Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2005-03-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 , gestützt auf Artikel 147 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Januar 2004 , beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge des Vernehmlassungsverfahrens.

2 Es gilt für Vernehmlassungsverfahren, die vom Bundesrat, von einem Departement, der Bundeskanzlei, einer Einheit der Bundesverwaltung oder einer parlamen-

3 tarischen Kommission eröffnet werden.

Art. 2 Zweck des Vernehmlassungsverfahrens

1 Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Beteiligung der Kantone, der politischen Parteien und der interessierten Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Bundes.

2 Es soll Aufschluss geben über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz eines Vorhabens des Bundes.

4 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens Art. 3

1 Ein Vernehmlassungsverfahren findet statt bei der Vorbereitung von:

2 Eine Vernehmlassung kann auch bei Vorhaben durchgeführt werden, die keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.

5 Art. 3 a Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren

1 Auf ein Vernehmlassungsverfahren kann verzichtet werden, wenn:

2 Der Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren muss sachlich begründet werden.

Art. 4 Teilnahme

1 Jede Person und jede Organisation kann sich an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen.

2 Zur Stellungnahme eingeladen werden:

6 die Kantonsregierungen; a.

7 e. die im Einzelfall interessierten ausserparlamentarischen Kommissionen und weiteren Kreise.

3 Die Bundeskanzlei führt die Liste der Vernehmlassungsadressaten nach Absatz 2 Buchstaben a–d.

8 Eröffnung Art. 5

1 Vernehmlassungsverfahren zu Vorhaben, die von der Bundesverwaltung ausgehen, werden eröffnet:

2 Vernehmlassungsverfahren zu Vorhaben, die von der Bundesversammlung ausgehen, werden von der zuständigen parlamentarischen Kommission eröffnet.

3 Die Bundeskanzlei koordiniert die Vernehmlassungen. Sie gibt jede Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens öffentlich bekannt und gibt dabei die Vernehmlassungsfrist und die Stelle für den Bezug der Vernehmlassungsunterlagen an.

9 Durchführung Art. 6

1 Die für die Eröffnung der Vernehmlassung zuständige Behörde bereitet das Vernehmlassungsverfahren vor, führt es durch, stellt die Vernehmlassungsergebnisse zusammen und wertet sie aus. Eröffnet der Bundesrat eine Vernehmlassung, so erfüllt diese Aufgaben das zuständige Departement.

2 Parlamentarische Kommissionen können für die Vorbereitung der Vernehmlassungen und für die Zusammenstellung der Ergebnisse Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen.

10 Art. 7 Form und Frist

1 Die Vernehmlassungsunterlagen werden in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Vernehmlassungen ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden, wenn die nötigen technischen Voraussetzungen gegeben sind.

2 Die für die Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens zuständige Behörde kann die interessierten Kreise zusätzlich zu Sitzungen einladen. Diese sind zu protokollieren.

3 Die Vernehmlassungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Sie wird unter Berücksichtigung von Ferienund Feiertagen sowie von Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen verlängert. Die Mindestfrist verlängert sich bei einer Vernehmlassung:

4 Duldet das Vorhaben keinen Aufschub, so kann die Frist ausnahmsweise verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist gegenüber den Vernehmlassungsadressaten sachlich zu begründen.

Art. 8 Behandlung der Stellungnahmen

1 Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet.

2 11 Die Ergebnisse der Vernehmlassung werden in einem Bericht zusammengefasst.

Art. 9 Öffentlichkeit

1 Öffentlich zugänglich sind:

12 (Art. 8 Abs. 2).

2 Die Stellungnahmen werden durch Gewährung der Einsichtnahme, Abgabe von Kopien oder Veröffentlichung in elektronischer Form zugänglich gemacht und können zu diesem Zweck technisch aufbereitet werden.

3 13 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 findet keine Anwendung.

14 Art. 10

Art. 11 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten, namentlich:

Art. 12 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

15

Art. 13 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2004 533

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 925; BBl 2013 8875).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 925; BBl 2013 8875).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 925; BBl 2013 8875).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 925; BBl 2013 8875).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 925; BBl 2013 8875).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 925; BBl 2013 8875).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 925; BBl 2013 8875).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 925; BBl 2013 8875).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 925; BBl 2013 8875).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 925; BBl 2013 8875).

[^13]: SR 152.3

[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. April 2016 (AS 2016 925; BBl 2013 8875).

[^16]: Datum des Inkrafttretens: 1. September 2005

[^15]: Die Änderungen können unter AS 2005 4099 konsultiert werden.

[^16]: BRB vom 17. August 2005

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