Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV)
gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes
1 (UVG) vom 20. März 1981
2 und auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und anderes geltendes Recht
1 Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen.
2 Neben dieser Verordnung gelten insbesondere die Verordnung vom 19. Dezember
3 1983 über die Unfallverhütung (VUV) und die Verordnung 3 vom 18. August
4 1993 zum Arbeitsgesetz.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Bauarbeiten: die Herstellung, die Instandstellung, die Änderung, der Unterhalt, die Kontrolle, der Rückbau oder der Abbruch von Bauwerken, einschliesslich der vorbereitenden und abschliessenden Arbeiten; weiter gelten als Bauarbeiten Arbeiten in Gräben, Schächten, Baugruben, Steinbrüchen und Kiesgruben, Arbeiten an und in Rohrleitungen, Untertagarbeiten sowie die Steinbearbeitung;
- b. Absturzhöhe: die Höhendifferenz zwischen Absturzkante und tiefstmöglicher Aufschlagstelle; bei einer mehr als 60° geneigten Arbeitsoder Verkehrsfläche: die Höhendifferenz zwischen dem höchstmöglichen Ort, an dem ein Absturz beginnen kann, und der tiefstmöglichen Aufschlagstelle;
- c. mittlere Absturzhöhe: die halbe Summe der maximalen und minimalen Absturzhöhe;
- d. durchbruchsichere Fläche: Fläche, die allen Belastungen standhält, die während der Ausführung von Arbeiten auftreten können;
- e. beschränkt durchbruchsichere Fläche: Fläche, die eine Einzelperson ohne Einsturzgefahr begehen kann;
- f. lichte Breite: der kleinste Abstand zwischen Grabenwänden, wenn keine Spriessung vorhanden ist, zwischen gegenüberliegenden Spriesswänden oder zwischen Baugrubenböschung und festen Bauteilen.
2. Kapitel: Bestimmungen für alle Bauarbeiten
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 3 Planung von Bauarbeiten
1 Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeits-
5 mitteln, eingehalten werden können. 1bis Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, so muss der Arbeitgeber die Gefahren eingehend ermitteln und die damit verbundenen Risiken bewerten. Darauf abgestützt sind die erforderlichen Massnahmen zu planen. Wird ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff im Verlauf der Bauarbeiten unerwartet vorgefunden,
6 sind die betroffenen Arbeiten einzustellen und ist der Bauherr zu benachrichtigen.
2 Der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, hat vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten. Baustellenspezifische Massnahmen, die nicht bereits realisiert werden, sowie die von den bis Ergebnissen der Risikobewertung nach Absatz 1 abhängenden Massnahmen sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags. Die Massnahmen, die bereits realisiert werden,
7 sind im Werkvertrag anzumerken.
3 Als baustellenspezifische Massnahmen gelten Schutzmassnahmen, die von mehreren Unternehmen benützt werden wie Gerüste, Auffangnetze, Laufstege, Sicherungsmassnahmen in Gräben und Baugruben sowie Hohlraumsicherungsmassnahmen im Untertagbau.
4 Überträgt der Arbeitgeber die Umsetzung des Werkvertrags einem anderen Arbeitgeber, so muss er sicherstellen, dass dieser die im Werkvertrag enthaltenen Sicherheitsund Gesundheitsschutzmassnahmen realisiert.
5 Der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt, hat dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen.
Art. 4 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
1 Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person kann den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern diesbezügliche Weisungen erteilen.
2 Wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet, ist von der Baustelle wegzuweisen.
Art. 5 Schutzhelmtragpflicht
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen.
2 In jedem Fall ist ein Schutzhelm zu tragen:
- a. bei Hochbauund Brückenbauarbeiten bis zum Abschluss des Rohbaues;
- b. bei Arbeiten im Bereich von Kranen , Aushubgeräten und Spezialtiefbaumaschinen;
- c. beim Grabenund Schachtbau sowie beim Erstellen von Baugruben;
- d. in Steinbrüchen;
- e. im Untertagbau;
- f. bei Sprengarbeiten;
- g. bei Rückbauoder Abbrucharbeiten;
- h. bei Holzbauund Metallbauarbeiten;
- i. bei Arbeiten an und in Rohrleitungen.
