Vereinbarung vom 7. Dezember 2004 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Französischen Republik auf dem Gebiet des Films (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2004-12-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Französischen Republik, im Folgenden Parteien,

in der gemeinsamen Absicht, die Beziehungen auf dem Gebiet des Films zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Frankreich zu erneuern und zu verstärken,

in Anbetracht der Notwendigkeit, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films zu aktualisieren, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Gesetzgebungen und der Marktgegebenheiten,

sind wie folgt übereingekommen:

I. Koproduktion
Art. 1

In dieser Vereinbarung bezeichnet:

Art. 2

(1) Die in Koproduktion realisierten und nach dieser Vereinbarung geförderten Filme gelten als nationale Filme, entsprechend der im Staatsgebiet jeder der beiden Parteien geltenden Gesetzgebung.

(2) Koproduktionsfilme, die nach dieser Vereinbarung gefördert werden, geniessen auf dem Staatsgebiet jeder der Parteien vollumfänglich die Vergünstigungen, die sich aus den geltenden oder zukünftigen Bestimmungen zur Filmindustrie jeder der Parteien ergeben. Die zuständige Behörde jeder Partei übermittelt der zuständigen Behörde der anderen Partei die Liste der Bestimmungen, die diese Vergünstigungen betreffen.

Werden die Bestimmungen zu diesen Vergünstigungen auf irgendeine Art von einer der Parteien abgeändert, so verpflichtet sich die zuständige Behörde der entsprechenden Partei, den Inhalt dieser Änderungen der zuständigen Behörde der anderen Partei mitzuteilen.

(3) Um nach dieser Vereinbarung gefördert zu werden, müssen die Koproduktionsfilme spätestens vier Monate nach ihrer Kinopremiere in der Schweiz oder in Frankreich von den zuständigen Behörden beider Parteien genehmigt worden sein.

Die Zulassungsgesuche müssen die dafür von jeder Partei vorgesehenen Verfahren einhalten und den in Anhang 1 festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.

Die zuständigen Behörden der beiden Parteien stellen sich gegenseitig alle Informationen über die Genehmigung, die Ablehnung, die Abänderung oder den Rückzug von Zulassungsgesuchen gemäss dieser Vereinbarung zu.

Vor der Ablehnung eines Gesuchs müssen sich die zuständigen Behörden der beiden Parteien konsultieren.

Wenn die zuständigen Behörden der beiden Parteien den Film zur Koproduktion zugelassen haben, kann diese Zulassung später nicht mehr annulliert werden, ausser wenn die Behörden dies einvernehmlich beschliessen.

Die Genehmigung eines Koproduktionsprojekts durch die zuständigen Behörden der beiden Parteien bindet keine von ihnen hinsichtlich der Erteilung einer Vorführerlaubnis.

Art. 3

(1) Um eine Genehmigung gemäss dieser Vereinbarung zu erhalten, müssen die Filme von Produktionsunternehmen realisiert werden, die eine gute technische und finanzielle Organisation aufweisen sowie über professionelle Erfahrung verfügen, die von der zuständigen Behörde der Partei, der sie angehören, anerkannt wird.

(2) Die Produktionsunternehmen müssen zudem folgende Bedingungen erfüllen:

(3) Die künstlerischen und technischen Mitarbeiter müssen entweder die schweizerische oder französische Nationalität besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sein.

Andere Ausländer als Staatsangehörige der genannten Staaten, die in der Schweiz oder in Frankreich eine Niederlassungsbewilligung besitzen, sind für die Anwendung des vorliegenden Absatzes den schweizerischen und französischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Ausnahmsweise kann die Mitwirkung von Schauspielern gestattet werden, die keine der genannten Nationalitäten besitzen.

(4) Die Studioaufnahmen sind vorzugsweise in Studios durchzuführen, die sich im Staatsgebiet der einen oder der anderen Partei dieser Vereinbarung befinden.

(5) Aussenaufnahmen im Staatsgebiet eines Nichtmitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, der nicht an der Koproduktion beteiligt ist, können bewilligt werden, wenn das Drehbuch oder die Handlung des Films dies verlangen.

Art. 4

Die Filme sind unter folgenden Bedingungen herzustellen:

Jeder Koproduktionsfilm muss eine tatsächliche künstlerische und technische Beteiligung beider Seiten aufweisen.

Die finanzielle Beteiligung des oder der Koproduzenten jeder Partei am Koproduktionsfilm kann zwischen 10 % (zehn Prozent) und 90 % (neunzig Prozent) der definitiven Kosten des Films variieren.

Art. 5

Jeder Koproduzent ist Mitinhaber der materiellen und immateriellen Elemente des Films.

Das Material wird im gemeinsamen Namen der Koproduzenten in einem gemeinsam bestimmten Labor hinterlegt.

Art. 6

Unter Vorbehalt der geltenden Gesetzgebung und der geltenden Reglementierung werden alle Erleichterungen gewährt für den Verkehr und Aufenthalt des an der Produktion dieser Filme mitarbeitenden künstlerischen und technischen Personals sowie für die Ein- oder Ausfuhr des für die Realisierung und Auswertung der Koproduktion notwendigen Materials (Rohfilm, technisches Material, Kostüme, Dekorteile, Werbematerial usw.) in jedes Land.

