Verordnung vom 17. August 2005 über die Flugplanvermittlung und die Koordination von Zeitnischen (Slots) auf Flughäfen
gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 sowie auf
1 (LFG), die Artikel 92 und 109 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948
2 in Ausführung der Artikel 1 und 2 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr und des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom
3 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf den Flughäfen in der Gemeinschaft (EWG-Verordnung 95/93), verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Koordination von Zeitnischen (Slots) auf den Flughäfen in der Schweiz.
Art. 2 Koordinator
1 Koordinator von Slots auf den Flughäfen in der Schweiz ist der Verein Slot Coordination Switzerland (SCS).
2 Die Rechte und die Pflichten des Koordinators richten sich nach der EWG- Verordnung 95/93.
3 Der Koordinator koordiniert die Slots auf den koordinierten und auf den vollständig koordinierten Flughäfen in der Schweiz.
Art. 3 Koordinierte und vollständig koordinierte Flughäfen
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) bezeichnet jene Flughäfen in der Schweiz, die im Sinne von Artikel 2 Buchstaben f und g der EWG-Verordnung 95/93 koordi-
4 niert oder vollständig koordiniert sind . Es richtet sich dabei nach Artikel 3 der EWG-Verordnung 95/93.
Art. 4 Koordinierungsausschuss
1 Das BAZL stellt sicher, dass für die vollständig koordinierten Flughäfen in der Schweiz ein Koordinierungsausschuss nach Artikel 5 der EWG-Verordnung 95/93 eingesetzt wird.
2 Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist dem BAZL zur Kenntnisnahme vorzulegen.
3 Der Koordinierungsausschuss berät den Koordinator und das BAZL und vermittelt zwischen den Parteien bei Beschwerden über die Zuweisung der Slots. Er hat im Übrigen die Aufgaben nach Artikel 5 der EWG-Verordnung 95/93.
4 Der Koordinator sowie Vertreterinnen und Vertreter des BAZL können als Beobachter an den Sitzungen des Koordinierungsausschusses teilnehmen.
5 An der konstituierenden Sitzung des Ausschusses nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des BAZL teil. Diese oder dieser leitet den Ausschuss bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden.
Art. 5 Koordinationspflichten
1 Auf den vollständig koordinierten Flughäfen in der Schweiz bestehen folgende Koordinationspflichten:
- a. Die Luftfahrtunternehmen müssen alle beabsichtigten Starts und Landungen von Flügen im Linienund Nichtlinienverkehr dem Koordinator beantragen.
- b. Es dürfen keine Starts oder Landungen von Flügen im Linienund Nichtlinienverkehr ohne zugewiesene Slots durchgeführt werden.
- c. Die Luftfahrtunternehmen müssen dem Koordinator diejenigen Slots, die sie nicht für Flüge im Linienund Nichtlinienverkehr benützen wollen, unverzüglich zurückgeben.
2 Die Zuweisung von Slots verleiht einem Luftfahrtunternehmen auf einem vollständig koordinierten Flughafen zu bestimmten Daten und Uhrzeiten für die Dauer der Erlaubnis das Recht auf Zugang und Nutzung der Flughafeneinrichtungen zum Landen und Starten.
Art. 6 Entgelt
1 Der Koordinator kann für seine Dienste von den Flughäfen in der Schweiz und den schweizerischen Luftverkehrsunternehmen, die seine Leistungen beanspruchen, ein kostendeckendes Entgelt erheben.
2 Das BAZL kann dem Koordinator auf dessen Gesuch hin, unter Berücksichtigung der internationalen Praxis, gestatten, auch von ausländischen Unternehmen, die seine Leistungen beanspruchen, ein Entgelt zu erheben. Dabei hat der Koordinator die Rechtsgleichheit zu wahren und darf kein höheres Entgelt verlangen, als dies zur Deckung seiner Kosten nötig ist.
Art. 7 Schlichtung und Entscheid des BAZL
1 Das BAZL führt ein Schlichtungsverfahren durch, wenn die Vermittlung des Koordinierungsausschusses zu keiner von den Parteien akzeptierten Lösung führt.
2 Kommt dabei keine Einigung zustande, so entscheidet das BAZL.
Art. 8 Entzug von Slots
Das BAZL kann auf Antrag des Koordinators einem Luftfahrtunternehmen Slots vorläufig oder dauernd entziehen, wenn das Luftfahrtunternehmen:
- a. vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen die Regeln der Zuweisung von Slots verstösst;
- b. das ihm auferlegte Entgelt nicht bezahlt.
Art. 9 Haftung des Bundes
Der Bund haftet für die Tätigkeit des Koordinators nach Massgabe des Verantwort-
5 lichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 .
Art. 10 Änderung bisherigen Rechts
6 Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 wird wie folgt geändert:
Art. 113
Aufgehoben
Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung in der Luftfahrtgesetzgebung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2009.
3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2011 verlän-
7 gert.
Fussnoten
[^1]: SR 748.0
[^2]: SR 0.748.127.192.68
[^3]: ABl. L 14 vom 22.1.1993; S.1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1554/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. L 221 vom 4.9.2003, S. 1).
[^4]: Die Liste der koordinierten und der vollständig koordinierten Flughäfen kann beim BAZL eingesehen werden (www.aviation.admin.ch).
[^5]: SR 170.32
[^6]: SR 748.01
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 7089).
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