Verordnung vom 14. September 2005 über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Verordnung)
gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes vom
1 (BBG), 13. Dezember 2002 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Tätigkeiten, die Organisation und die Finanzierung des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (Hochschulinstitut).
2 Art. 2 Hochschulinstitut
1 Das Hochschulinstitut ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Es organisiert sich selbst, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
3 Es führt eine eigene Rechnung.
4 Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
5 Es hat seinen Sitz in Bern und wird im Handelsregister eingetragen.
Art. 3 Aufgaben und Rahmenbedingungen
1 Das Hochschulinstitut ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Lehre und Forschung in der Berufspädagogik, der Berufsbildung und der Berufsentwicklung.
2 Das Hochschulinstitut bietet seine Leistungen durch je ein Regionalinstitut in der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz an.
Art. 4 Kooperation
Das Hochschulinstitut arbeitet mit inund ausländischen Hochschulen, dem Staats-
3 sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation sowie anderen in der Berufsbildung tätigen Behörden, Institutionen und Organisationen zusammen.
4 Art. 5
2. Kapitel: Bildungsangebote
Art. 6 Diplomstudiengänge
1 Das Hochschulinstitut bietet Diplomstudiengänge für Studierende mit Hochschulabschluss oder mit Abschluss der höheren Berufsbildung nach dem 3. Kapitel des BBG an.
2 Ein Diplomstudiengang umfasst 1800 Arbeitsstunden, die 60 Kreditpunkten nach
5 6 Artikel 2 der Bologna-Richtlinien FH und PH vom 28. Mai 2015 entsprechen.
3 Die Abschlüsse berechtigen je nach Studiengang zu einem der folgenden Titel:
- a. Dipl. Berufsfachschullehrerin oder Dipl. Berufsfachschullehrer;
- b. Dipl. Lehrerin oder Dipl. Lehrer für den Berufsmaturitätsunterricht an Berufsfachschulen;
7 c. Dipl. Lehrerin oder Dipl. Lehrer der höheren Fachschule.
Art. 7 Masterstudiengang
1 Das Hochschulinstitut bietet einen Masterstudiengang für Studierende mit Hochschulabschluss an.
2 Der Masterstudiengang umfasst 90–120 Kreditpunkte nach den Bologna-Richt-
8 linien vom 4. Dezember 2003 . Der Abschluss berechtigt zum geschützten Titel «Master of Science in Berufsbildung».
3 9 …
Art. 8 Übrige Bildungsangebote und Weiterbildungsangebot
Der Rat des Hochschulinstituts (EHB-Rat) regelt die übrigen Bildungsangebote und die Weiterbildungsangebote sowie die Bezeichnungen der Abschlüsse.
Art. 9 Reglement zu den Bildungsangeboten
Der EHB-Rat regelt die Studiengänge, die Leistungskontrolle und das Prüfungswesen in einem Reglement.
3. Kapitel: Organisation 10
1. Abschnitt: Organe
Art. 10
Die Organe des Hochschulinstituts sind:
- a. der EHB-Rat;
- b. die Hochschulleitung;
- c. die Revisionsstelle.
2. Abschnitt: EHB-Rat
Art. 11 Status, Wahl, Abberufung und Vertragsbedingungen
1 Der EHB-Rat ist das oberste Leitungsorgan.
2 Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern.
3 Der Bundesrat wählt die Mitglieder für längstens vier Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt. Sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.
4 Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.
5 Er legt die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen für die Mitglieder des EHB-Rates mit deren Ernennung fest. Der Vertrag mit dem EHB untersteht dem
11 öffentlichen Recht; ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar.
6 Er kann Mitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
Art. 11 a Verpflichtungen
1 Die Mitglieder des EHB-Rates erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen des Hochschulinstituts in guten Treuen.