Art. 7

Es muss ein allgemeines Gleichgewicht hergestellt werden, sowohl was die künstlerischen und technischen als auch was die finanziellen Beiträge betrifft: Dieses Gleichgewicht wird von der in Artikel 12 vorgesehenen gemischten Kommission beurteilt.

Zur Beurteilung dieses Gleichgewichts erstellt jede Behörde während des Zulassungsverfahrens eines Films gemäss dieser Vereinbarung eine Zusammenstellung aller Unterstützungen und Finanzierungen, wie sie in den Anhängen 2 und 3 der vorliegenden Vereinbarung vorgesehen sind.

Die Analyse des allgemeinen Gleichgewichts erfolgt insbesondere:

Sollte sich ein Ungleichgewicht ergeben, so prüft die gemischte Kommission, mit welchen Mitteln das Gleichgewicht wiederhergestellt werden kann, und trifft alle Massnahmen, die sie hierzu als notwendig erachtet.

Art. 8

Der Vor- oder Abspann und das Werbematerial der koproduzierten Filme müssen die Koproduktion zwischen der Schweiz und Frankreich erwähnen.

Die Vorführung von Koproduktionsfilmen im Rahmen von Filmfestivals erfolgt durch das Land des Mehrheits-Koproduzenten, ausser wenn die Koproduzenten eine gegenteilige Abmachung getroffen haben.

Art. 9

Die Verteilung der Erlöse erfolgt im Verhältnis zum Gesamtbeitrag jedes Koproduzenten.

Diese Verteilung erfolgt entweder durch eine Aufteilung der Erlöse, durch eine geografische Aufteilung oder durch eine Kombination dieser beiden Modalitäten, wobei dem unterschiedlichen Marktvolumen der unterzeichnenden Parteien Rechnung getragen wird.

Art. 10

Die zuständigen Behörden der beiden Parteien akzeptieren, dass die Filme, die nach dieser Vereinbarung gefördert werden, mit einem oder mehreren Produzenten aus Staaten koproduziert werden können, mit denen eine der beiden Parteien Koproduktionsabkommen auf dem Gebiet des Films abgeschlossen hat.

Die Zulassungsbedingungen solcher Filme müssen von Fall zu Fall Gegenstand einer Prüfung sein.

II. Allgemeine Bestimmungen
Art. 11

Die zuständigen Behörden der beiden Parteien prüfen die geeigneten Mittel zur Förderung des Verleihs und zur gegenseitigen Förderung der Filme jeder der beiden Parteien.

Sie anerkennen die Notwendigkeit, die kulturelle Vielfalt zu fördern, indem sie die gegenseitige Anerkennung ihres Filmschaffens erleichtern, insbesondere durch Programme für die Ausbildung im Umgang mit Bildmedien oder durch die Teilnahme an Filmfestivals.

Art. 12

Eine gemischte Kommission hat die Aufgabe, die Bedingungen der Anwendung der vorliegenden Vereinbarung zu prüfen, für allfällige Schwierigkeiten Lösungen zu finden und Änderungen zu prüfen, die zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films wünschenswert erscheinen und im gemeinsamen Interesse der beiden Parteien liegen.

Während der Geltungsdauer der vorliegenden Vereinbarung tritt diese Kommission alle zwei Jahre abwechslungsweise in der Schweiz und in Frankreich zusammen.

Sie kann auch auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden einberufen werden, insbesondere im Falle von wichtigen Änderungen entweder der geltenden Gesetzgebung oder der auf die Filmindustrie anwendbaren Reglementierung.

Art. 13

Die zuständigen Behörden der beiden Parteien übermitteln sich gegenseitig alle Informationen betreffend Koproduktionen, Filmaustausch und grundsätzlich alle Angaben, welche die Beziehungen auf dem Gebiet des Films zwischen den beiden Parteien betreffen.

Art. 14

Die vorliegende Vereinbarung hebt die Vereinbarung vom 22. Juni 1977[^2] über die Beziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich auf dem Gebiet des Films auf und ersetzt diese.

Art. 15

Die beiden Parteien notifizieren sich gegenseitig den Abschluss der verfassungsmässigen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung vorgeschrieben sind, welche am ersten Tag des zweiten Monats, der auf das Eingangsdatum der zweiten Notifikation folgt, in Kraft tritt.

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen.

Sie wird stillschweigend um jeweils zwei Jahre verlängert.

Sie kann jederzeit von einer der Parteien mittels schriftlicher Notifikation auf diplomatischem Weg gekündigt werden, bei dreimonatiger Vorankündigung.

Die Kündigung stellt die Rechte und Pflichten der Parteien, die sich aus dem im Rahmen dieser Vereinbarung beschlossenen Projekt ergeben, nicht in Frage, unter Vorbehalt eines gegenteiligen Beschlusses der Parteien.

Zu Urkund dessen, haben die Vertreter der Parteien, hiezu gehörig befugt, die vorliegende Vereinbarung unterzeichnet und ihr Siegel angebracht.

Erstellt in Paris, am 7. Dezember 2004, in zwei Exemplaren, in französischer Sprache.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / Pascal Couchepin | Für die Regierung der Französischen Republik: / Renaud Donnedieu de Vabres | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.784.405

[^2]: [AS 1978 1444]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.