Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)
gestützt auf die Artikel 30 b Absatz 1, 30 f Absätze 1–3, 30 g Absatz 1, 39 Absatz 1
1 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG),
2 in Ausführung des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) und
3 des OECD-Ratsbeschlusses C(2001)107/FINAL vom 14. Juni 2001 betreffend die Änderung des Ratsbeschlusses C(92)39/FINAL vom 30. März 1992 über die Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen von Abfällen, die
4 zur Verwertung bestimmt sind (OECD-Ratsbeschluss), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden.
2 Sie regelt:
- a. den Inlandverkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen;
- b. den grenzüberschreitenden Verkehr mit allen Abfällen;
- c. den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Drittstaaten, sofern er von Unternehmen in der Schweiz organisiert ist oder solche daran beteiligt sind.
3 Sie gilt nicht:
- a. für den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Formationen der Armee oder Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen;
- b. für Abwasser, das in die Kanalisation eingeleitet werden darf;
- c. für radioaktive Abfälle, welche der Strahlenschutzoder der Kernenergiegesetzgebung unterstehen;
5 6 d. für tierische Nebenprodukte nach der Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.
4 Vorbehalten bleiben:
- a. Vorschriften des Bundes sowie völkerrechtliche Vereinbarungen und Beschlüsse über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser und in der Luft;
- b. Vorschriften der Sprengstoffgesetzgebung über den Verkehr mit Sprengstoffen.
7 … c.
8 Art. 2 Verzeichnisse der Abfälle und der Entsorgungsverfahren
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt eine Verordnung mit einem Abfallverzeichnis und einem Verzeichnis der Entsorgungsverfahren. Es berücksichtigt dabei die Verzeichnisse der
9 10 Abfälle und der Entsorgungsverfahren der EU und des Basler Übereinkommens.
2 Es bezeichnet im Abfallverzeichnis als:
- a. Sonderabfälle: Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr umfassende besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordert;
11 andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht: Abfälle, deren b. umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr beschränkte besondere technische und umfassende organisatorische Massnahmen erfordert;
12 c. andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht: Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr beschränkte besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordert.
Art. 3 Begriffe
1 Als Abgeberbetriebe gelten Unternehmen und Dienststellen von Behörden, die ihre Abfälle an örtlich getrennte Betriebsstätten oder an Dritte übergeben. Entsorgungsunternehmen, die Abfälle zur Entsorgung an örtlich getrennte Betriebsstätten oder an Dritte weiterleiten, gelten ebenfalls als Abgeberbetriebe. Nicht als Abgeberbetriebe gelten Unternehmen und Dienststellen von Behörden, die Abfälle Dritter lediglich transportieren.
2 Als Entsorgungsunternehmen gelten Unternehmen, die Abfälle zur Entsorgung entgegennehmen, sowie Sammelstellen, die von Kantonen oder Gemeinden oder in deren Auftrag von Privaten betrieben werden. Nicht als Entsorgungsunternehmen gelten Unternehmen, die Abfälle Dritter lediglich transportieren.
3 Als grenzüberschreitend gilt der Verkehr mit Abfällen, wenn diese über die schweizerische Zollgrenze verbracht werden.
2. Kapitel: Verkehr mit Abfällen im Inland
1. Abschnitt: Übergabe von Abfällen
Art. 4 Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber
1 Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen müssen vor der Übergabe von Abfällen abklären, ob es sich dabei um Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle handelt.
2 Sie dürfen Sonderabfälle sowie rückgabepflichtige andere kontrollpflichtige Abfälle nur solchen Stellen übergeben, die zur Entgegennahme dieser Abfälle berechtigt sind.
3 Abgeberbetriebe dürfen sämtliche anderen kontrollpflichtigen Abfälle nur solchen Stellen übergeben, die zur Entgegennahme dieser Abfälle berechtigt sind.
Art. 5 Vermischen und Verdünnen von Abfällen
1 Abgeberbetriebe dürfen Sonderabfälle für die Übergabe weder vermischen noch verdünnen.
2 Sie dürfen Sonderabfällen mit Zustimmung des Entsorgungsunternehmens Zuschlagstoffe beifügen, wenn damit:
- a. die Gefahren beim Transport vermindert werden; und
- b. die Entsorgung nicht erschwert wird.