Art. 6 Warnkleider
Bei Arbeiten im Bereich von Verkehrsmitteln sind Kleider in grellen Farben zu tragen. Diese Kleider müssen mit lichtreflektierenden Flächen beschichtet sein.
Art. 7 Rettung von Verunfallten
1 Die Rettung von Verunfallten muss gewährleistet sein.
2 Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind die Notrufnummern der Rettungsdienste wie Arzt oder Ärztin, Spital, Ambulanz, Polizei, Feuerwehr, Helikopter der nächsten Umgebung in geeigneter Form bekannt zu geben.
2. Abschnitt: Arbeitsplätze und Verkehrswege
Art. 8 Allgemeine Anforderungen
1 Die Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein.
2 Zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege gehören insbesondere folgende Massnahmen:
- a. Es sind Absturzsicherungen im Sinne der Artikel 15–19 anzubringen.
- b. Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden. Nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken.
- c. Beschränkt durchbruchsichere Flächen sind als solche zu kennzeichnen.
- d. An den Zugängen zu beschränkt oder nicht durchbruchsicheren Flächen sind Anschlagtafeln anzubringen, auf denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder Symbolen darauf hingewiesen werden, dass das Betreten der Fläche verboten beziehungsweise eingeschränkt ist.
- e. Laufstege und Abdeckungen müssen die ihrer Funktion entsprechenden Abmessungen aufweisen und gegen Verrutschen gesichert sein.
- f. Scharfkantige und spitzige Gegenstände sind zu entfernen oder abzudecken. Vorstehende Armierungsstäbe müssen mit Haken ausgebildet sein. Ist dies nicht möglich, so ist die Verletzungsgefahr durch geeignete Abdeckungen auszuschliessen.
- g. Zwischen sich bewegenden Anlageteilen und festen Hindernissen ist ein freier Durchgang von 0,5 m Breite und 2,5 m Höhe freizuhalten. Wird eines dieser Masse unterschritten, so ist der Durchgang zu sperren oder sind die Anlageteile zu verschalen.
- h. Es müssen Leitern, Treppen oder gleichwertige Arbeitsmittel verwendet werden, wenn zum Erreichen der Arbeitsplätze Niveauunterschiede von mehr als 1 m zu überwinden sind.
Art. 9 Besondere Anforderungen für Verkehrswege
Zur Gewährleistung der Sicherheit der Verkehrswege gehören folgende Massnahmen:
- a. Baustellenzugänge müssen mindestens 1 m breit sein, die übrigen Verkehrswege mindestens 60 cm breit.
- b. Die Verkehrswege sind freizuhalten.
- c. Verkehrswege über beschränkt oder nicht durchbruchsichere Flächen sind über Laufstege mit beidseitigem Seitenschutz zu führen.
- d. Bei Gleitgefahr müssen die Verkehrswege durch geeignete Massnahmen gesichert werden.
- e. Bei Steigungen von mehr als 20 Prozent muss eine Rutschsicherung angebracht sein.
- f. An Treppen mit mehr als fünf Stufen ist ein Handlauf anzubringen.
Art. 10 Fahrbahnen
1 Fahrbahnen müssen den zu erwartenden Lasten standhalten.
2 Dämme und Rampen müssen so angelegt und befestigt sein, dass sie nicht einstürzen können. Dazu muss der Abstand zwischen dem Fahrspurrand und dem Rand des Dammes oder der Rampe mindestens 1 m betragen. Bei ungünstigen Bodenverhältnissen muss der Abstand entsprechend grösser sein. Ist dies aus Platzgründen nicht möglich, so sind geeignete technische Massnahmen zu treffen.
3 Es sind Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer namentlich vor Steinen, Schmutz und Spritzwasser zu treffen.
Art. 11 Schutz vor herabfallenden Gegenständen und Materialien
Bei übereinanderliegenden Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind Massnahmen zu treffen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf unten liegenden Arbeitsplätzen und Verkehrswegen nicht durch herabfallende, herabgleitende, herabrollende oder herabfliessende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden.
Art. 12 Werfen oder Fallenlassen von Gegenständen und Materialien
Gegenstände und Materialien dürfen nur geworfen oder fallen gelassen werden, wenn der Zugang zur Gefahrenzone abgesperrt ist oder wenn die Gegenstände oder Materialien auf der ganzen Länge über Kanäle, geschlossene Rutschen oder Ähnliches geführt werden.
