Verordnung vom 14. September 2005 über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-09-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes vom

1 (BBG), 13. Dezember 2002 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Tätigkeiten, die Organisation und die Finanzierung des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (Hochschulinstitut).

2 Art. 2 Hochschulinstitut

1 Das Hochschulinstitut ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Es organisiert sich selbst, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

3 Es führt eine eigene Rechnung.

4 Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

5 Es hat seinen Sitz in Bern und wird im Handelsregister eingetragen.

Art. 3 Aufgaben und Rahmenbedingungen

1 Das Hochschulinstitut ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Lehre und Forschung in der Berufspädagogik, der Berufsbildung und der Berufsentwicklung.

2 Das Hochschulinstitut bietet seine Leistungen durch je ein Regionalinstitut in der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz an.

Art. 4 Kooperation

Das Hochschulinstitut arbeitet mit inund ausländischen Hochschulen, dem Staats-

3 sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation sowie anderen in der Berufsbildung tätigen Behörden, Institutionen und Organisationen zusammen.

4 Art. 5

2. Kapitel: Bildungsangebote

Art. 6 Diplomstudiengänge

1 Das Hochschulinstitut bietet Diplomstudiengänge für Studierende mit Hochschulabschluss oder mit Abschluss der höheren Berufsbildung nach dem 3. Kapitel des BBG an.

2 Ein Diplomstudiengang umfasst 1800 Arbeitsstunden, die 60 Kreditpunkten nach

5 6 Artikel 2 der Bologna-Richtlinien FH und PH vom 28. Mai 2015 entsprechen.

3 Die Abschlüsse berechtigen je nach Studiengang zu einem der folgenden Titel:

7 c. Dipl. Lehrerin oder Dipl. Lehrer der höheren Fachschule.

Art. 7 Masterstudiengang

1 Das Hochschulinstitut bietet einen Masterstudiengang für Studierende mit Hochschulabschluss an.

2 Der Masterstudiengang umfasst 90–120 Kreditpunkte nach den Bologna-Richt-

8 linien vom 4. Dezember 2003 . Der Abschluss berechtigt zum geschützten Titel «Master of Science in Berufsbildung».

3 9

Art. 8 Übrige Bildungsangebote und Weiterbildungsangebot

Der Rat des Hochschulinstituts (EHB-Rat) regelt die übrigen Bildungsangebote und die Weiterbildungsangebote sowie die Bezeichnungen der Abschlüsse.

Art. 9 Reglement zu den Bildungsangeboten

Der EHB-Rat regelt die Studiengänge, die Leistungskontrolle und das Prüfungswesen in einem Reglement.

3. Kapitel: Organisation 10

1. Abschnitt: Organe

Art. 10

Die Organe des Hochschulinstituts sind:

2. Abschnitt: EHB-Rat

Art. 11 Status, Wahl, Abberufung und Vertragsbedingungen

1 Der EHB-Rat ist das oberste Leitungsorgan.

2 Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern.

3 Der Bundesrat wählt die Mitglieder für längstens vier Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt. Sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.

4 Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.

5 Er legt die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen für die Mitglieder des EHB-Rates mit deren Ernennung fest. Der Vertrag mit dem EHB untersteht dem

11 öffentlichen Recht; ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar.

6 Er kann Mitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.

Art. 11 a Verpflichtungen

1 Die Mitglieder des EHB-Rates erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen des Hochschulinstituts in guten Treuen.

2 Sie sind während der Zugehörigkeit zum EHB-Rat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Art. 11 b Interessenbindungen

1 Wer sich für die Wahl in den EHB-Rat bewirbt, muss gegenüber dem Bundesrat seine Interessenbindungen offenlegen.

2 Die Mitglieder des EHB-Rates melden Veränderungen bei ihren Interessensbindungen unverzüglich dem EHB-Rat.

3 Der EHB-Rat trifft die notwendigen Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen des Hochschulinstituts und zur Verhinderung von Interessenkollisionen. Er informiert im Rahmen des Geschäftsberichts über die Meldungen gemäss Absatz 2.

4 Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im EHB-Rat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beantragt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) dessen Abberufung.

Art. 11 c Aufgaben

1 Der EHB-Rat hat folgende Aufgaben:

12 2000 (BPG).

2 Er kann im Organisationsreglement die Aufgaben der Hochschulleitung gemäss Artikel 12 a Buchstaben c, d, f, und g an die Direktorin oder den Direktor delegieren. Er kann weitere Aufgaben der Hochschulleitung an die Direktorin oder an den Direktor delegieren, sofern dies für die Einbettung des Hochschulinstituts in den Hochschulraum Schweiz notwendig ist.

3. Abschnitt: Hochschulleitung

Art. 12 Status, Zusammensetzung und Vorsitz

1 Die Hochschulleitung ist das operative Organ.

2 Sie setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor und den nationalen Spartenleiterinnen und Spartenleitern.

3 Die Direktorin oder der Direktor hat den Vorsitz und führt das Hochschulinstitut.

Art. 12 a Aufgaben

Die Hochschulleitung hat folgende Aufgaben:

4. Abschnitt: Revisionsstelle

Art. 13

1 Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle.

2 Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.

3 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und die Angaben im Lagebericht zum Risikomanagement und zu allfälligen Widersprüchen im Bereich der Personalberichterstattung.

4 Sie erstattet dem EHB-Rat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung umfassend Bericht.

5 Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.

6 Er kann die Revisionsstelle abberufen.

4. Kapitel: Hochschulangehörige 13

1. Abschnitt: Begriff und Gremien

Art. 14

1 Hochschulangehörige sind:

2 Die Mitwirkung der Hochschulangehörigen erfolgt in der Mitarbeitendenversammlung und in den regionalen Studierendenräten.