3 Die kantonale Behörde kann Abgeberbetrieben für die regelmässige Übergabe grosser Mengen von Sonderabfällen das Vermischen oder Verdünnen erlauben, wenn:
- a. dies nicht zu dem Zweck geschieht, dass die Abfälle durch die Herabsetzung des Schadstoffgehalts unter weniger strenge Vorschriften fallen;
- b. dies aus betrieblichen Gründen sinnvoll ist; und
- c. dadurch die Umwelt nicht stärker belastet wird.
4 Entsorgungsunternehmen dürfen Sonderabfälle für die Übergabe vermischen oder verdünnen, wenn dies nicht zu dem Zweck geschieht, dass die Abfälle durch die Herabsetzung des Schadstoffgehalts unter weniger strenge Vorschriften fallen.
5 Für das Vermischen und Verdünnen von anderen kontrollpflichtigen Abfällen
13 14 . gelten die Vorschriften der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015
15 Art. 6 Begleitscheinpflicht
1 Abgeberbetriebe müssen bei der Übergabe von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht Begleitscheine nach Anhang 1
16 verwenden und die erforderlichen Angaben eintragen.
2 Keine Begleitscheine sind nötig für die Übergabe von Sonderabfällen:
- a. in Mengen bis 50 kg einschliesslich Gebinde pro Abfallcode und Lieferung (Kleinmengen); für die Übergabe betriebsspezifischer Sonderabfälle muss der Abgeberbetrieb dem Entsorgungsunternehmen seinen Namen und seine Adresse oder seine Betriebsnummer (Art. 40 Abs. 1) angeben und während mindestens 5 Jahren einen Beleg über die Übergabe aufbewahren; ausgenommen ist die Übergabe von Abfällen nach den Buchstaben b–e;
- b. in unveränderter Zusammensetzung und in der Originalverpackung an den Händler, von dem das Produkt stammt, oder an den Hersteller oder Importeur des Produktes (Warenretouren);
- c. zur Zwischenlagerung an eine andere Betriebsstätte des gleichen Unternehmens, soweit es sich um Produkte handelt, welche das Unternehmen im Kleinverkauf abgibt und von Haushalten als Abfälle zurücknimmt;
- d. die im Auftrag des Kantons bei Abgeberbetrieben eingesammelt und der Entsorgung zugeführt werden, soweit es sich um Produkte handelt, die die Unternehmen im Kleinverkauf abgeben und von Haushalten als Abfälle zurücknehmen;
- e. zur Zwischenlagerung an Unternehmen, die keine Bewilligung nach Artikel 8 benötigen.
3 Abgeberbetriebe müssen dem Transporteur und dem Entsorgungsunternehmen zusätzliche Angaben über die Herkunft, die Zusammensetzung und die Eigenschaften der Abfälle machen, wenn diese Angaben für den Schutz der Umwelt, des Personals oder der Anlagen des Entsorgungsunternehmens oder für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle nötig sind.
Art. 7 Kennzeichnung von Sonderabfällen
1 Abgeberbetriebe müssen Verpackungen für den Transport von Sonderabfällen mit folgenden Angaben kennzeichnen:
- a. mit den Aufschriften «Sonderabfälle», «déchets spéciaux» und «rifiuti speciali»;
- b. mit dem Abfallcode oder der Bezeichnung der Abfälle nach dem Abfallverzeichnis;
- c. mit der Nummer des Begleitscheins.
2 Die Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn die Sonderabfälle ohne Begleitscheine übergeben werden dürfen.
2. Abschnitt: Entgegennahme von Abfällen
Art. 8 Bewilligungspflicht
1 Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, benötigen für jede Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde.
2 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind:
- a. Unternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle lediglich einsammeln;
- b. Unternehmen, die ausschliesslich Batterien oder Akkumulatoren entgegennehmen, zu deren Rücknahme sie nach Anhang 2.15 der Chemikalien-
17 Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 verpflichtet sind und die diese Batterien oder Akkumulatoren lediglich zwischenlagern;
- c. Unternehmen, die andere kontrollpflichtige Abfälle, die sie auf Grund anderer Vorschriften zurücknehmen müssen oder im Rahmen einer von der kantonalen Behörde anerkannten Branchenvereinbarung zurücknehmen, lediglich zwischenlagern;
- d. Unternehmen, die Produkte, die sie im Kleinverkauf abgeben, von Haushalten als Abfälle zurücknehmen und lediglich zwischenlagern;
- e. von Behörden bezeichnete Sammelstellen, die ausschliesslich Motorenöl, Speiseöl, Leuchtstoffröhren oder Batterien (mit Ausnahme von Bleiakkumulatoren) oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen und lediglich zwischenlagern.
