Verordnung der Schulleitung der ETHL vom 27. Juni 2005 über die Weiterbildung und die Fortbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Weiterbildungsverordnung ETHL)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-06-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom

1 , 13. November 2003 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Weiterbildung und die Fortbildung an der ETHL sowie die Zuständigkeiten in diesem Bereich.

Art. 2 Zweck und Adressaten der Weiterbildung und der Fortbildung

1 Zweck der Weiterbildung und der Fortbildung ist es, die Bedürfnisse nach ergänzender Bildung zu erfüllen.

2 Die Weiterbildung und die Fortbildung richten sich an Inhaberinnen und Inhaber eines Hochschulabschlusses, insbesondere Ingenieurinnen und Ingenieure, Architektinnen und Architekten, weitere wissenschaftliche und technische Kader sowie Führungskräfte aus privaten und öffentlichen Unternehmen sowie aus der Verwaltung.

Art. 3 Weiterbildung

1 Die Weiterbildung umfasst:

2 Die Weiterbildung richtet sich in erster Linie an Personen, die bereits über Berufserfahrung verfügen.

Art. 4 Fortbildung

1 Die Fortbildung umfasst:

2 Die Fortbildung richtet sich in erster Linie an Personen, die vor kurzem ihre Studien abgeschlossen haben.

Art. 5 Zuständigkeiten und Organisation

1 Die Schule für Weiterbildung der ETHL (Ecole de la formation continue, EFC) koordiniert sämtliche in den Artikeln 3 und 4 genannten Weiterbildungsund Fortbildungsaktivitäten an der ETHL.

2 Die EFC ist dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten unterstellt und wird vom Dekan oder der Dekanin für Weiterbildung geleitet.

3 Die erste Auflage der MASund der EM-Programme unterliegt der Genehmigung der Schulleitung der ETHL.

4 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten:

5 Der Dekan oder die Dekanin für Weiterbildung:

6 Die Programmleiterinnen und Programmleiter:

Art. 6 Zweck und Umfang

1 Die MASund die EM-Programme dienen dazu, die fachlichen Kenntnisse zu erweitern und zu vertiefen, das Problemlösungsvermögen zu steigern und die Laufbahnentwicklung und -neuausrichtung vor dem Hintergrund sich wandelnder Berufsfelder und Anforderungsprofile zu fördern.

2 Ein MASoder EM-Programm entspricht mindestens 60 ECTS-Kreditpunkten (European Credit Transfer and Accumulation System).

3 Das Programm umfasst eine Abschlussarbeit, die unter der Leitung einer Dozentin oder eines Dozenten verfasst wird, die oder der von der Programmleiterin oder vom Programmleiter bezeichnet worden ist; das Programm kann ein Praktikum beinhalten.

Art. 7 Organisation

1 Die Bewilligung für die erste Auflage eines MASoder eines EM-Programms wird gestützt auf einen Businessplan und ein Studienreglement erteilt. Die Bewilligung der darauf folgenden Auflagen wird gestützt auf die jeweilige Aktualisierung des Businessplans und des Studienreglements erteilt.

2 Der Businessplan umfasst mindestens:

3 Das Studienreglement beschreibt mindestens die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren, die Modalitäten des Ausbildungsganges und der Evaluation der Kenntnisse, die Voraussetzungen für das Bestehen und die Organisationsstruktur.

Art. 8 Zulassungsberechtigung und Auswahl

1 Zur Zulassung zu den MASoder den EM-Studiengängen ist auf Grund eines Dossiers berechtigt, wer über einen Master oder ein Diplom der ETH oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Hochschulabschluss verfügt.

2 Ausnahmsweise können auch Kandidierende für zulassungsberechtigt erklärt werden, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, aber auf Grund nachzuweisender beruflicher Vorkenntnisse und einer Berufserfahrung über die notwendige Qualifikation verfügen.

3 Sofern die Ausrichtung oder die Organisation eines Programms dies erfordert, kann die Zulassung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden,

Art. 9 Titel

1 Die ETHL verleiht den Titel «Master of Advanced Studies» (MAS) denjenigen Teilnehmenden, die als reguläre Studierende zu einem MAS-Programm zugelassen worden sind und alle Voraussetzungen des entsprechenden Studienreglements erfüllt haben.

2 Die ETHL verleiht den Titel «Executive Master» (EM) denjenigen Teilnehmenden, die als reguläre Studierende zu einem EM-Programm zugelassen worden sind und alle Voraussetzungen des entsprechenden Studienreglements erfüllt haben.

3 Dem Titel beigefügt wird ein Diplomzusatz («Diploma supplement»), der Niveau, Kontext, Inhalt und Status des erfolgreich abgeschlossenen Studiengangs beschreibt.

4 Wer als regulärer Studierender oder reguläre Studierende zu einem MASoder EM-Programm zugelassen wurde und dieses ganz oder teilweise absolviert hat ohne den entsprechenden Titel zu erwerben, erhält von der Programmleiterin oder vom Programmleiter auf Wunsch eine Teilnahmebescheinigung, die den besuchten Kurs bezeichnet und gegebenenfalls die erworbenen Kreditpunkte festhält.

