Verordnung vom 17. August 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung, VlV)
1 (VlG), gestützt auf Artikel 11 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1 Vernehmlassungen
(Art. 5 Abs. 1 VlG) Diese Verordnung gilt für Vernehmlassungen, die vom Bundesrat eröffnet werden.
Art. 2 Anhörungen
(Art. 10 VlG)
1 Anhörungen werden von der Bundeskanzlei, den Departementen sowie im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches von den Ämtern und Behördenkommissionen eröffnet.
2 Für Anhörungen gelten sinngemäss die folgenden Bestimmungen:
- a. Sie werden in die Halbjahresplanung aufgenommen (Art. 3–5).
- b. Sie werden in die öffentlich zugängliche Liste aufgenommen (Art. 12 Abs. 3), und die Unterlagen werden in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht (Art. 14 Abs. 1).
- c. Über die Ergebnisse wird ein Bericht erstellt (Art. 20 Abs. 1 und 21 Abs. 2).
3 Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung können auf Anhörungen angewendet werden, wenn sich das als sinnvoll erweist.
2. Abschnitt: Planung
Art. 3 Halbjahresplanung
Die Departemente und die Bundeskanzlei erstellen eine Halbjahresplanung ihrer Vernehmlassungen.
Art. 4 Koordination
(Art. 5 Abs. 3 VlG)
1 Die Departemente orientieren die Bundeskanzlei über die Planung ihrer Vernehmlassungen; sie nennen ihr zu jeder Vorlage den Titel in den drei Amtssprachen und die Frist zur Einreichung der Stellungnahmen.
2 Sie legen in Absprache mit der Bundeskanzlei fest, ob eine Vernehmlassung oder eine Anhörung durchzuführen ist.
3 Die Bundeskanzlei sorgt für die zeitliche Koordination der Vernehmlassungen.
Art. 5 Information und Veröffentlichung
1 Die Bundeskanzlei informiert den Bundesrat, die Büros der eidgenössischen Räte, die Kantone, die politischen Parteien und die Medien halbjährlich über die geplanten Vernehmlassungen.
2 Sie veröffentlicht halbjährlich in elektronischer Form eine Liste der geplanten Vernehmlassungen.
3. Abschnitt: Eröffnung
Art. 6 Antrag an den Bundesrat
(Art. 3 und 7 VlG) Das Departement oder die Bundeskanzlei legt im Antrag an den Bundesrat auf Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens insbesondere dar:
- a. ob das Vernehmlassungsverfahren gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 VlG oder gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 VlG durchgeführt werden muss;
- b. weshalb das Vernehmlassungsverfahren ausnahmsweise konferenziell durchgeführt werden soll;
- c. weshalb von der Frist nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 VlG ausnahmsweise abgewichen werden soll.
Art. 7 Beilagen zum Antrag an den Bundesrat
1 Dem Antrag an den Bundesrat liegt der Entwurf der Vernehmlassungsunterlagen sowie der Entwurf der Medienmitteilungen bei.
2 Die Vernehmlassungsunterlagen umfassen:
- a. die Vernehmlassungsvorlage;
- b. den erläuternden Bericht;
- c. die Begleitschreiben an die Adressaten;
- d. die Adressatenliste.
3 Die Beilagen sind in den drei Amtssprachen zu erstellen. Bei völkerrechtlichen Verträgen können Vernehmlassungsvorlage und erläuternder Bericht in dringlichen Fällen in nur einer oder zwei Amtssprachen erstellt werden.
Art. 8 Erläuternder Bericht
Der erläuternde Bericht gibt einen kurzen Überblick über die Vorlage, legt ihre Grundzüge und ihre Ziele dar und enthält Ausführungen zur Umsetzung. Bei Erlassentwürfen sind die einzelnen Bestimmungen zu erläutern. Im Übrigen gelten die Vorgaben für die Gestaltung von Botschaften des Bundesrates sinngemäss.
Art. 9 Begleitschreiben an die Adressaten
1 Das Begleitschreiben enthält:
- a. einen Hinweis auf den Eröffnungsentscheid;
- b. die Angabe der Vernehmlassungsfrist;
- c. gegebenenfalls Fragen zu den wesentlichen Punkten der Vorlage;
- d. die elektronische Bezugsquelle für die Vernehmlassungsunterlagen.
2 Das Begleitschreiben an die Kantone geht an die Regierungen.
Art. 10 Adressatenliste
(Art. 4 Abs. 2 und 3 VlG)
1 Die Adressatenliste enthält die ständigen Adressaten gemäss Artikel 4 Absatz 3 VlG sowie die von den Departementen im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei bestimmten interessierten Kreise.
2 Die Adressatenlisten enthalten keine Einheiten der zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung.
Art. 11 Bundesgericht und andere richterliche Behörden des Bundes
1 Betrifft eine Vorlage das Verfahren vor dem Bundesgericht oder vor einer anderen richterlichen Behörde des Bundes, werden das Bundesgericht und die andere betroffene richterliche Behörde des Bundes zur Stellungnahme eingeladen.
