Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-06-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 30 b Absatz 1, 30 f Absätze 1–3, 30 g Absatz 1, 39 Absatz 1

1 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG),

2 in Ausführung des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) und

3 des OECD-Ratsbeschlusses C(2001)107/FINAL vom 14. Juni 2001 betreffend die Änderung des Ratsbeschlusses C(92)39/FINAL vom 30. März 1992 über die Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen von Abfällen, die

4 zur Verwertung bestimmt sind (OECD-Ratsbeschluss), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden.

2 Sie regelt:

3 Sie gilt nicht:

5 6 d. für tierische Nebenprodukte nach der Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.

4 Vorbehalten bleiben:

7 … c.

8 Art. 2 Verzeichnisse der Abfälle und der Entsorgungsverfahren

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt eine Verordnung mit einem Abfallverzeichnis und einem Verzeichnis der Entsorgungsverfahren. Es berücksichtigt dabei die Verzeichnisse der

9 10 Abfälle und der Entsorgungsverfahren der EU und des Basler Übereinkommens.

2 Es bezeichnet im Abfallverzeichnis als:

11 andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht: Abfälle, deren b. umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr beschränkte besondere technische und umfassende organisatorische Massnahmen erfordert;

12 c. andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht: Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr beschränkte besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordert.

Art. 3 Begriffe

1 Als Abgeberbetriebe gelten Unternehmen und Dienststellen von Behörden, die ihre Abfälle an örtlich getrennte Betriebsstätten oder an Dritte übergeben. Entsorgungsunternehmen, die Abfälle zur Entsorgung an örtlich getrennte Betriebsstätten oder an Dritte weiterleiten, gelten ebenfalls als Abgeberbetriebe. Nicht als Abgeberbetriebe gelten Unternehmen und Dienststellen von Behörden, die Abfälle Dritter lediglich transportieren.

2 Als Entsorgungsunternehmen gelten Unternehmen, die Abfälle zur Entsorgung entgegennehmen, sowie Sammelstellen, die von Kantonen oder Gemeinden oder in deren Auftrag von Privaten betrieben werden. Nicht als Entsorgungsunternehmen gelten Unternehmen, die Abfälle Dritter lediglich transportieren.

3 Als grenzüberschreitend gilt der Verkehr mit Abfällen, wenn diese über die schweizerische Zollgrenze verbracht werden.

2. Kapitel: Verkehr mit Abfällen im Inland

1. Abschnitt: Übergabe von Abfällen

Art. 4 Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber

1 Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen müssen vor der Übergabe von Abfällen abklären, ob es sich dabei um Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle handelt.

2 Sie dürfen Sonderabfälle sowie rückgabepflichtige andere kontrollpflichtige Abfälle nur solchen Stellen übergeben, die zur Entgegennahme dieser Abfälle berechtigt sind.

3 Abgeberbetriebe dürfen sämtliche anderen kontrollpflichtigen Abfälle nur solchen Stellen übergeben, die zur Entgegennahme dieser Abfälle berechtigt sind.

Art. 5 Vermischen und Verdünnen von Abfällen

1 Abgeberbetriebe dürfen Sonderabfälle für die Übergabe weder vermischen noch verdünnen.

2 Sie dürfen Sonderabfällen mit Zustimmung des Entsorgungsunternehmens Zuschlagstoffe beifügen, wenn damit:

3 Die kantonale Behörde kann Abgeberbetrieben für die regelmässige Übergabe grosser Mengen von Sonderabfällen das Vermischen oder Verdünnen erlauben, wenn:

4 Entsorgungsunternehmen dürfen Sonderabfälle für die Übergabe vermischen oder verdünnen, wenn dies nicht zu dem Zweck geschieht, dass die Abfälle durch die Herabsetzung des Schadstoffgehalts unter weniger strenge Vorschriften fallen.

5 Für das Vermischen und Verdünnen von anderen kontrollpflichtigen Abfällen

13 14 . gelten die Vorschriften der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015

15 Art. 6 Begleitscheinpflicht

1 Abgeberbetriebe müssen bei der Übergabe von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht Begleitscheine nach Anhang 1

16 verwenden und die erforderlichen Angaben eintragen.

2 Keine Begleitscheine sind nötig für die Übergabe von Sonderabfällen:

3 Abgeberbetriebe müssen dem Transporteur und dem Entsorgungsunternehmen zusätzliche Angaben über die Herkunft, die Zusammensetzung und die Eigenschaften der Abfälle machen, wenn diese Angaben für den Schutz der Umwelt, des Personals oder der Anlagen des Entsorgungsunternehmens oder für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle nötig sind.

Art. 7 Kennzeichnung von Sonderabfällen

1 Abgeberbetriebe müssen Verpackungen für den Transport von Sonderabfällen mit folgenden Angaben kennzeichnen:

2 Die Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn die Sonderabfälle ohne Begleitscheine übergeben werden dürfen.

2. Abschnitt: Entgegennahme von Abfällen

Art. 8 Bewilligungspflicht

1 Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, benötigen für jede Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde.

2 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind:

17 Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 verpflichtet sind und die diese Batterien oder Akkumulatoren lediglich zwischenlagern;

Art. 9 Bewilligungsgesuch

Das Bewilligungsgesuch muss Angaben darüber enthalten:

Art. 10 Erteilung der Bewilligung

1 Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn aus dem Gesuch hervorgeht, dass das Entsorgungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu entsorgen.