Art. 9 Bewilligungsgesuch
Das Bewilligungsgesuch muss Angaben darüber enthalten:
- a. welche Abfälle zur Entsorgung entgegengenommen werden sollen;
- b. wie die Abfälle bei der Entgegennahme kontrolliert werden sollen;
- c. wie die Abfälle entsorgt werden sollen;
- d. über welche Anlagen, Einrichtungen und Fachleute das Entsorgungsunternehmen verfügt, damit die Abfälle umweltverträglich entsorgt werden können.
Art. 10 Erteilung der Bewilligung
1 Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn aus dem Gesuch hervorgeht, dass das Entsorgungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu entsorgen.
2 Sie legt in der Bewilligung insbesondere fest:
- a. welche Abfälle entgegengenommen werden dürfen;
- b. wie die Abfälle entsorgt werden;
- c. welche Auflagen für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle einzuhalten sind, insbesondere Mengenbeschränkungen, Einsatz bestimmter Anlagen und Einrichtungen, Beizug von Fachleuten.
3 Sie erteilt die Bewilligung für höchstens 5 Jahre.
4 Sie trägt die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b in die Datenbank des
18 Bundesamts für Umwelt (BAFU) (Art. 41 Abs. 1) ein .
Art. 11 Kontrolle bei der Entgegennahme von Abfällen mit
19 Begleitscheinpflicht
1 Die Entsorgungsunternehmen prüfen bei jeder Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht, bevor sie auf den Begleitscheinen mit ihrer Unterschrift die Entgegennahme bestätigen:
- a. ob sie zur Entgegennahme berechtigt sind;
20 b. ob die Abfälle mit den Angaben auf den Begleitscheinen übereinstimmen.
2 Sie müssen auf den Begleitscheinen die nach Anhang 1 erforderlichen Angaben eintragen; offensichtlich fehlerhafte Angaben korrigieren sie in Absprache mit dem Abgeberbetrieb.
3 Die Entgegennahme erfolgt am Standort des Entsorgungsunternehmens. Das Entsorgungsunternehmen kann die Entgegennahme auch am Standort des Abgeberbetriebs durchführen, sofern es sich um regelmässig an diesem Standort anfallende Produktionsabfälle mit bekannter und gleich bleibender Zusammensetzung han-
21 delt.
4 Stellt ein Entsorgungsunternehmen fest, dass es nicht berechtigt ist, Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht entgegenzunehmen oder dass die Abfälle nicht den Angaben auf den Begleitscheinen entsprechen, so weist es die Abfälle an den Abgeberbetrieb zurück oder sorgt in Absprache mit diesem für die Übergabe der Abfälle an einen berechtigten Dritten. Bei einer Um-
22 weltgefährdung informiert es die kantonale Behörde.
23 Art. 12 Meldepflichten
1 Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht entgegennehmen und dafür eine Bewilligung benötigen, müssen jede Entgegennahme von Abfällen, bei denen Begleitscheine verwendet werden oder der Abgabebetrieb einen Beleg aufbewahren muss, dem BAFU und der
24 kantonalen Behörde mit folgenden Angaben melden:
- a. eigene Betriebsnummer und jene des Abgabebetriebs;
- b. Datum der Anlieferung;
- c. Mengen und Codes der entgegengenommenen Abfälle;
- d. Codes der angewendeten Entsorgungsverfahren;
- e. Nummer des Begleitscheins.
2 Entsorgungsunternehmen, die andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht entgegennehmen und dafür eine Bewilligung benötigen, müssen dem
25 BAFU und der kantonalen Behörde über diese Abfälle folgende Angaben melden:
- a. eigene Betriebsnummer;
- b. Codes und Jahresmengen der entgegengenommenen Abfälle und die Codes der auf sie angewendeten Entsorgungsverfahren;
- c. Jahresmenge der weitergeleiteten Abfälle und Betriebsnummer des Entsorgungsunternehmens, an das die Abfälle weitergeleitet wurden.
3 Die Meldung muss für Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht innert 30 Arbeitstagen nach Ende jedes Quartals und für andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht innert 30 Arbeitstagen nach Ende jedes Kalenderjahres durch eine Online-Eingabe in die vom BAFU zur Verfü-
26 gung gestellte elektronische Datenbank erfolgen.
