die Anforderungen nach Artikel 5 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über das geltend gemachte Grundwissen verfügt oder dieses nicht umsetzen kann.
2 Die Person hat vor Erlass der Verfügung Anspruch auf rechtliches Gehör.
Art. 6 Erlangung des Grundwissens und Prüfung
1 Für Personen, die das erforderliche Grundwissen nicht gemäss den Artikeln 4 oder
5 nachweisen können, stellt das BAG sicher, dass:
- a. Kurse für die Erlangung des Grundwissens durchgeführt werden;
- b. Mittel zum Selbststudium erhältlich sind;
- c. Prüfungen zum Nachweis des Grundwissens durchgeführt werden.
2 Das an der Prüfung nachzuweisende Grundwissen umfasst die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang 1.
3 Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Reglement in Anhang 3.
4 Wer die Prüfung besteht, erhält ein Zertifikat.
5 Die Prüfungsstellen führen ein nicht öffentliches Verzeichnis der von ihnen ausgestellten Zertifikate. Duplikate der Zertifikate sind von der Prüfungsstelle während
10 Jahren aufzubewahren.
Art. 7 Anerkennung von Prüfungsstellen
1 Prüfungsstellen, die ihre Prüfungen anerkennen lassen wollen, müssen beim BAG ein schriftliches Gesuch einreichen.
2 Dem Gesuch sind Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht:
- a. der Prüfungsstoff;
- b. die fachliche Qualifikation der Examinatorinnen und Examinatoren;
- c. die Gebührenregelung mit ihrer Berechnungsgrundlage.
3 Ausländische Prüfungsstellen haben zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 2 ein Prüfungsreglement einzureichen.
4 Voraussetzung für die Anerkennung einer Prüfungsstelle ist, dass die Bedingungen nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
5 Das BAG führt eine Liste:
- a. der anerkannten Prüfungsstellen;
- b. der ausgeschriebenen Prüfungen und Kursangebote.
6 Es überprüft in regelmässigen Abständen, ob eine Prüfungsstelle die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin erfüllt.
Art. 8 Gebühren
1 Die Gebühren der Prüfungsstellen zum Nachweis des Grundwissens bemessen sich nach Anhang 3 Ziffer 5.
2 Die Gebühren beim übrigen Vollzug dieser Verordnung bemessen sich nach der
7 Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005 .
8 Art. 9
9 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2012 Art. 10 Wer Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 1 nach Anhang 6 Ziffer 1.1 oder 2.1 ChemV an berufliche Endverbraucherinnen gewerblich abgibt, muss ab 1. Juni 2015 über die erforderliche Sachkenntnis nach Artikel 1 Absatz 1 verfügen.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6157).
[^2]: SR 813.11
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6157).
[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6157). besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 445).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 445).
[^7]: SR 813.153.1
[^8]: Aufgehoben durch Ziff. V 8 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6157).
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.