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Verordnung vom 9. November 2005 über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 2006 und 2007

Geltender Text a fecha 2005-11-09

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 2–4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959[^1] über den Finanzausgleich unter den Kantonen,

verordnet:

Art. 1 Masszahlen

Der Schlüssel für die Bemessung der Finanzkraft der Kantone besteht aus folgenden vier Masszahlen:

Volkseinkommen: Volkseinkommen der Kantone pro Kopf.
Steuerkraft: Mit dem Index der Gesamtsteuerbelastung gewichtete Steuereinnahmen der Kantone und Gemeinden pro Kopf.
Steuerbelastung: Index der Belastung durch sämtliche Kantons- und Gemeindesteuern mit Berücksichtigung der Erträge der Nebensteuern (Liegenschaftssteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Handänderungssteuern) und der teuerungsbedingten Veränderungen der Einkommen im umgekehrten Verhältnis (Umkehrung der Vorzeichen bei den Differenzen zum Landesmittel).
Berggebiet: Mittel aus dem Prozentanteil der nicht im Berggebiet liegenden Kulturfläche an der gesamten Kulturfläche und der Einwohnerzahl je Quadratkilometer Gesamtfläche ohne Öd- und Unland, Seen und Flüsse; bei der Bevölkerungsdichte werden über dem Landesmittel liegende Indexzahlen auf 100 festgesetzt.
Art. 2 Statistische Unterlagen

Zur Ermittlung der einzelnen Masszahlen dienen die folgenden statistischen Unterlagen:

Art. 3 Berechnungsmethode

1 Jede Masszahl wird in eine Indexreihe umgerechnet, wobei das schweizerische Mittel auf 100 festgesetzt wird.

2 Die Indexreihen werden so umgerechnet, dass die kleinste Zahl 70 beträgt. Dabei gilt folgende Formel:

(Index − 100) 30100 − kleinste Zahl+100.

3 Aufgrund der vier Indexreihen wird das gewogene Mittel berechnet. Die Masszahlen 1 und 2 werden mit dem Faktor 1,5, die Masszahlen 3 und 4 mit dem Faktor 1 gewichtet.

4 Das gewogene Mittel wird mit einem Streckungsfaktor 2,7 aufgrund folgender Formel auf den Index der Finanzkraft umgerechnet:

Index der Finanzkraft = 100 + [(gewogenes Mittel – 100) × 2,7].

5 Der Streckungsfaktor 2,7 bleibt über die nachfolgenden Finanzkraftperioden hin konstant, sofern weder an den Masszahlen noch an deren Gewichtung Änderungen vorgenommen werden.

6 Der Index der Finanzkraft beträgt im Minimum 30.

Art. 4 Indexzahlen

Gestützt auf die Artikel 1–3 ergeben sich gemäss der Tabelle im Anhang für die Finanzkraft der einzelnen Kantone folgende Indexzahlen:

Zug 224 Glarus 77
Basel-Stadt 173 Solothurn 76
Genf 152 Bern 68
Zürich 147 Luzern 64
Nidwalden 128 Neuenburg 63
Schwyz 110 Appenzell A.Rh. 61
Basel-Landschaft 109 Appenzell I.Rh. 61
Aargau 108 Graubünden 58
Waadt 99 Freiburg 47
Schaffhausen 94 Uri 40
Tessin 88 Jura 38
Thurgau 86 Wallis 32
St. Gallen 79 Obwalden 30
Art. 5 Einteilung der Kantone in Gruppen

In Anwendung von Artikel 4 der Verordnung vom 21. Dezember 1973[^2] über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone ergibt sich aufgrund der Indexzahlen folgende Einteilung der Kantone nach ihrer Finanzkraft in drei Gruppen:

Finanzstarke Kantone: Zug, Basel-Stadt, Genf, Zürich, Nidwalden (5)
Mittelstarke Kantone: Schwyz, Basel-Landschaft, Aargau, Waadt,
Schaffhausen, Tessin, Thurgau, St. Gallen, Glarus, Solothurn, Bern, Luzern, Neuenburg, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh. (15)
Finanzschwache Kantone: Graubünden, Freiburg, Uri, Jura, Wallis, Obwalden (6)
Art. 6 Übergangsbestimmungen

1 Bei Finanzhilfen und Abgeltungen sind für die Anwendung der Finanzkraft die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990[^3] und Spezialgesetzgebung massgebend.

2 Die Bestimmungen dieser Verordnung finden erstmals Anwendung für die Verteilung der Kantonsanteile an Bundeseinnahmen des Jahres 2006.

3 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten erstmals für die Berechnung der Beiträge der Kantone an die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die Invalidenversicherung des Jahres 2006.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 613.1

[^2]: SR 613.12

[^3]: SR 616.1