2 Betrifft eine Vorlage die Stellung, Organisation oder Verwaltung des Bundesgerichtes oder einer anderen richterlichen Behörde des Bundes, werden das Bundesgericht und die andere betroffene richterliche Behörde des Bundes vor der Eröffnung der Vernehmlassung zu einer Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung eingeladen. Sie werden in der Vernehmlassung wiederum zur Stellungnahme eingeladen.
Art. 12 Information und Veröffentlichung
(Art. 5 Abs. 3 VlG)
1 Die Bundeskanzlei informiert die Medien unmittelbar nach dem Beschluss des Bundesrates.
2 Sie informiert die Büros der eidgenössischen Räte unmittelbar nach dem Beschluss des Bundesrates über die Eröffnung einer Vernehmlassung zu einer Verordnung.
3 Sie führt eine in elektronischer Form öffentlich zugängliche Liste der eröffneten Vernehmlassungen.
Art. 13 Bekanntmachung
(Art. 5 Abs. 3 VlG) Die Bundeskanzlei gibt die Eröffnung jeder Vernehmlassung im Bundesblatt bekannt.
4. Abschnitt: Durchführung
Art. 14 Vernehmlassungsunterlagen
(Art. 9 Abs. 1 Bst. a VlG)
1 Die Bundeskanzlei macht die Vernehmlassungsunterlagen unmittelbar nach dem Beschluss des Bundesrates über die Eröffnung in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
2 Die Vernehmlassungsunterlagen werden durch die zuständige Verwaltungseinheit oder durch das Bundesamt für Bauten und Logistik an die Vernehmlassungsadressaten versendet.
Art. 15 Form der Stellungnahmen
(Art. 7 Abs. 1 VlG) Die Stellungnahmen sind in Papierform oder in elektronischer Form einzureichen.
Art. 16 Veröffentlichung der Stellungnahmen
(Art. 9 Abs. 1 Bst. b VlG) Die zuständige Verwaltungseinheit macht die Stellungnahmen und die Protokolle der konferenziellen Vernehmlassungsverfahren nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist öffentlich zugänglich.
Art. 17 Konferenzielles Vernehmlassungsverfahren
(Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 3 VlG)
1 Das konferenzielle Vernehmlassungsverfahren kann auch gruppenweise durchgeführt werden.
2 Bei einem konferenziellen Vernehmlassungsverfahren ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu gewähren. 5. Abschnitt: Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens und weiteres Vorgehen
Art. 18 Antrag an den Bundesrat
(Art. 8 VlG)
1 Das Departement oder die Bundeskanzlei gewichtet und bewertet im Antrag an den Bundesrat die Vernehmlassungsergebnisse zusammenfassend. Die Stellungnahmen der Kantone werden besonders berücksichtigt, wenn es um Fragen der Umsetzung oder des Vollzugs von Bundesrecht geht.
2 Besteht auf Grund der Vernehmlassungsergebnisse in wesentlichen Punkten der Vorlage Unklarheit über das weitere Vorgehen, ist dem Bundesrat zuerst Antrag über das weitere Vorgehen zu stellen.
Art. 19 Beilagen zum Antrag
1 Dem Antrag liegen bei:
- a. der Ergebnisbericht;
- b. der Entwurf der Vorlage sowie bei Vorlagen des Bundesrates an die Bundesversammlung der Entwurf der Botschaft, sofern nicht zuerst dem Bundesrat ein Antrag über das weitere Vorgehen gestellt wird;
- c. der Entwurf der Medienmitteilungen.
2 Die Beilagen werden in den drei Amtssprachen erstellt.
3 Auf Verlangen des Bundesgerichtes wird seine Stellungnahme im Botschaftsentwurf vollständig aufgenommen.
Art. 20 Ergebnisbericht
(Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 VlG)
1 Der Ergebnisbericht informiert über die eingereichten Stellungnahmen und fasst deren Inhalte übersichtlich und wertungsfrei zusammen.
2 Bei konferenziellen Vernehmlassungen bildet zusätzlich das Protokoll Teil des Ergebnisberichtes.
Art. 21 Information und Veröffentlichung
(Art. 9 Abs. 1 Bst. c VlG)
1 Die Bundeskanzlei informiert die Medien unmittelbar nach dem Beschluss des Bundesrates.
2 Die Bundeskanzlei macht den Ergebnisbericht unmittelbar nach dem Beschluss des Bundesrates in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
3 Die zuständige Verwaltungseinheit informiert die Vernehmlassungsteilnehmer über die Veröffentlichung des Ergebnisberichtes unter Hinweis auf die elektronische Bezugsquelle bei der Bundeskanzlei.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
2 Die Verordnung vom 17. Juni 1991 über das Vernehmlassungsverfahren wird aufgehoben.
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 172.061
[^2]: [AS 1991 1632, 1996 1651 Art. 22]