Bundesgesetz vom 18. März 2005 über den Anschluss der Ost- und der Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz (HGV-Anschluss-Gesetz, HGVAnG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2005-03-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 , gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung

2 in Ausführung der Vereinbarung vom 5. November 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der französischen Republik zum Anschluss der Schweiz an das französische Eisenbahnnetz, insbesondere an die Hochgeschwindigkeitslinien,

3 in Ausführung der Vereinbarung vom 6. September 1996 zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Umwelt-, Verkehr-, Energie und Kommunikation und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufs zur neuen Eisenbahn- Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz,

4 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2004 , beschliesst:

Art. 1 Ziele

1 Der Anschluss der Ostund der Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz (Hochgeschwindigkeitsverkehrs-Anschluss, HGV-Anschluss) soll die Schweiz als Wirtschaftsund Tourismusstandort stärken sowie den internationalen Strassenund Luftverkehr so weit wie möglich auf die Schiene verlagern.

2 Der HGV-Anschluss soll insbesondere die Reisezeiten zwischen der Schweiz und München, Ulm und Stuttgart einerseits sowie Paris, Lyon und Südfrankreich andererseits verkürzen.

Art. 2 Gegenstand

Dieses Gesetz hat die Verwirklichung der ersten Phase des HGV-Anschlusses zum Gegenstand.

Art. 3 Konzept

1 Das HGV-Anschluss-Konzept umfasst im Rahmen der bewilligten Mittel die baulichen Massnahmen, die zur Verwirklichung des HGV-Anschlusses erforderlich sind.

2 Die erste Phase des HGV-Anschlusses umfasst Massnahmen auf den Strecken:

3 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung 2007 eine Vorlage für eine Gesamtschau über die weitere Entwicklung der Eisenbahn-Grossprojekte und für weitere Phasen sowie deren Finanzierung.

Art. 4 Projektierung und Bau

1 Die Infrastrukturbetreiberinnen projektieren und bauen den HGV-Anschluss.

2 Der Bund regelt seine Beziehungen zu den Infrastrukturbetreiberinnen in Vereinbarungen. Darin werden die Strecken, Leistungen, Kosten und Termine, die Gewährung der Mittel sowie die Organisation im Einzelnen festgelegt.

3 Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

4 Die Vereinbarungen über die Massnahmen in der Schweiz werden dem Bundesrat vorgelegt, nachdem die Plangenehmigungen nach Artikel 18 des Eisenbahngesetzes

5 vom 20. Dezember 1957 rechtskräftig geworden sind.

Art. 5 Vergabe von Aufträgen

Die Infrastrukturbetreiberinnen vergeben Liefer-, Dienstleistungsund Bauaufträge nach der Bundesgesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 6 Laufende Optimierung der Arbeiten

Bei der Verwirklichung des HGV-Anschlusses sind nach dem Grundsatz einer betriebsund volkswirtschaftlichen Optimierung laufend der bahntechnologische Fortschritt, organisatorische Verbesserungen sowie die Entwicklung im Personenund Güterverkehr zu berücksichtigen.

Art. 7 Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss den Verpflichtungskredit, der für die Verwirklichung der ersten Phase des HGV-Anschlusses notwendig ist.

Art. 8 Finanzierungsmodalitäten

Der Bund stellt über den Fonds für die Eisenbahngrossprojekte die bewilligten Mittel wie folgt zur Verfügung:

Art. 9 Aufsicht und Kontrolle

Der Bundesrat stellt die Aufsicht und die Kontrolle über die Verwirklichung des HGV-Anschlusses sicher.

Art. 10 Berichterstattung

Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung jährlich über:

Art. 11 Verfahren und Zuständigkeiten

Die Verfahren und Zuständigkeiten für Planung, Bau und Betrieb des HGV- Anschlusses in der Schweiz richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezem-

6 ber 1957 .

Art. 12 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 13 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: SR 0.742.140.334.97

[^3]: SR 0.742.140.313.69

[^4]: BBl 2004 3743

[^5]: SR 742.101

[^6]: SR 742.101

[^7]: Datum des Inkrafttretens: 1. September 2005

[^7]: BRB vom 24. Aug. 2005 (AS 2005 4242)

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