Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern (VFB-DB)
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3 und 4 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom
1 (ChemRRV), 18. Mai 2005 verordnet:
1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen
2 Art. 1 Notwendigkeit
1 Wer beruflich oder gewerblich Verfahren anwendet oder Mittel verwendet, welche zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern dienen, benötigt eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung darf andere Personen anleiten, Tätigkeiten im Rahmen ihrer Fachbewilligung durchzuführen. Sie muss:
- a. mindestens wöchentlich in den betreuten Gemeinschaftsbädern anwesend sein; und
- b. die Schulung des anzuleitenden Personals sicherstellen und dieses entsprechend beaufsichtigen.
3 Art. 1 a Begriffe
1 Als Verfahren und Mittel im Sinne dieser Verordnung gelten:
- a. Biozidprodukte der Produktart 2 nach Anhang 10 der Biozidproduktever-
4 ordnung vom 18. Mai 2005 (VBP);
- b. sämtliche Verfahren oder Mittel, die mit dem Ziel angewendet werden, schädliche Substanzen oder Organismen im Badewasser zu bekämpfen oder deren Auftreten zu hemmen oder zu verhindern.
2 Als Gemeinschaftsbäder gelten Bäder mit künstlichen Becken, die von der Allgemeinheit benutzt werden, insbesondere:
- a. Hallenbäder;
- b. Freibäder;
- c. Schul-/Lernschwimmbäder;
- d. Therapiebäder;
- e. Hotelbäder;
- f. Schwimmbecken in Freizeitund Fitnessanlagen;
- g. Schwimmbecken in Ferienanlagen;
- h. öffentliche Planschbecken mit Wasserdesinfektion.
Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis
1 Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt.
2 Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3.
2. Abschnitt: Fachprüfung
Art. 3
1 Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
2 Die Fachprüfung ist im Reglement in Anhang 2 geregelt.
3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen
Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen
1 Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungsinstitution.
3 Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.
4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.
Art. 5 Prüfungsausweis nach bisherigem Recht
Der Prüfungsausweis nach bisherigem Recht zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern berechtigt zum Bezug einer Fachbewilligung nach dieser Verordnung bei einer Prüfungsstelle.
Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen
Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.
Art. 7 Hinreichende Berufserfahrung
1 Eine Berufserfahrung gilt als hinreichend, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt.
2 Das BAG bestätigt einer Person auf Gesuch die hinreichende Berufserfahrung, wenn ihm entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder die behördliche Bestätigung eines EUoder EFTA-Mitgliedstaates vorgelegt werden. 2bis 5 Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.
3 Eine Bestätigung des BAG über hinreichende Berufserfahrung in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung von Biozidprodukten der Produktart 2 nach
6 Anhang 10 VBP zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern gilt als Fachbewilligung.
7 Art. 7 a Verweigerung der Anerkennung
1 In begründeten Fällen kann die Anerkennung der geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse, auch wenn die Anforderungen nach Artikel 7 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder diese nicht umsetzen kann.
2 Die Person hat vor Erlass der Verfügung Anspruch auf rechtliches Gehör.
4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen
Art. 8 Trägerschaft
1 Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen setzt sich aus den fachlich betroffenen Berufsverbänden zusammen.
2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
- a. Sie bezeichnet die Prüfungsstellen und beaufsichtigt sie.
- b. Sie koordiniert die Fachprüfungen.
- c. Sie führt eine Prüfungsstatistik.
- d. Sie erstattet dem BAG jährlich Bericht.
Art. 9 Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
- a. Sie führen die Fachprüfungen durch.
- b. Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren.
- c. Sie stellen die Fachbewilligungen aus: 1. nach bestandener Fachprüfung, oder 2. auf Ersuchen von Personen, die über einen Prüfungsausweis nach bisherigem Recht verfügen.
- d. Sie melden ihrer Trägerschaft ausgestellte Fachbewilligungen.
- e. Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen.
Art. 10 BAG
Das BAG hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a. Es übt die Aufsicht über die Trägerschaft aus.
- b. Es führt ein Verzeichnis der von der Trägerschaft bezeichneten Prüfungsstellen.
- c. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungsabschlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
- d. Es stellt auf Gesuch eine Bestätigung über die hinreichende Berufserfahrung in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung von Biozidprodukten der
8 Produktart 2 nach Anhang 10 VBP zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern aus.
- e. Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen.
- f. Es legt ein Muster für die Fachbewilligungen fest.
- g. Es kann einen Fachbewilligungsausschuss bestellen.
Art. 11 Fachbewilligungsausschuss
1 Der Fachbewilligungsausschuss setzt sich zusammen aus Sachverständigen der eidgenössischen Stellen, namentlich der am Vollzug beteiligten Ämter, der kantonalen Stellen, der Trägerschaft, der Wissenschaft und der Wirtschaft.
2 Er berät das BAG in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 12
1 Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.
2 Für die Gebühren für den übrigen Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemika-
9 liengebührenverordnung vom 18. Mai 2005 .
6. Abschnitt: … 10
Art. 13
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Übergangsbestimmung
Personen, die im Besitz eines Prüfungsausweises sind, der sie nach bisherigem Recht zur Desinfektion von Badwasser berechtigt, dürfen diese Tätigkeit bis längstens am 31. Juli 2007 ohne Fachbewilligung ausüben.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 814.81
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V de EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 447).
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V de EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 447).
[^4]: SR 813.12
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V de EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 447).
[^6]: SR 813.12
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V de EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 447).
[^8]: SR 813.12
[^9]: SR 813.153.1
[^10]: Aufgehoben durch Ziff. V 11 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
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