Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV)
gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom
1 (KEG), 21. März 2003 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2 Art. 1 Geltungsbereich für Kernmaterialien
1 Als Kernmaterialien gelten:
- a. die Ausgangsmaterialien: 1. Natururan, d.h. Uran mit der in der Natur auftretenden Isotopenmischung, 2. abgereichertes Uran, d.h. Uran, das einen geringeren Anteil an Uran-235 hat als Natururan, 3. Thorium, 4. die Stoffe nach den Ziffern 1–3 in Form von Metall, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten sowie andere Materialien, welche einen oder mehrere der oben genannten Stoffe in einer von der Internationalen Atomenergie-Organisation bezeichneten Konzentration oder höher enthalten;
- b. die besonderen spaltbaren Materialien: 1. Plutonium - 239, 2. Uran-233, 3. Uran-235, 4. angereichertes Uran, d.h. Uran, in dem der Anteil an Uran-233, Uran-235 oder beiden Isotopen zusammen höher als in Natururan ist, 5. die Stoffe nach den Ziffern 1–4 in Form von Metall, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten sowie andere Materialien, welche einen oder mehrere der oben genannten Stoffe in einer von der Internationalen Atomenergie-Organisation bezeichneten Konzentration oder höher enthalten.
2 Nicht als Kernmaterialien gelten:
- a. Uranund Thoriumerze;
- b. Ausgangsmaterialien sowie Erzeugnisse aus Ausgangsmaterialien, die nicht zur Energiegewinnung mittels Kernspaltungsprozessen verwendet werden, insbesondere Abschirmungen, Fühler in Messinstrumenten, Keramikverbindungen und Legierungen;
- c. besondere spaltbare Materialien bis zu einer Menge von 15 g sowie Erzeugnisse aus besonderen spaltbaren Materialien, die nicht zur Energiegewinnung mittels Kernspaltungsprozessen benutzt werden, insbesondere Fühler in Messinstrumenten und sonstige Fertigerzeugnisse, aus denen nur mit einem technisch oder wirtschaftlich unverhältnismässigem Aufwand besondere spaltbare Materialien rückgewinnbar sind.
Art. 2 Geltungsbereich für Kernanlagen
1 Nicht als Kernanlagen gelten Anlagen, in denen folgende Kernmaterialien gewonnen, hergestellt, verwendet, bearbeitet oder gelagert werden:
- a. Stoffe, die insgesamt höchstens 1000 kg Natururan, abgereichertes Uran o- der Thorium enthalten;
- b. Ausgangsmaterialien, für die nachgewiesen werden kann, dass aufgrund des chemisch-physikalischen Zustandes der Materialien und aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten eine sich selbst erhaltende Kettenreaktion unmöglich ist;
- c. besondere spaltbare Materialien, die gesamthaft höchstens 150 g Plutonium 239, Uran 233 oder Uran 235 enthalten.
2 Das Bundesamt für Energie (Bundesamt) stellt fest, ob Ausgangsmaterialien die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.
Art. 3 Geltungsbereich für Vermittlung
Nicht als Vermittlung gelten Tätigkeiten mit nuklearen Gütern im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k KEG, wenn die nuklearen Güter dem Eigenbedarf in der Schweiz dienen.
Art. 4 Begriffe
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Anhang 1.
Art. 5 Sachplan geologische Tiefenlager
Der Bund legt in einem Sachplan die Ziele und Vorgaben für die Lagerung der radioaktiven Abfälle in geologischen Tiefenlagern für die Behörden verbindlich fest.
3 Art. 6 Aufsichtsbehörden Aufsichtsbehörden sind:
- a. in Bezug auf nukleare Sicherheit und Sicherung das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI);
- b. das Bundesamt für die übrigen Bereiche beim Vollzug des KEG.
2. Kapitel: Grundsätze der nuklearen Sicherheit und der Sicherung
Art. 7 Anforderungen an die nukleare Sicherheit
Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit müssen folgende Schutzmassnahmen getroffen werden:
- a. Bei der Auslegung, beim Bau, bei der Inbetriebnahme und beim Betrieb von Kernanlagen sind bewährte oder nachweislich hochqualitative Verfahren, Werkstoffe, Techniken sowie Organisationsstrukturen und -abläufe einzusetzen; dies gilt insbesondere für die Bereiche Planung, Fertigung, Prüfung, Betriebsführung, Überwachung, Instandhaltung, Qualitätssicherung, Erfahrungsauswertung, ergonomische Gestaltung sowie Ausund Weiterbildung.
- b. Abweichungen vom Normalbetrieb sollen soweit möglich durch ein selbstregulierendes, fehlertolerantes Anlageverhalten aufgefangen werden; es ist soweit möglich ein inhärent sicheres Anlageverhalten vorzusehen; als inhärente Sicherheit gilt der Zustand, in dem ein technisches System aus sich selbst heraus, also ohne weitere Hilfssysteme, sicher arbeitet.
