Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (VFB-K)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-06-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie

1 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV), verordnet:

1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen

Art. 1 Notwendigkeit einer Fachbewilligung

1 Wer beim Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, beruflich oder gewerblich mit Kältemitteln nach Anhang 2.10 Ziffer 1 Absatz 1 ChemRRV umgeht, benötigt eine Fachbewilligung.

2 In Betrieben, in denen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, muss mindestens eine verantwortliche Person eine Fachbewilligung haben; wird mit Kältemitteln ausserhalb des Betriebsgeländes umgegangen, muss mindestens eine Person mit Fachbewilligung anwesend sein.

Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis

1 Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt.

2 Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3.

2. Abschnitt: Fachprüfung

Art. 3

1 Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.

2 Die Fachprüfung ist im Anhang 2 geregelt.

3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen

Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen

1 Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

2 2 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung.

3 Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.

4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.

Art. 5 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht

1 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht für den Umgang mit Kältemitteln behalten ihre Gültigkeit.

2 Nach bisherigem Recht als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkannte Prüfungen gelten als Fachbewilligung nach dieser Verordnung.

Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen

Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.

4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 7 Trägerschaft

1 Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen nach dieser Verordnung ist der Schweizerische Verein für Kältetechnik.

2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:

Art. 8 Prüfungsstellen

Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:

Art. 9 BAFU

Das BAFU hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

Art. 10 Fachbewilligungsausschuss

1 Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Verwaltungsstellen und Organisationen vertreten:

2 Das BAFU führt den Vorsitz.

3 Der Fachbewilligungsausschuss berät das BAFU in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 11

1 Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.

2 Für die Gebühren des BAFU für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemika-

3 liengebührenverordnung vom 18. Mai 2005 .

6. Abschnitt: ...

4 Art. 12

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 814.81

[^2]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^3]: SR 813.153.1

[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V des UVEK vom 26. Jan. 2007 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Bundesrechtspflege (AS 2007 357).

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