Verordnung vom 24. August 2005 über die Revisionsstelle von Stiftungen
1 gestützt auf Artikel 83 a Absätze 3 und 4 des Zivilgesetzbuchs , verordnet:
Art. 1 Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle
1 Auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn:
- a. die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren kleiner als 200 000 Franken ist;
- b. die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft; und
- c. die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögensund
2 Ertragslage der Stiftung notwendig ist.
2 Die Aufsichtsbehörde widerruft die Befreiung, wenn die Voraussetzungen nach
3 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.
3 Die Befreiung von der Revisionspflicht entbindet die Stiftung nicht von ihrer Pflicht, der Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen.
4 Art. 2
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 210
[^2]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 (SR 221.302.3 ).
[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 (SR 221.302.3 ).
[^4]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 (SR 221.302.3 ).
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