2. Abschnitt: Mitarbeitendenversammlung

Art. 15 Wahl

1 Die Hochschulversammlung setzt sich paritätisch aus den Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Gruppen von Hochschulangehörigen zusammen. Jede Gruppe wählt ihre Vertretung. Dabei wird auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen und der Geschlechter geachtet.

2 Der EHB-Rat konsultiert die Hochschulversammlung, bevor er Beschlüsse fällt, die für das Hochschulinstitut von allgemeinem Interesse sind.

1 Die Mitarbeitendenversammlung setzt sich zusammen aus:

2 Jede Gruppe gemäss Absatz 1 wählt ihre Vertretung.

3 Die Gruppen achten gemeinsam auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen, der Funktionen und der Geschlechter.

Art. 15 a Organisation

1 Die Mitarbeitendenversammlung tagt mindestens einmal jährlich als Plenarversammlung.

2 Sie bestimmt eine Personalkommission. Diese setzt sich aus fünf Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitendenversammlung gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c zusammen. Die Mitarbeitendenversammlung achtet bei der Zusammensetzung der Personalkommission auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen, der Funktionen und der Geschlechter.

Art. 15 b Anhörungsrecht, Befugnisse und Pflichten

1 Die Mitarbeitendenversammlung wird angehört vor wichtigen Entscheiden der Hochschulleitung. Sie kann angehört werden vor wichtigen Entscheiden des EHB- Rates.

2 Die Personalkommission wird angehört vor wichtigen personalpolitischen Entscheiden des EHB-Rates und der Hochschulleitung. Bei Personalgeschäften ist die Personalkommission zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes verpflichtet.

3 Die Mitarbeitendenversammlung und die Personalkommission reichen ihre Stellungnahmen gemäss den Absätzen 1 und 2 innert zweier Monate schriftlich ein.

4 Sie können dem EHB-Rat oder der Hochschulleitung jederzeit Stellungnahmen zu Abläufen, Entscheiden oder Fragestellungen einreichen, die für das Hochschulinstitut wichtig oder von personalpolitischer Natur sind.

3. Abschnitt: Studierende und Studierendenräte

Art. 15 c

1 Studierende am Hochschulinstitut sind:

2 An jedem Regionalinstitut besteht ein Studierendenrat, in dem die Studierenden ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen.

3 Ein Studierendenrat setzt sich aus mindestens je einer oder einem Delegierten jeder Studierendengruppe nach Absatz 1 zusammen, die am jeweiligen Regionalinstitut vertreten ist. Gewählte Personen können nach dem Abschluss des Studiums längstens zwei Jahre Mitglied im Studierendenrat bleiben.

4 Jede Studierendengruppe wählt ihre Delegierten.

5 Die Studierendenräte werden von der Hochschulleitung zu Fragen konsultiert, die für die Studierenden von Interesse sind.

4 a . Kapitel: Arbeitsverhältnisse, berufliche Vorsorge, Rechte an Immaterialgütern 14

15 Art. 16 Bundespersonalgesetz

1 16 Die Hochschulleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG . Das EHB ist Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.

2 Der EHB-Rat regelt in der Personalverordnung insbesondere Lohn und Nebenleistungen, Arbeitszeit und -ort und die Personalentwicklung.

17 Art. 16 a Funktionen und Lohnklassen

1 Der EHB-Rat bezeichnet die Funktionen im Hochschulinstitut und legt deren Lohnklassen im Rahmen von Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli

18 2001 (BPV) fest.

2 Er kann diese Zuständigkeit für die Mitarbeitenden an die Hochschulleitung delegieren; ausgenommen sind die Funktionen und die Lohnklassen der Mitglieder der Hochschulleitung sowie die Funktion der Professorinnen und Professoren.

3 Die Funktion der Direktorin oder des Direktors ist mit der Lohnklasse 33 gemäss Artikel 36 BPV bewertet.

Art. 17 Mobilität des wissenschaftlichen Personals

Das Hochschulinstitut fördert die Mobilität des wissenschaftlichen Personals durch eine geeignete Personalund Lohnpolitik.

19 Art. 18 Berufliche Vorsorge

1 Das Personal, das zum Hochschulinstitut in einem Arbeitsverhältnis steht, ist bei

20 der PUBLICA nach den Bestimmungen der Artikel 32 a –32 m BPG versichert.

2 Das Hochschulinstitut ist Arbeitgeberin nach Artikel 32 b Absatz 2 BPG.

21 Art. 18 a

Art. 19 Rechte an Immaterialgütern

1 Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören dem Hochschulinstitut alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen, die zum Hochschulinstitut in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geschaffen worden sind.

2 Bei Computerprogrammen, die von Personen, die zum Hochschulinstitut in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geschaffen worden sind, hat das Hochschulinstitut die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien kann das Hochschulinstitut vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern treffen.

3 Die Personen, welche die Immaterialgüter im Sinne der Absätze 1 und 2 geschaffen haben, sind am allfälligen Gewinn, der durch eine Verwertung entsteht, angemessen beteiligt.

22 Art. 20–23

5. Kapitel: Wahrung der Bundesinteressen

23 Art. 24 Aufsicht

1 Das Hochschulinstitut untersteht der Aufsicht des Bundesrats. Es verkehrt mit dem

24 Bundesrat über das WBF .

2 Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere aus durch:

25 g. die Entlastung des EHB-Rats.

3 Er kann Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen des Hochschulinstituts nehmen

26 und sich über dessen Geschäftstätigkeit jederzeit informieren lassen.

27 Art. 25 Strategische Ziele

1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben des Hochschulinstituts für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele für das Hochschulinstitut fest.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.