- c. Zur Beherrschung von Störfällen ist die Anlage derart auszulegen, dass keine unzulässigen radiologischen Auswirkungen in der Umgebung der Anlage entstehen; dazu sind passive und aktive Sicherheitssysteme vorzusehen.
- d. Gegen Störfälle, bei denen radioaktive Stoffe in gefährdendem Umfang freigesetzt werden können, sind zusätzlich vorbeugende und lindernde Vorkehren im technischen, organisatorischen und administrativen Bereich zu treffen.
Art. 8 Anforderungen an den Schutz gegen Störfälle
1 Bei Kernanlagen sind gegen Störfälle mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage Schutzmassnahmen zu treffen.
2 Als Störfälle mit Ursprung innerhalb der Anlage gelten insbesondere Reaktivitätsstörung, Kühlmittelverlust, Verlust der Wärmesenke, Brand, Überflutung, mechanische Einwirkungen infolge Komponentenversagen, Beschädigung von Hüllrohren bei der Handhabung von Brennelementen, Versagen von Betriebssystemen, unerwünschtes Ansprechen oder fehlerhaftes Funktionieren von Sicherheitssystemen und Fehler des Personals.
3 Als Störfälle mit Ursprung ausserhalb der Anlage gelten insbesondere Störfälle, die ausgelöst werden können durch Erdbeben, Überflutung, unfallbedingten Absturz von zivilen und militärischen Flugzeugen auf die Anlage, Sturmböe, Blitzschlag, Druckwelle, Brand, Verlust der externen Stromversorgung und Beeinträchtigung oder Unterbruch der externen Kühlwasserzufuhr.
4 Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c sind die Störfälle nach den Absätzen 2 und 3 nach den Häufigkeiten von Störfällen nach Artikel 123
4 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) einzuteilen. Zusätzlich zum auslösenden Ereignis ist ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die Dosen nach Artikel 123 Absatz 2 Buchstaben a–d StSV
5 eingehalten werden können.
5 Mittels probabilistischer Nachweise ist zu zeigen, dass das Kriterium von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b eingehalten werden kann. Die vorbeugenden und lindernden Vorkehren nach Artikel 7 Buchstabe d können dabei berücksichtigt werden.
6 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) legt die spezifischen Gefährdungsannahmen und die Bewertungskriterien in einer Verordnung fest.
Art. 9 Anforderungen an die Sicherung
1 Der Schutz von Kernanlagen und Kernmaterialien vor Sabotage, gewaltsamen Einwirkungen oder Entwendung muss auf einer in die Tiefe gestaffelten Abwehr beruhen, welche bauliche, technische, organisatorische, personelle und administrative Massnahmen beinhaltet.
2 Die Grundsätze für die Sicherungszonen und -schranken sowie für den Schutz der Kernanlagen, Kernmaterialien und radioaktiven Abfälle sind im Anhang 2 festgelegt.
3 Das Departement legt die Grundsätze für die Gefährdungsannahmen und für die baulichen, technischen, organisatorischen und administrativen Anforderungen an Sicherungsmassnahmen in einer Verordnung fest.
Art. 10 Grundsätze für die Auslegung von Kernkraftwerken
1 Für Kernkraftwerke gelten insbesondere folgende Grundsätze:
- a. Sicherheitsfunktionen müssen auch bei Eintreten eines beliebigen vom auslösenden Ereignis unabhängigen Einzelfehlers wirksam bleiben, und zwar auch dann, wenn eine Komponente wegen Instandhaltung nicht verfügbar ist; als Einzelfehler gilt das zufällige Versagen einer Komponente, das zum Verlust ihrer Fähigkeit führt, die vorgesehene Sicherheitsfunktion zu erfüllen; Folgefehler aus diesem zufälligen Versagen werden als Teil des Einzelfehlers betrachtet.
- b. Sicherheitsfunktionen sind soweit möglich nach den Grundsätzen der Redundanz und der Diversität auszuführen; als Redundanz gilt das Vorhandensein von mehr funktionsbereiten Ausrüstungen als zur Erfüllung der vorgesehenen Sicherheitsfunktion notwendig ist; als Diversität gilt die Anwendung physikalisch oder technisch verschiedenartiger Prinzipien.
- c. Die zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingesetzten redundanten Stränge müssen voneinander soweit möglich funktional unabhängig sein, und zwar sowohl bezüglich der maschinentechnischen als auch der unterstützenden Systeme wie der Leittechnik und der Versorgung mit Energie, Kühlung und Lüftung.
