Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV)

Typ Andere
Veröffentlichung 2004-12-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom

1 (KEG), 21. März 2003 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

2 Art. 1 Geltungsbereich für Kernmaterialien

1 Als Kernmaterialien gelten:

2 Nicht als Kernmaterialien gelten:

Art. 2 Geltungsbereich für Kernanlagen

1 Nicht als Kernanlagen gelten Anlagen, in denen folgende Kernmaterialien gewonnen, hergestellt, verwendet, bearbeitet oder gelagert werden:

2 Das Bundesamt für Energie (Bundesamt) stellt fest, ob Ausgangsmaterialien die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.

Art. 3 Geltungsbereich für Vermittlung

Nicht als Vermittlung gelten Tätigkeiten mit nuklearen Gütern im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k KEG, wenn die nuklearen Güter dem Eigenbedarf in der Schweiz dienen.

Art. 4 Begriffe

Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Anhang 1.

Art. 5 Sachplan geologische Tiefenlager

Der Bund legt in einem Sachplan die Ziele und Vorgaben für die Lagerung der radioaktiven Abfälle in geologischen Tiefenlagern für die Behörden verbindlich fest.

3 Art. 6 Aufsichtsbehörden Aufsichtsbehörden sind:

2. Kapitel: Grundsätze der nuklearen Sicherheit und der Sicherung

Art. 7 Anforderungen an die nukleare Sicherheit

Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit müssen folgende Schutzmassnahmen getroffen werden:

Art. 8 Anforderungen an den Schutz gegen Störfälle

1 Bei Kernanlagen sind gegen Störfälle mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage Schutzmassnahmen zu treffen.

2 Als Störfälle mit Ursprung innerhalb der Anlage gelten insbesondere Reaktivitätsstörung, Kühlmittelverlust, Verlust der Wärmesenke, Brand, Überflutung, mechanische Einwirkungen infolge Komponentenversagen, Beschädigung von Hüllrohren bei der Handhabung von Brennelementen, Versagen von Betriebssystemen, unerwünschtes Ansprechen oder fehlerhaftes Funktionieren von Sicherheitssystemen und Fehler des Personals.

3 Als Störfälle mit Ursprung ausserhalb der Anlage gelten insbesondere Störfälle, die ausgelöst werden können durch Erdbeben, Überflutung, unfallbedingten Absturz von zivilen und militärischen Flugzeugen auf die Anlage, Sturmböe, Blitzschlag, Druckwelle, Brand, Verlust der externen Stromversorgung und Beeinträchtigung oder Unterbruch der externen Kühlwasserzufuhr.

4 Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c sind die Störfälle nach den Absätzen 2 und 3 nach den Häufigkeiten von Störfällen nach Artikel 123

4 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) einzuteilen. Zusätzlich zum auslösenden Ereignis ist ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die Dosen nach Artikel 123 Absatz 2 Buchstaben a–d StSV

5 eingehalten werden können.

5 Mittels probabilistischer Nachweise ist zu zeigen, dass das Kriterium von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b eingehalten werden kann. Die vorbeugenden und lindernden Vorkehren nach Artikel 7 Buchstabe d können dabei berücksichtigt werden.

6 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) legt die spezifischen Gefährdungsannahmen und die Bewertungskriterien in einer Verordnung fest.

Art. 9 Anforderungen an die Sicherung

1 Der Schutz von Kernanlagen und Kernmaterialien vor Sabotage, gewaltsamen Einwirkungen oder Entwendung muss auf einer in die Tiefe gestaffelten Abwehr beruhen, welche bauliche, technische, organisatorische, personelle und administrative Massnahmen beinhaltet.

2 Die Grundsätze für die Sicherungszonen und -schranken sowie für den Schutz der Kernanlagen, Kernmaterialien und radioaktiven Abfälle sind im Anhang 2 festgelegt.

3 Das Departement legt die Grundsätze für die Gefährdungsannahmen und für die baulichen, technischen, organisatorischen und administrativen Anforderungen an Sicherungsmassnahmen in einer Verordnung fest.

Art. 10 Grundsätze für die Auslegung von Kernkraftwerken

1 Für Kernkraftwerke gelten insbesondere folgende Grundsätze:

2 Das ENSI wird beauftragt, spezifische Auslegungsgrundsätze für Leichtwasser-

6 reaktoren in Richtlinien zu regeln.