2 Sie sind während der Zugehörigkeit zum EHB-Rat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Art. 11 b Interessenbindungen
1 Wer sich für die Wahl in den EHB-Rat bewirbt, muss gegenüber dem Bundesrat seine Interessenbindungen offenlegen.
2 Die Mitglieder des EHB-Rates melden Veränderungen bei ihren Interessensbindungen unverzüglich dem EHB-Rat.
3 Der EHB-Rat trifft die notwendigen Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen des Hochschulinstituts und zur Verhinderung von Interessenkollisionen. Er informiert im Rahmen des Geschäftsberichts über die Meldungen gemäss Absatz 2.
4 Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im EHB-Rat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beantragt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) dessen Abberufung.
Art. 11 c Aufgaben
1 Der EHB-Rat hat folgende Aufgaben:
- a. Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und erstattet diesem jährlich Bericht über deren Erreichung.
- b. Er erlässt das Organisationsreglement und die Geschäftsordnung.
- c. Er erlässt die Personalverordnung nach Konsultation der Sozialpartner sowie die Gebührenverordnung und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
- d. Er vertritt das Hochschulinstitut gegenüber dem WBF, den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt.
- e. Er ist zuständig dafür, die Mitglieder des EHB-Rates, der Hochschulleitung, des Personals und mandatierte Dritte der Schweigepflicht zu entheben.
- f. Er betreibt ein Personalinformationssystem.
- g. Er schliesst den Anschlussvertrag mit der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) ab und unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Genehmigung.
- h. Er regelt die Zusammensetzung, das Wahlverfahren und die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk.
- i. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor der Hochschulleitung; die Begründung und die Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
- j. Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Auflösung der Arbeitsverhältnisse der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung.
- k. Er genehmigt den Vorschlag der Direktorin oder des Direktors für die Wahl der Stellvertretenden Direktorin oder des Stellvertretenden Direktors.
- l. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ratssekretariats.
- m. Er beaufsichtigt die Hochschulleitung.
- n. Er sorgt für ein dem Hochschulinstitut angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
- o. Er bestimmt die Verwendung der Reserven im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates.
- p. Er verabschiedet das Budget und beantragt nach Artikel 24 Absatz 1 jeweils mit der Botschaft über die Bildung, Forschung und Innovation den Finanzierungsbeitrag nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a.
- q. Er erstellt und verabschiedet für jedes Jahr einen Geschäftsbericht; er unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung; gleichzeitig stellt er dem Bundesrat Antrag auf Entlastung und über die Verwendung eines allfälligen Gewinns; er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.
- r. Er erarbeitet und unterzeichnet mit den Sozialpartnern einen allfälligen Sozialplan nach Artikel 31 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März
12 2000 (BPG).
- s. Er erfüllt die weiteren Aufgaben nach Massgabe der Artikel 8, 9, 15 b , 16 a und 34.
2 Er kann im Organisationsreglement die Aufgaben der Hochschulleitung gemäss Artikel 12 a Buchstaben c, d, f, und g an die Direktorin oder den Direktor delegieren. Er kann weitere Aufgaben der Hochschulleitung an die Direktorin oder an den Direktor delegieren, sofern dies für die Einbettung des Hochschulinstituts in den Hochschulraum Schweiz notwendig ist.
3. Abschnitt: Hochschulleitung
Art. 12 Status, Zusammensetzung und Vorsitz
1 Die Hochschulleitung ist das operative Organ.
2 Sie setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor und den nationalen Spartenleiterinnen und Spartenleitern.
3 Die Direktorin oder der Direktor hat den Vorsitz und führt das Hochschulinstitut.
Art. 12 a Aufgaben
Die Hochschulleitung hat folgende Aufgaben:
- a. Sie führt die Geschäfte.
- b. Sie koordiniert die Angebote und Leistungen des Hochschulinstituts im Einklang mit dem BBG, der Strategie des Bundesrates für das Hochschulinstitut sowie den Vorgaben des EHB-Rates.
- c. Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements des EHB-Rates.
- d. Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des EHB-Rates.
- e. Sie berichtet dem EHB-Rat regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
- f. Sie vertritt das Hochschulinstitut gegen aussen; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des EHB-Rates nach Artikel 11 c Absatz 1 Buchstabe d.