- d. Die zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingesetzten redundanten Stränge müssen soweit möglich von den anderen räumlich getrennt sein.
- e. Die zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingesetzten redundanten Stränge müssen soweit möglich integral oder sonst in möglichst umfassenden Abschnitten sowohl mit Handsteuerung als auch mit simulierter automatischer Anregung, darunter auch bei Notstrombedingungen, geprüft werden können.
- f. Sicherheitsfunktionen müssen derart automatisiert werden, dass bei Störfällen nach Artikel 8 keine sicherheitsrelevanten Eingriffe des Personals innerhalb der ersten 30 Minuten nach dem auslösenden Ereignis erforderlich werden.
- g. Bei der Auslegung der Systeme und Komponenten sind ausreichende Sicherheitszuschläge zu berücksichtigen.
- h. Nach Möglichkeit ist ein sicherheitsgerichtetes Systemverhalten bei Fehlfunktionen von Ausrüstungen zu gewährleisten.
- i. Passive sind gegenüber aktiven Sicherheitsfunktionen zu bevorzugen.
- j. Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe für Bedienung und Instandhaltung der Anlage sind so zu gestalten, dass die menschlichen Fähigkeiten und deren Grenzen berücksichtigt werden.
- k. Bei gleichem Sicherheitsgewinn sind Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen nach Artikel 7 Buchstabe d denjenigen zur Linderung der Konsequenzen von Störfällen vorzuziehen.
2 Das ENSI wird beauftragt, spezifische Auslegungsgrundsätze für Leichtwasser-
6 reaktoren in Richtlinien zu regeln.
Art. 11 Grundsätze für die Auslegung von geologischen Tiefenlagern
1 Der Standort für ein geologisches Tiefenlager muss zur Gewährleistung der Langzeitsicherheit folgende Eigenschaften aufweisen:
- a. ausreichende Ausdehnung von geeignetem Wirtgestein;
- b. günstige hydrogeologische Verhältnisse;
- c. geologische Langzeitstabilität.
2 Ein geologisches Tiefenlager ist so auszulegen, dass:
- a. die Grundsätze von Artikel 10 Absatz 1 sinngemäss erfüllt werden;
- b. die Langzeitsicherheit durch gestaffelte passive Sicherheitsbarrieren gewährleistet wird;
- c. Vorkehrungen zur Erleichterung von Überwachung und Reparaturen des Lagers oder zur Rückholung der Abfälle die passiven Sicherheitsbarrieren nach dem Verschluss des Lagers nicht beeinträchtigen;
- d. das Lager innert einiger Jahre verschlossen werden kann.
3 Das ENSI wird beauftragt, spezifische Auslegungsgrundsätze für geologische
7 Tiefenlager in Richtlinien zu regeln.
Art. 12 Grundsätze für die Auslegung anderer Kernanlagen
1 Für die Auslegung anderer Kernanlagen als Kernkraftwerke und geologische Tiefenlager gilt Artikel 10 Absatz 1 sinngemäss.
2 Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle ist zudem so auszulegen, dass:
- a. die Endlagerfähigkeit der Abfallgebinde nicht beeinträchtigt wird;
- b. eine genügende Lagerkapazität für den absehbaren Bedarf vorliegt.
3 Das ENSI wird beauftragt, bei Bedarf spezifische Auslegungsgrundsätze für ein-
8 zelne Arten von Kernanlagen in Richtlinien zu regeln.
3. Kapitel: Nukleare Güter
Art. 13 Zuständigkeit
Das Bundesamt ist zuständig für die Erteilung:
- a. von Bewilligungen für den Umgang mit Kernmaterialien; bis 9 a . von Bewilligungen für die Ausfuhr und Vermittlung von Technologie, die Kernmaterialien betrifft;
10 b. der Zustimmung zur Vereinbarung über die Rücknahme radioaktiver Abfälle.
11 Art. 14 Bewilligungsverfahren bei Ausfuhr und Vermittlung von Kernmaterialien sowie von Technologie, die Kernmaterialien betrifft
1 Das Bundesamt bewilligt Gesuche um Bewilligungen für die Ausfuhr und Vermittlung von Kernmaterialien sowie von Technologie, die Kernmaterialien betrifft, wenn kein Hinweis auf fehlende Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 7 KEG vorliegt.
2 Es lehnt die Gesuche ab, wenn eine erforderliche Bewilligungsvoraussetzung nach Artikel 7 KEG fehlt.
3 In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sowie nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Departments.
Art. 15 Gesuch und Gesuchsunterlagen
1 Das Gesuch um eine Bewilligung für den Transport oder die Ein-, Ausoder Durchfuhr von Kernmaterialien haben gemeinsam der Versender, der Empfänger, der Beförderer und der Transportorganisator zu stellen.