3. Abschnitt: Transport von Abfällen mit Begleitscheinpflicht 27
Art. 13
1 Transporteure dürfen Abfälle, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass es sich um Abfälle handelt, die mit Begleitscheinen übergeben werden müssen, nur
28 transportieren, wenn:
- a. die erforderlichen Begleitscheine nach Anhang 1 mitgeführt werden;
- b. das Entsorgungsunternehmen auf den Begleitscheinen eingetragen ist;
- c. die Abfälle nach den Vorschriften von Artikel 7 gekennzeichnet sind.
2 Sie müssen auf den Begleitscheinen die nach Anhang 1 erforderlichen Angaben eintragen.
3 Sie dürfen die Abfälle nur den auf den Begleitscheinen eingetragenen Entsorgungsunternehmen übergeben.
4 Können sie die Abfälle den Entsorgungsunternehmen nicht übergeben, so müssen sie die Abfälle dem Abgeberbetrieb zurückgeben oder in Absprache mit diesem an berechtigte Dritte übergeben. Ist ihnen die Rückgabe an den Abgeberbetrieb oder die Übergabe an Dritte nicht möglich oder nicht zuzumuten, so müssen sie umgehend die kantonale Behörde informieren.
3. Kapitel: Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen
1. Abschnitt: Ausund Einfuhrbeschränkungen
Art. 14
1 Die Ausfuhr von Abfällen nach dem Basler Übereinkommen ist nur erlaubt in Staaten, die:
29 a. Mitglied der OECD oder der EU sind; und
- b. Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind oder mit denen eine Übereinkunft nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens besteht.
2 Die Einfuhr von Abfällen nach dem Basler Übereinkommen ist nur erlaubt aus Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind oder mit denen eine Übereinkunft nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens besteht.
3 Als Abfälle nach dem Basler Übereinkommen gelten:
- a. Sonderabfälle;
- b. andere kontrollpflichtige Abfälle;
- c. weitere Abfälle, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie gehören einer Gruppe nach Anlage I des Basler Übereinkommens an und weisen eine gefährliche Eigenschaft nach Anlage III des Übereinkommens auf. 2. Sie sind Abfälle nach Anlage II oder VIII des Basler Übereinkommens.
30 3. Sie sind Abfälle nach der gelben Abfallliste des OECD-Ratsbeschlusses.
2. Abschnitt: Ausfuhr
Art. 15 Bewilligungspflicht
1 31 Wer Abfälle ausführt, benötigt eine Bewilligung des BAFU.
2 Keine Bewilligung benötigt, wer Abfälle ausführt:
- a. zur Verwertung: 1. in einen Mitgliedstaat der OECD oder der EU, wenn es Abfälle nach der grünen Abfallliste des OECD-Ratsbeschlusses und nicht Abfälle nach Artikel 14 Absatz 3 sind, oder 2. in einen Staat, der nicht Mitglied der OECD oder der EU ist, wenn es Abfälle nach Anlage IX des Basler Übereinkommens und nicht Abfälle nach Artikel 14 Absatz 3 sind;
- b. in einen Mitgliedstaat der OECD oder der EU, wenn es sich um Proben von Abfällen handelt und diese ausgeführt werden, um die technische Möglichkeit ihrer Entsorgung abzuklären; es dürfen nur so viele Abfallproben wie
32 nötig ausgeführt werden und eine Probe darf höchstens 25 kg wiegen.
3 Das UVEK legt in einer Verordnung fest, welche Entsorgungsverfahren als Verwertung gelten; es orientiert sich dabei am Basler Übereinkommen.
4 Der Exporteur darf einen bewilligungsfreien Export nach Absatz 2 nur dann durchführen, wenn er sich vorgängig Unterlagen beschafft hat, aus denen hervorgeht, dass die geplante Verwertung umweltverträglich ist. Der Exporteur muss die Unterlagen mindestens ein Jahr über das Datum der Ausfuhr hinaus aufbewahren.
33 Gesuch Art. 16
1 Das Gesuch um eine Ausfuhrbewilligung muss die folgenden Unterlagen enthalten:
34 den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Ausfuhrbewilligung gemäss a. Artikel 17 Buchstaben a–f erfüllt sind;
- b. eine Kopie des Vertrages des Exporteurs mit dem Entsorgungsunternehmen im Ausland nach Anhang 2 sowie bei einer Weitergabe der Abfälle an andere Entsorgungsunternehmen eine Kopie der entsprechenden Verträge;
- c. einen auf der elektronischen Datenbank des BAFU ausgefüllten Notifizierungsbogen.
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