Verordnung vom 24. August 2005 über die Revisionsstelle von Stiftungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-08-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 83 a Absätze 3 und 4 des Zivilgesetzbuchs , verordnet:

Art. 1 Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle

1 Auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn:

2 Ertragslage der Stiftung notwendig ist.

2 Die Aufsichtsbehörde widerruft die Befreiung, wenn die Voraussetzungen nach

3 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.

3 Die Befreiung von der Revisionspflicht entbindet die Stiftung nicht von ihrer Pflicht, der Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen.

4 Art. 2

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 210

[^2]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 (SR 221.302.3 ).

[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 (SR 221.302.3 ).

[^4]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 (SR 221.302.3 ).

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