2 Die Unterlagen müssen alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere über:
- a. die Zusammensetzung und die Eigenschaften des Materials;
- b. die technischen Einzelheiten der Ausrüstung;
- c. den Ort der Herstellung;
- d. den Bestimmungsort und den Abnehmer;
- e. den Verwendungszweck;
- f. die Kaufsoder Verkaufsbedingungen;
- g. den Transport, insbesondere den Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter.
3 Die Unterlagen für das Gesuch um eine Bewilligung für die Vermittlung von Kernmaterialien oder die Ausfuhr oder Vermittlung von Technologie, die Kernmaterialien betrifft, müssen enthalten:
- a. bei Kernmaterialien insbesondere Angaben über: 1. die Zusammensetzung des Materials, 2. die Menge, 3. den Ursprungsund den Bestimmungsort oder, falls dieser zurzeit der Gesuchstellung nicht bekannt ist, den Erfüllungsort;
- b. bei Technologie sinngemäss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben c–f sowie über Form und Inhalt der Technologie.
4 Auf Verlangen hat der Inhaber einer Bewilligung für die Vermittlung von Kernmaterialien dem Bundesamt periodisch Bericht mit folgenden Angaben zu erstatten:
- a. die Zusammensetzung des Materials;
- b. die Mengen;
- c. der Ursprungsund der Bestimmungsort oder, falls dies zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht bekannt ist, der Erfüllungsort;
- d. die Art und der Zeitpunkt der Erfüllung des Grundgeschäfts;
- e. die Vertragspartner.
5 Das Bundesamt kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen anfordern.
Art. 16 Vorabklärungen
1 Auf Antrag des Gesuchstellers führt das Bundesamt Vorabklärungen durch, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung nach diesem Kapitel erteilt werden könnte.
2 Vorabklärungen geben keinen Rechtsanspruch auf die Bewilligung.
3 Bereits überprüfte Bewilligungsvoraussetzungen werden für den Bewilligungsentscheid nur dann anders beurteilt, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich seit der Vorabklärung verändert haben oder neue Tatsachen bekannt geworden sind.
12 Art. 17 Diplomatische oder konsularische Vertretungen, internationale Organisationen, Zolllager, Zollfreilager und Zollausschlussgebiete Den Einund Ausfuhren gleichgestellt sind Lieferungen:
- a. von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen;
- b. von und an internationale Organisationen;
- c. in oder aus offenen Zolllagern, Lagern für Massengüter, Zollfreilagern oder Zollausschlussgebieten.
Art. 18 Gültigkeitsdauer
Bewilligungen sind höchstens 12 Monate gültig und können um höchstens 6 Monate verlängert werden.
13 Art. 19
Art. 20 Aufbewahrung von Unterlagen
Alle für die Bewilligung wesentlichen Unterlagen sind nach Erteilung der Bewilligung während 5 Jahren aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.
Art. 21 Meldepflicht
1 Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI insbesondere die folgenden Ereignisse und Befunde aus dem Sicherheitsbereich beim Transport von Kernmaterialien zu
14 melden:
- a. Überschreitung der Dosisleistungs-, Aktivitätsoder Kontaminationsgrenzwerte;
- b. technische Mängel an zulassungspflichtigen Transportbehältern;
- c. sonstige Ereignisse und Befunde, die die Sicherheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.
2 Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde aus dem Sicherungs-
15 bereich unverzüglich zu melden:
- a. Sabotage und Sabotageversuch;
- b. Bombendrohung;
- c. Erpressung und Geiselnahme;
- d. Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von Sicherungseinrichtungen und –systemen, die länger als 24 Stunden andauern;
- e. sonstige Ereignisse und Befunde, die die Sicherung beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.
3 Zu jedem Ereignis oder Befund hat er dem ENSI einen Bericht einzureichen. Der Bericht über Ereignisse und Befunde zum Sicherheitsbereich ist nach Anhang 6 zu erstatten. Der Bericht zum Sicherungsbereich ist innert 30 Tagen einzureichen und
16 zu klassifizieren.
4. Kapitel: Kernanlagen
1. Abschnitt: Rahmenbewilligung
Art. 22 Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotential
1 Kernanlagen bedürfen keiner Rahmenbewilligung, wenn die Häufigkeit aller Störfälle nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 mit einer resultierenden Dosis von über 1 -6 pro Jahr beträgt; bei ZwimSv für Personen aus der Bevölkerung höchstens 10 schenlagern und geologischen Tiefenlagern darf zudem die Summe der Aktivitäten
16 17 aller einzulagernden Nuklide 10 LL nach Anhang 3 Spalte 9 StSV nicht überg
18 schreiten.
2 Das ENSI wird beauftragt, die Methodik und die Randbedingungen für die nach
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