- g. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung der Arbeitsverhältnisse des Personals des Hochschulinstituts; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des EHB-Rates nach Artikel 11 c Absatz 1 Buchstaben h–k;
- h. Sie trifft die Sozialpartner mindestens einmal jährlich; sie konsultiert die Sozialpartner vor dem Erlass von personalpolitischen Grundlagen.
- i. Sie erfüllt alle Aufgaben, die diese Verordnung nicht einem anderen Organ zuweist.
4. Abschnitt: Revisionsstelle
Art. 13
1 Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle.
2 Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.
3 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und die Angaben im Lagebericht zum Risikomanagement und zu allfälligen Widersprüchen im Bereich der Personalberichterstattung.
4 Sie erstattet dem EHB-Rat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung umfassend Bericht.
5 Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.
6 Er kann die Revisionsstelle abberufen.
4. Kapitel: Hochschulangehörige 13
1. Abschnitt: Begriff und Gremien
Art. 14
1 Hochschulangehörige sind:
- a. die Mitglieder der Hochschulleitung;
- b. das wissenschaftliche Personal;
- c. das administrative und das technische Personal;
- d. die Studierenden nach Artikel 15 c Absatz 1.
2 Die Mitwirkung der Hochschulangehörigen erfolgt in der Mitarbeitendenversammlung und in den regionalen Studierendenräten.
2. Abschnitt: Mitarbeitendenversammlung
Art. 15 Wahl
1 Die Hochschulversammlung setzt sich paritätisch aus den Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Gruppen von Hochschulangehörigen zusammen. Jede Gruppe wählt ihre Vertretung. Dabei wird auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen und der Geschlechter geachtet.
2 Der EHB-Rat konsultiert die Hochschulversammlung, bevor er Beschlüsse fällt, die für das Hochschulinstitut von allgemeinem Interesse sind.
1 Die Mitarbeitendenversammlung setzt sich zusammen aus:
- a. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hochschulleitung;
- b. sechs Vertreterinnen und Vertretern des wissenschaftlichen Personals;
- c. zwei Vertreterinnen und Vertretern des administrativen und des technischen Personals.
2 Jede Gruppe gemäss Absatz 1 wählt ihre Vertretung.
3 Die Gruppen achten gemeinsam auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen, der Funktionen und der Geschlechter.
Art. 15 a Organisation
1 Die Mitarbeitendenversammlung tagt mindestens einmal jährlich als Plenarversammlung.
2 Sie bestimmt eine Personalkommission. Diese setzt sich aus fünf Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitendenversammlung gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c zusammen. Die Mitarbeitendenversammlung achtet bei der Zusammensetzung der Personalkommission auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen, der Funktionen und der Geschlechter.
Art. 15 b Anhörungsrecht, Befugnisse und Pflichten
1 Die Mitarbeitendenversammlung wird angehört vor wichtigen Entscheiden der Hochschulleitung. Sie kann angehört werden vor wichtigen Entscheiden des EHB- Rates.
2 Die Personalkommission wird angehört vor wichtigen personalpolitischen Entscheiden des EHB-Rates und der Hochschulleitung. Bei Personalgeschäften ist die Personalkommission zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes verpflichtet.
3 Die Mitarbeitendenversammlung und die Personalkommission reichen ihre Stellungnahmen gemäss den Absätzen 1 und 2 innert zweier Monate schriftlich ein.
4 Sie können dem EHB-Rat oder der Hochschulleitung jederzeit Stellungnahmen zu Abläufen, Entscheiden oder Fragestellungen einreichen, die für das Hochschulinstitut wichtig oder von personalpolitischer Natur sind.
3. Abschnitt: Studierende und Studierendenräte
Art. 15 c
1 Studierende am Hochschulinstitut sind:
- a. die Studierenden des Masterstudiengangs M Sc;
- b. die Studierenden der Diplomstudiengänge;
- c. die Studierenden der Zertifikatsstudiengänge;
- d. die Studierenden der Zusatzausbildungen.
