← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft (VFB-W)

Geltender Text a fecha 2005-06-28

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005[^1] (ChemRRV),

verordnet:

1. Abschnitt: Berechtigung und Voraussetzungen

Art. 1 Berechtigung

1 Eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000[^2]:

2 Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach Absatz 1 anzuleiten.

3 Im Auftrag Dritter dürfen Personen, die keine Fachbewilligung besitzen, Pflanzenschutzmittel nur verwenden, wenn sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet worden sind oder angeleitet werden.

Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis

1 Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt.

2 Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3.

2. Abschnitt: Fachprüfung

Art. 3

1 Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.

2 Die Fachprüfung ist im Anhang 2 geregelt.

3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen

Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen

1 Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

2 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)[^3] entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung.

3 Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.

4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.

Art. 5 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht

1 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln in der Waldwirtschaft behalten ihre Gültigkeit.

2 Nach bisherigem Recht als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkannte Prüfungen gelten als Fachbewilligung nach dieser Verordnung.

Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen

Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.

4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 7 Trägerschaft

1 Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen nach dieser Verordnung besteht aus:

2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:

Art. 8 Prüfungsstellen

Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:

Art. 9 BAFU

Das BAFU hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

Art. 10 Fachbewilligungsausschuss

1 Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Verwaltungsstellen und Organisationen vertreten:

2 Das BAFU führt den Vorsitz.

3 Der Fachbewilligungsausschuss berät das BAFU in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 11

1 Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.

2 Für die Gebühren des BAFU für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005[^5].

6. Abschnitt: ...

Art. 12[^6]

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 814.81

[^2]: SR 813.1

[^3]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V des UVEK vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2005).

[^5]: SR 813.153.1

[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I 3 der V des UVEK vom 26. Jan. 2007, mit Wirkung seit 15. Febr. 2007 (AS 2007 357).