Verordnung des WBF vom 2. September 2005 über die Zulassung zu Fachhochschulstudien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-09-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) , gestützt auf Artikel 73 Absatz 4 des Hochschulförderungsund

2 -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011

3 und auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung vom 23. November 2016 zum

4 Hochschulförderungsund -koordinationsgesetz, verordnet:

5 Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Zulassung zu einem Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Fachbereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bauund Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Landund Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen sowie Design.

6 Art. 2 Berufsmaturität Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses ohne berufliche Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen.

7 Art. 3 Eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Maturität Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätszeugnisses werden prüfungsfrei angenommen, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen.

Art. 4 Andere Ausbildungsgänge

1 Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge, deren Abschluss mit einer Berufsmaturität oder einer eidgenössisch anerkannten Maturität vergleichbar ist, können prüfungsfrei aufgenommen werden, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen.

2 Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung auf Sekundarstufe II werden nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung aufgenommen, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen. Die Aufnahmeprüfung muss feststellen, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Fachhochschulreife erreicht hat.

Art. 5 Anforderungen an die Arbeitswelterfahrung

1 Die Arbeitswelterfahrung muss berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem der Studienrichtung verwandten Beruf vermitteln.

2 Die Fachhochschulen sorgen in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden für einheitliche Anforderungen an die Arbeitswelterfahrung und legen diese in Lernzielplänen fest. Die Anforderungen richten sich nach den Lernzielen in den Grundausbildungen der einzelnen Fachbereiche. Diese sind in den Reglementen und Lehrplänen sowie in den Bildungsverordnungen des Staatssekretariats für Bildung,

8 9 Forschung und Innovation (SBFI) festgelegt .

3 Die Lernzielpläne müssen dem SBFI zur Kenntnis gebracht werden.

4 Die Arbeitswelterfahrung kann in einem Betrieb oder in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte erworben werden.

10 Art. 5 a

Art. 6 Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen für den Fachbereich Design

Für Studierende im Fachbereich Design kann die Fachhochschule vor Eintritt ins erste Semester eine Eignungsabklärung über die gestalterischen und künstlerischen Fähigkeiten durchführen.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

11 Die Verordnung vom 11. September 1996 über die Zulassung zu Fachhochschulstudien und über die Anerkennung ausländischer Diplome wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 5. Oktober 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.

[^2]: SR 414.20

[^3]: SR 414.201

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4613).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4157).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4157).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4157).

[^8]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^9]: Nicht in der AS veröffentlicht. Sie können beim SBFI, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, bezogen werden und unter www.sbfi.admin.ch eingesehen werden.

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 12. Nov. 2014, in Kraft vom 1. Jan. 2015 bis zum 31. Dez. 2019 (AS 2014 4157).

[^11]: [AS 1996 2609, 1998 1833 Art. 2 Bst. o]

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