Art. 13 Rückwärtsfahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen
Rückwärtsfahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen sind kurz zu halten und, wenn sich Personen im Fahrbereich aufhalten können, durch eine Hilfsperson oder eine technische Massnahme zu überwachen.
3. Abschnitt: Leitern
Art. 14
1 Es dürfen nur Leitern verwendet werden, die insbesondere bezüglich Belastbarkeit und Standfestigkeit für die beabsichtigten Arbeiten geeignet sind.
2 Beschädigte Leitern dürfen nicht benützt werden. Sie sind fachgerecht in Stand zu stellen oder unbenützbar zu machen.
3 Leitern müssen auf einer tragfähigen Unterlage stehen und gegen Wegrutschen, Drehen und Kippen gesichert sein.
4 Der Leiternstandort ist so zu wählen, dass keine Gefahr besteht, durch herabfallende Gegenstände oder Materialien getroffen zu werden.
5 Die obersten drei Sprossen von Leitern dürfen nur dann bestiegen werden, wenn beim Austritt eine Plattform und eine Haltevorrichtung vorhanden sind.
4. Abschnitt: Absturzsicherungen
Art. 15 Verwendung eines Seitenschutzes
1 Ein Seitenschutz ist zu verwenden bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen.
2 Bei Verkehrswegen im Bereich von Gewässern oder Böschungen reicht ein Geländerholm.
3 Bei Linienbaustellen kann auf den Seitenschutz verzichtet werden, wenn sich niemand im Bereich des Grabenrandes aufhalten muss und die Baustelle gut sichtbar signalisiert ist.
Art. 16 Seitenschutz
1 Der Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett.
2 Die Oberkante des Geländerholms muss zwischen 95 und 105 cm, diejenige des Zwischenholms zwischen 50 und 60 cm über der Standfläche liegen.
3 Die Bordbretter müssen eine Höhe von mindestens 15 cm ab der Standfläche aufweisen.
4 Der Abstand zwischen Geländerund Zwischenholm darf nicht mehr als 47 cm betragen.
5 An Stelle von Geländerund Zwischenholm können Rahmen oder Gitter verwendet werden, die den gleichen Schutz bieten.
6 Der Seitenschutz ist so zu befestigen, dass er nicht unbeabsichtigt entfernt werden oder sich lösen kann.
Art. 17 Niveauunterschiede von Böden und Bodenöffnungen
1 Im Gebäudeinnern sind bei Böden Niveauunterschiede von mehr als 50 cm mit einem Geländerholm abzuschranken.
2 Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, sind mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen.
Art. 18 Gerüste
Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen. Der oberste Holm des Gerüstes hat während der ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm zu überragen.
Art. 19 Andere Absturzsicherungen
1 Wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 16 oder eines Gerüstes nach Artikel 18 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, sind Fanggerüste, Schutznetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen.
2 Die Absturzhöhe bei Abstürzen in ein Schutznetz darf nicht mehr als 6 m, diejenige bei Abstürzen in ein Fanggerüst nicht mehr als 3 m betragen.
5. Abschnitt: Bestehende Anlagen sowie Werkleitungen
Art. 20 Bestehende Anlagen
1 Vor Beginn der Bauarbeiten muss abgeklärt werden, ob im Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können, namentlich elektrische Anlagen, Verkehrsanlagen, Leitungen, Kanäle, Schächte, Anlagen mit Explosionsgefahr oder Giftstoffen.
2 Sind solche Anlagen vorhanden, so ist mit deren Eigentümern oder Betreibern schriftlich festzulegen, welche Sicherheitsmassnahmen erforderlich sind und wer sie durchzuführen hat.
3 Werden solche Anlagen erst nach Arbeitsaufnahme entdeckt, so müssen die Arbeiten sofort eingestellt werden und dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn die erforderlichen Massnahmen getroffen worden sind.
Art. 21 Werkleitungen
1 Für die Versorgung von Baustellen mit Energie sind die gesetzlichen Vorschriften und die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
2 Für Steckdosen mit einer Nennstromstärke von höchstens 32 A, die zum Anschluss beweglicher Geräte dienen, ist eine Fehlerstromschutzschaltung mit maximal 30 mA Nennauslösestrom obligatorisch.