3. Abschnitt: Längere Weiterbildungsund Fortbildungsprogramme

Art. 10 Zweck und Umfang

1 Die längeren Weiterbildungsund Fortbildungsprogramme verfolgen denselben Zweck wie die MASund EM-Programme (Art. 6 Abs. 1), sind aber auf eine besondere Fragestellung ausgerichtet.

2 Die ETHL verleiht für Programme, die mindestens 10 ECTS-Kreditpunkten entsprechen, ein Zertifikat für längere Weiterbildung oder Fortbildung.

3 Sie verleiht für Programme, die mindestens 30 ECTS-Kreditpunkten entsprechen, ein Diplom für längere Weiterbildung oder Fortbildung.

Art. 11 Organisation

Die Bestimmungen über den Businessplan und das Studienreglement der MASund EM-Programme (Art. 7) sind sinngemäss anwendbar.

Art. 12 Zulassungsberechtigung und Auswahl

1 Zur Zulassung zu den längeren Weiterbildungsund Fortbildungsprogrammen ist auf Grund eines Dossiers berechtigt, wer über einen Bachelor der ETH oder eine andere als gleichwertig anerkannte Hochschulbildung verfügt.

2 Ausnahmsweise können auch Kandidierende für zulassungsberechtigt erklärt werden, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, aber auf Grund nachzuweisender beruflicher Vorkenntnisse und einer Berufserfahrung über die notwendige Qualifikation verfügen.

3 Sofern die Ausrichtung oder die Organisation eines Programms dies erfordert, kann die Zulassung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden,

4. Abschnitt: Kürzere Weiterbildungsveranstaltungen

Art. 13 Zweck und Umfang

1 Die kürzeren Weiterbildungsveranstaltungen (Kurse, Seminare, Workshops, Tagungen) dienen der Aktualisierung der Kenntnisse sowie der Entwicklung, Vertiefung, dem Transfer und dem Austausch von Knowhow in den verschiedenen Bereichen der Praxis. Sie stützen sich auf Forschungstätigkeiten der organisierenden Einheiten ab.

2 Der Besuch der Veranstaltungen wird mit einer Teilnahmebestätigung bescheinigt.

Art. 14 Organisation

Die Bewilligung jeder kürzeren Weiterbildungsveranstaltung erfolgt gestützt auf ein Dossier, das Ziele, Inhalt und Ablauf kurz beschreibt, den Namen der für die Organisation zuständigen Person und ein Budget enthält.

Art. 15 Zulassungsberechtigung und Aufnahme

1 Zur Zulassung zu den kürzeren Weiterbildungsveranstaltungen berechtigt sind Hochschulabsolventinnen und -absolventen, qualifizierte Fachkräfte sowie Berufsleute mit nachweislich angemessener Qualifikation.

2 Der Veranstalter entscheidet über die Aufnahme der Teilnehmenden; er kann deren Zahl beschränken. Er übermittelt die Liste der Teilnehmenden an die EFC.

5. Abschnitt: Schulgeld, Partnerschaften und Personalbildung

Art. 16 Schulgeld

Schulgeld, Kostenbeiträge und allfällige Befreiungen werden durch die Verordnung

2 vom 31. Mai 1995 über die Gebühren im Bereich der ETH geregelt.

Art. 17 Partnerschaften

1 Partnerschaften mit anderen universitären Institutionen im Bereich der MAS-, der EModer der längeren Weiterbildungsoder Fortbildungsprogramme bedürfen besonderer, von den Leitungen der beteiligten Institutionen genehmigter Vereinbarungen.

2 Die gemeinsame Verleihung von Titeln durch die ETHL und eine Partnerinstitution wird im Rahmen dieser Vereinbarungen geregelt.

Art. 18 Schulung des Personals der ETHL

Die ETHL unterstützt ihr Personal, damit es die Programme und Veranstaltungen der Weiterbildung besucht.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

3 über die Nachdiplomausbildung an der 1. Die Verordnung vom 13. Dezember 1999 Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne wird aufgehoben.

4 wird wie folgt geän- 2. Die Studienkontrollverordnung ETHL vom 14. Juni 2004 dert:

Art. 2 Abs. 2 Bst. e

...

5 3. Die Verordnung vom 8. Mai 1995 über die Zulassung zur ETHL wird wie folgt geändert: 5. Abschnitt ...

Art. 14

...

Art. 20 Übergangsbestimmung

6 über Die früheren Titel gemäss Artikel 10 der Verordnung vom 13. Dezember 1999 die Nachdiplomausbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne können im Rahmen der Nachdiplomausbildungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Gange sind, weiterhin verliehen werden.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 414.110.37

[^2]: SR 414.131.7

[^3]: [AS 2001 1499, 2002 2764, 2004 4335 Anhang II Ziff. 3]

[^4]: SR 414.132.2 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^5]: SR 414.110.422.3 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^6]: AS 2001 1499

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