Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung (VFB-S)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-06-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3 und 4 sowie

1 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV), verordnet:

1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen

Art. 1 Notwendigkeit

1 Wer zur Schädlingsbekämpfung im Auftrag Dritter beruflich oder gewerblich eines der folgenden Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet und dieses nicht als Begasungsmittel einsetzt, benötigt eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung:

2 dukteverordnung vom 18. Mai 2005 : 1. Rodentizide (Produktart 14), 2. Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden (Produktart 18);

2 Wer nur bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel nach Absatz 1 verwendet, benötigt nur eine auf diese Mittel eingeschränkte Fachbewilligung.

3 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung darf andere Personen anleiten, Tätigkeiten im Rahmen dieser Fachbewilligung durchzuführen.

Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis

1 Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt.

2 Soweit die Fachbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 eingeschränkt ist, sind entsprechend eingeschränkte Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich.

3 Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3.

2. Abschnitt: Fachprüfung

Art. 3

1 Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.

2 Die Fachprüfung ist in Anhang 2 geregelt.

3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen

Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen

1 Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungsinstitution.

3 Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.

4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.

3 Art. 5

Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen

Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.

Art. 7 Hinreichende Berufserfahrung

1 Eine Berufserfahrung gilt als hinreichend, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt.

2 Das BAG bestätigt einer Person auf Gesuch hinreichende Berufserfahrung, wenn ihm entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder die behördliche Bestätigung eines EUoder EFTA-Mitgliedstaates vorgelegt werden. 2bis 4 Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.

3 Eine Bestätigung des BAG über hinreichende Berufserfahrung in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Auftrag Dritter gilt als Fachbewilligung.

Art. 8 Eingeschränkte Anerkennung

Soweit die anerkannten Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Artikeln 4–7 auf ein oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Schädlingsbekämpfungsmittel eingeschränkt sind, wird die Anerkennung entsprechend eingeschränkt.

5 Art. 8 a Verweigerung der Anerkennung

1 In begründeten Fällen kann die Anerkennung der geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse, auch wenn die Anforderungen nach Artikel 7 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder diese nicht umsetzen kann.

2 Die Person hat vor Erlass der Verfügung Anspruch auf rechtliches Gehör.

4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 9 Trägerschaft

1 Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen setzt sich aus den fachlich betroffenen Berufsverbänden zusammen.

2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:

Art. 10 Prüfungsstellen

Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:

Art. 11 BAG

Das BAG hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

Art. 12 Fachbewilligungsausschuss

1 Der Fachbewilligungsausschuss setzt sich zusammen aus Sachverständigen der eidgenössischen Stellen, namentlich der am Vollzug beteiligten Ämter, der kantonalen Stellen, der Trägerschaft, der Wissenschaft und der Wirtschaft.

2 Er berät das BAG in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 13

1 Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.

2 Für die Gebühren für den übrigen Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemika-

6 liengebührenverordnung vom 18. Mai 2005 .

6. Abschnitt: … 7

Art. 14

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Übergangsbestimmung

Personen, die im Besitz eines Prüfungsausweises sind, der sie nach bisherigem Recht zur allgemeinen Schädlingsbekämpfung berechtigt, dürfen diese Tätigkeit bis längstens am 31. Juli 2007 ohne Fachbewilligung ausüben.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 814.81

[^2]: SR 813.12

[^3]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 449).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 449).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 449).

[^6]: SR 813.153.1

[^7]: Aufgehoben durch Ziff. V 12 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

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