6. Abschnitt: Arbeitsumgebung
Art. 22 Luftqualität
1 Durch Massnahmen, welche die Emission gesundheitsgefährdender Stoffe vermindern, sowie durch eine natürliche oder künstliche Lüftung ist dafür zu sorgen, dass am Arbeitsplatz der Sauerstoffgehalt der Luft zwischen 19 und 21 Volumenprozente beträgt und die Grenzwerte für gesundheitsgefährdende Stoffe in der Luft nach den Richtlinien über die maximale Arbeitsplatz-Konzentration nach Artikel 50 Absatz 3
8 VUV nicht überschritten werden.
2 Gesundheitsgefährdende Stoffe, die namentlich in Gräben, Kanalisationen, Schächten oder Tunnels sowie im Gebäudeinnern entstehen, sind ohne Gefährdung von Personen ins Freie abzuleiten. Die Luftqualität ist regelmässig zu überprüfen.
3 Kann die Luftqualität nicht durch Massnahmen nach Absatz 1 sichergestellt werden, so sind Atemschutzgeräte zu verwenden.
4 Müssen Atemschutzgeräte mit künstlicher Frischluftzufuhr verwendet werden, so sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzusetzen, die:
- a. dazu geeignet sind; und
- b. in der Anwendung dieser Geräte instruiert worden sind.
Art. 23 Explosionsund Brandgefahr
1 Arbeiten mit Brandgefahr sind so zu planen und auszuführen, dass im Brandfall die Arbeitsplätze gefahrlos verlassen werden können.
2 Es müssen Löschmittel und Löscheinrichtungen, die den möglichen Brandstoffen angepasst sind, in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen.
3 Explosionsgefährdete Bereiche sind abzusperren und mit einem Warndreieck zu kennzeichnen.
Art. 24 Ertrinkungsgefahr
1 Bei Arbeiten am, im und über dem Wasser, bei denen Ertrinkungsgefahr besteht, sowie bei Übersetzfahrten müssen geeignete Schwimmwesten getragen werden.
2 Bei Arbeiten an, in und über fliessenden Gewässern ist namentlich durch Auffangvorrichtungen oder Rettungsboote zu verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weggeschwemmt werden.
Art. 25 Lärm
Kann die Lärmbelastung durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht unter den Grenzwert nach den Richtlinien über Grenzwerte für physikalische Ein-
9 wirkungen nach Artikel 50 Absatz 3 VUV gesenkt werden, so sind geeignete Gehörschutzmittel zu tragen.
Art. 26 Aussergewöhnliche Gefährdungen
1 In Zonen besonderer Gefährdung durch Ereignisse wie Lawinen, Hochwasser, Erdrutsche oder Steinschlag dürfen Arbeiten nur unter geeigneter Überwachung ausgeführt werden.
2 Es ist eine Organisation einzurichten, welche die Rettung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jederzeit gewährleistet.
3 Bei akuter Gefahr dürfen sich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Gefahrenzone aufhalten.
4 Sind die Verbindungen zwischen einem Arbeitsplatz und dem nächsten Arzt oder Spital unterbrochen und ist auch ein Helikoptereinsatz nicht möglich, so sind die Arbeiten einzustellen.
7. Abschnitt: Transport
Art. 27
1 Transportanlagen sind so einzurichten und in Stand zu halten, dass zwischen dem Personal, das die Anlagen steuert, und jeder Stelle, die bedient wird, direkte Sichtverbindung besteht. Wenn dies wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, muss ein zuverlässiges Kommunikationssystem eingerichtet werden.
2 Der Gefahrenbereich unterhalb einer Aufzugseinrichtung ist entweder abzusperren oder durch Warnposten zu sichern. Muss der Gefahrenbereich betreten werden, so ist die Einrichtung vorgängig stillzulegen und zu sichern.
3 Personentransporte dürfen nur mit technischen Einrichtungen und Geräten ausgeführt werden, die vom Hersteller dafür vorgesehen sind.
4 Das zuständige Durchführungsorgan kann für spezielle Bauverfahren oder in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag hin Ausnahmen von der Regelung nach Absatz 3 bewilligen.
3. Kapitel: Arbeiten auf Dächern
1. Abschnitt: Schutz vor Stürzen über den Dachrand
Art. 28 Allgemeines
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