Art. 11 Grundsätze für die Auslegung von geologischen Tiefenlagern

1 Der Standort für ein geologisches Tiefenlager muss zur Gewährleistung der Langzeitsicherheit folgende Eigenschaften aufweisen:

2 Ein geologisches Tiefenlager ist so auszulegen, dass:

3 Das ENSI wird beauftragt, spezifische Auslegungsgrundsätze für geologische

7 Tiefenlager in Richtlinien zu regeln.

Art. 12 Grundsätze für die Auslegung anderer Kernanlagen

1 Für die Auslegung anderer Kernanlagen als Kernkraftwerke und geologische Tiefenlager gilt Artikel 10 Absatz 1 sinngemäss.

2 Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle ist zudem so auszulegen, dass:

3 Das ENSI wird beauftragt, bei Bedarf spezifische Auslegungsgrundsätze für ein-

8 zelne Arten von Kernanlagen in Richtlinien zu regeln.

3. Kapitel: Nukleare Güter

Art. 13 Zuständigkeit

Das Bundesamt ist zuständig für die Erteilung:

10 b. der Zustimmung zur Vereinbarung über die Rücknahme radioaktiver Abfälle.

11 Art. 14 Bewilligungsverfahren bei Ausfuhr und Vermittlung von Kernmaterialien sowie von Technologie, die Kernmaterialien betrifft

1 Das Bundesamt bewilligt Gesuche um Bewilligungen für die Ausfuhr und Vermittlung von Kernmaterialien sowie von Technologie, die Kernmaterialien betrifft, wenn kein Hinweis auf fehlende Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 7 KEG vorliegt.

2 Es lehnt die Gesuche ab, wenn eine erforderliche Bewilligungsvoraussetzung nach Artikel 7 KEG fehlt.

3 In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sowie nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Departments.

Art. 15 Gesuch und Gesuchsunterlagen

1 Das Gesuch um eine Bewilligung für den Transport oder die Ein-, Ausoder Durchfuhr von Kernmaterialien haben gemeinsam der Versender, der Empfänger, der Beförderer und der Transportorganisator zu stellen.

2 Die Unterlagen müssen alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere über:

3 Die Unterlagen für das Gesuch um eine Bewilligung für die Vermittlung von Kernmaterialien oder die Ausfuhr oder Vermittlung von Technologie, die Kernmaterialien betrifft, müssen enthalten:

4 Auf Verlangen hat der Inhaber einer Bewilligung für die Vermittlung von Kernmaterialien dem Bundesamt periodisch Bericht mit folgenden Angaben zu erstatten:

5 Das Bundesamt kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen anfordern.

Art. 16 Vorabklärungen

1 Auf Antrag des Gesuchstellers führt das Bundesamt Vorabklärungen durch, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung nach diesem Kapitel erteilt werden könnte.

2 Vorabklärungen geben keinen Rechtsanspruch auf die Bewilligung.

3 Bereits überprüfte Bewilligungsvoraussetzungen werden für den Bewilligungsentscheid nur dann anders beurteilt, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich seit der Vorabklärung verändert haben oder neue Tatsachen bekannt geworden sind.

12 Art. 17 Diplomatische oder konsularische Vertretungen, internationale Organisationen, Zolllager, Zollfreilager und Zollausschlussgebiete Den Einund Ausfuhren gleichgestellt sind Lieferungen:

Art. 18 Gültigkeitsdauer

Bewilligungen sind höchstens 12 Monate gültig und können um höchstens 6 Monate verlängert werden.

13 Art. 19

Art. 20 Aufbewahrung von Unterlagen

Alle für die Bewilligung wesentlichen Unterlagen sind nach Erteilung der Bewilligung während 5 Jahren aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.

Art. 21 Meldepflicht

1 Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI insbesondere die folgenden Ereignisse und Befunde aus dem Sicherheitsbereich beim Transport von Kernmaterialien zu

14 melden:

2 Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde aus dem Sicherungs-

15 bereich unverzüglich zu melden:

3 Zu jedem Ereignis oder Befund hat er dem ENSI einen Bericht einzureichen. Der Bericht über Ereignisse und Befunde zum Sicherheitsbereich ist nach Anhang 6 zu erstatten. Der Bericht zum Sicherungsbereich ist innert 30 Tagen einzureichen und

16 zu klassifizieren.

4. Kapitel: Kernanlagen

1. Abschnitt: Rahmenbewilligung

Art. 22 Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotential

1 Kernanlagen bedürfen keiner Rahmenbewilligung, wenn die Häufigkeit aller Störfälle nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 mit einer resultierenden Dosis von über 1 -6 pro Jahr beträgt; bei ZwimSv für Personen aus der Bevölkerung höchstens 10 schenlagern und geologischen Tiefenlagern darf zudem die Summe der Aktivitäten

16 17 aller einzulagernden Nuklide 10 LL nach Anhang 3 Spalte 9 StSV nicht überg

18 schreiten.

2 Das ENSI wird beauftragt, die Methodik und die Randbedingungen für die nach

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