2 An jedem Regionalinstitut besteht ein Studierendenrat, in dem die Studierenden ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen.
3 Ein Studierendenrat setzt sich aus mindestens je einer oder einem Delegierten jeder Studierendengruppe nach Absatz 1 zusammen, die am jeweiligen Regionalinstitut vertreten ist. Gewählte Personen können nach dem Abschluss des Studiums längstens zwei Jahre Mitglied im Studierendenrat bleiben.
4 Jede Studierendengruppe wählt ihre Delegierten.
5 Die Studierendenräte werden von der Hochschulleitung zu Fragen konsultiert, die für die Studierenden von Interesse sind.
4 a . Kapitel: Arbeitsverhältnisse, berufliche Vorsorge, Rechte an Immaterialgütern 14
15 Art. 16 Bundespersonalgesetz
1 16 Die Hochschulleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG . Das EHB ist Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.
2 Der EHB-Rat regelt in der Personalverordnung insbesondere Lohn und Nebenleistungen, Arbeitszeit und -ort und die Personalentwicklung.
17 Art. 16 a Funktionen und Lohnklassen
1 Der EHB-Rat bezeichnet die Funktionen im Hochschulinstitut und legt deren Lohnklassen im Rahmen von Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli
18 2001 (BPV) fest.
2 Er kann diese Zuständigkeit für die Mitarbeitenden an die Hochschulleitung delegieren; ausgenommen sind die Funktionen und die Lohnklassen der Mitglieder der Hochschulleitung sowie die Funktion der Professorinnen und Professoren.
3 Die Funktion der Direktorin oder des Direktors ist mit der Lohnklasse 33 gemäss Artikel 36 BPV bewertet.
Art. 17 Mobilität des wissenschaftlichen Personals
Das Hochschulinstitut fördert die Mobilität des wissenschaftlichen Personals durch eine geeignete Personalund Lohnpolitik.
19 Art. 18 Berufliche Vorsorge
1 Das Personal, das zum Hochschulinstitut in einem Arbeitsverhältnis steht, ist bei
20 der PUBLICA nach den Bestimmungen der Artikel 32 a –32 m BPG versichert.
2 Das Hochschulinstitut ist Arbeitgeberin nach Artikel 32 b Absatz 2 BPG.
21 Art. 18 a
Art. 19 Rechte an Immaterialgütern
1 Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören dem Hochschulinstitut alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen, die zum Hochschulinstitut in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geschaffen worden sind.
2 Bei Computerprogrammen, die von Personen, die zum Hochschulinstitut in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geschaffen worden sind, hat das Hochschulinstitut die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien kann das Hochschulinstitut vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern treffen.
3 Die Personen, welche die Immaterialgüter im Sinne der Absätze 1 und 2 geschaffen haben, sind am allfälligen Gewinn, der durch eine Verwertung entsteht, angemessen beteiligt.
22 Art. 20–23
5. Kapitel: Wahrung der Bundesinteressen
23 Art. 24 Aufsicht
1 Das Hochschulinstitut untersteht der Aufsicht des Bundesrats. Es verkehrt mit dem
24 Bundesrat über das WBF .
2 Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere aus durch:
- a. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des EHB-Rates und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;
- b. die Genehmigung der Begründung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors;
- c. die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle;
- d. die Genehmigung der Personalverordnung, der Gebührenverordnung und des Anschlussvertrages mit der PUBLICA;
- e. die Genehmigung des Geschäftsberichts und des Beschlusses über die Verwendung eines allfälligen Gewinns;
- f. den Erlass der strategischen Ziele und die jährliche Überprüfung über deren Erreichung;
25 g. die Entlastung des EHB-Rats.
3 Er kann Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen des Hochschulinstituts nehmen
26 und sich über dessen Geschäftstätigkeit jederzeit informieren lassen.
27 Art. 25 Strategische Ziele
1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben des Hochschulinstituts für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele für das Hochschulinstitut fest.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.