2 Sie legt in der Bewilligung insbesondere fest:

3 Sie erteilt die Bewilligung für höchstens 5 Jahre.

4 Sie trägt die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b in die Datenbank des

18 Bundesamts für Umwelt (BAFU) (Art. 41 Abs. 1) ein .

Art. 11 Kontrolle bei der Entgegennahme von Abfällen mit

19 Begleitscheinpflicht

1 Die Entsorgungsunternehmen prüfen bei jeder Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht, bevor sie auf den Begleitscheinen mit ihrer Unterschrift die Entgegennahme bestätigen:

20 b. ob die Abfälle mit den Angaben auf den Begleitscheinen übereinstimmen.

2 Sie müssen auf den Begleitscheinen die nach Anhang 1 erforderlichen Angaben eintragen; offensichtlich fehlerhafte Angaben korrigieren sie in Absprache mit dem Abgeberbetrieb.

3 Die Entgegennahme erfolgt am Standort des Entsorgungsunternehmens. Das Entsorgungsunternehmen kann die Entgegennahme auch am Standort des Abgeberbetriebs durchführen, sofern es sich um regelmässig an diesem Standort anfallende Produktionsabfälle mit bekannter und gleich bleibender Zusammensetzung han-

21 delt.

4 Stellt ein Entsorgungsunternehmen fest, dass es nicht berechtigt ist, Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht entgegenzunehmen oder dass die Abfälle nicht den Angaben auf den Begleitscheinen entsprechen, so weist es die Abfälle an den Abgeberbetrieb zurück oder sorgt in Absprache mit diesem für die Übergabe der Abfälle an einen berechtigten Dritten. Bei einer Um-

22 weltgefährdung informiert es die kantonale Behörde.

23 Art. 12 Meldepflichten

1 Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht entgegennehmen und dafür eine Bewilligung benötigen, müssen jede Entgegennahme von Abfällen, bei denen Begleitscheine verwendet werden oder der Abgabebetrieb einen Beleg aufbewahren muss, dem BAFU und der

24 kantonalen Behörde mit folgenden Angaben melden:

2 Entsorgungsunternehmen, die andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht entgegennehmen und dafür eine Bewilligung benötigen, müssen dem

25 BAFU und der kantonalen Behörde über diese Abfälle folgende Angaben melden:

3 Die Meldung muss für Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht innert 30 Arbeitstagen nach Ende jedes Quartals und für andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht innert 30 Arbeitstagen nach Ende jedes Kalenderjahres durch eine Online-Eingabe in die vom BAFU zur Verfü-

26 gung gestellte elektronische Datenbank erfolgen.

3. Abschnitt: Transport von Abfällen mit Begleitscheinpflicht 27

Art. 13

1 Transporteure dürfen Abfälle, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass es sich um Abfälle handelt, die mit Begleitscheinen übergeben werden müssen, nur

28 transportieren, wenn:

2 Sie müssen auf den Begleitscheinen die nach Anhang 1 erforderlichen Angaben eintragen.

3 Sie dürfen die Abfälle nur den auf den Begleitscheinen eingetragenen Entsorgungsunternehmen übergeben.

4 Können sie die Abfälle den Entsorgungsunternehmen nicht übergeben, so müssen sie die Abfälle dem Abgeberbetrieb zurückgeben oder in Absprache mit diesem an berechtigte Dritte übergeben. Ist ihnen die Rückgabe an den Abgeberbetrieb oder die Übergabe an Dritte nicht möglich oder nicht zuzumuten, so müssen sie umgehend die kantonale Behörde informieren.

3. Kapitel: Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen

1. Abschnitt: Ausund Einfuhrbeschränkungen

Art. 14

1 Die Ausfuhr von Abfällen nach dem Basler Übereinkommen ist nur erlaubt in Staaten, die:

29 a. Mitglied der OECD oder der EU sind; und

2 Die Einfuhr von Abfällen nach dem Basler Übereinkommen ist nur erlaubt aus Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind oder mit denen eine Übereinkunft nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens besteht.

3 Als Abfälle nach dem Basler Übereinkommen gelten:

30 3. Sie sind Abfälle nach der gelben Abfallliste des OECD-Ratsbeschlusses.

2. Abschnitt: Ausfuhr

Art. 15 Bewilligungspflicht

1 31 Wer Abfälle ausführt, benötigt eine Bewilligung des BAFU.

2 Keine Bewilligung benötigt, wer Abfälle ausführt:

32 nötig ausgeführt werden und eine Probe darf höchstens 25 kg wiegen.

3 Das UVEK legt in einer Verordnung fest, welche Entsorgungsverfahren als Verwertung gelten; es orientiert sich dabei am Basler Übereinkommen.

4 Der Exporteur darf einen bewilligungsfreien Export nach Absatz 2 nur dann durchführen, wenn er sich vorgängig Unterlagen beschafft hat, aus denen hervorgeht, dass die geplante Verwertung umweltverträglich ist. Der Exporteur muss die Unterlagen mindestens ein Jahr über das Datum der Ausfuhr hinaus aufbewahren.

33 Gesuch Art. 16

1 Das Gesuch um eine Ausfuhrbewilligung muss die folgenden Unterlagen enthalten:

34 den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Ausfuhrbewilligung gemäss a. Artikel 17 Buchstaben a–f erfüllt sind;

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.