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Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln (VFB-B)

Geltender Text a fecha 2005-08-01

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3 und 4 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung

1 (ChemRRV), vom 18. Mai 2005 verordnet:

1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen

Art. 1 Notwendigkeit und Befristung

1 Wer zur Schädlingsbekämpfung eines der folgenden Begasungsmittel verwendet, benötigt eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung:

2 Wer nur bestimmte Begasungsmittel nach Absatz 1 verwendet, benötigt nur eine auf diese Mittel eingeschränkte Fachbewilligung.

3 Die Fachbewilligung ist auf fünf Jahre befristet; ausgenommen sind Fachbewilligungen, die auf die Verwendung des Begasungsmittels nach Absatz 1 Buchstabe f beschränkt sind.

Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis

1 Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt.

2 Soweit die Fachbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 eingeschränkt ist, sind entsprechend eingeschränkte Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich.

3 Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3.

2. Abschnitt: Fachprüfung

Art. 3

1 Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.

2 Die Fachprüfung ist in Anhang 2 geregelt.

3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen

Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen

1 Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungsinstitution.

3 Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.

4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.

Art. 5 Gleichgestellte Fachbewilligungen

Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.

Art. 6 Hinreichende Berufserfahrung

1 Eine Berufserfahrung in der Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen gilt als hinreichend, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt.

2 Das BAG bestätigt einer Person auf Gesuch hinreichende Berufserfahrung, wenn ihm entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder die behördliche Bestätigung eines EUoder EFTA-Mitgliedstaates vorgelegt werden.

3 Eine Bestätigung des BAG über hinreichende Berufserfahrung in der Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen gilt als Fachbewilligung.

Art. 7 Eingeschränkte Anerkennung

Soweit die anerkannten Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Artikeln 4–6 auf ein oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Begasungsmittel eingeschränkt sind, wird die Anerkennung entsprechend eingeschränkt.

4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 8 Trägerschaft

1 Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen setzt sich aus den fachlich betroffenen Berufsverbänden zusammen.

2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:

Art. 9 Prüfungsstellen

Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:

Art. 10 BAG

Das BAG hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

Art. 11 Fachbewilligungsausschuss

1 Der Fachbewilligungsausschuss setzt sich zusammen aus Sachverständigen der eidgenössischen Stellen, namentlich der am Vollzug beteiligten Ämter, der kantonalen Stellen, der Trägerschaft, der Wissenschaft und der Wirtschaft.

2 Er berät das BAG in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 12

1 Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.

2 Für die Gebühren für den übrigen Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemika-

2 liengebührenverordnung vom 18. Mai 2005 .

6. Abschnitt: Beschwerden

Art. 13

Gegen Verfügungen nach dieser Verordnung kann bei der Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde erhoben werden.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Übergangsbestimmungen

1 Personen, die im Besitz eines Prüfungsausweises sind, der sie nach bisherigem Recht zur Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln berechtigt, dürfen diese Tätigkeit bis längstens am 31. Dezember 2009 ohne Fachbewilligung ausüben.

2 Personen, die nicht über die erforderliche Fachbewilligung für die Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen verfügen (Art. 1 Abs. 1 Bst. f), dürfen diese Tätigkeit bis längstens am 31. Juli 2007 ohne Fachbewilligung ausüben.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 814.81

[^2]: SR 813.153.1