Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)
gestützt auf die Artikel 82 Absatz 1, 98 Absatz 3, 117 Absatz 1 und 122 Absatz 1
1 , der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 2003 , beschliesst:
1. Kapitel: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Aufsicht des Bundes über Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler.
2 Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterstehen:
- a. schweizerische Versicherungsunternehmen, welche die Direktversicherung oder die Rückversicherung betreiben;
- b. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland für ihre Versicherungstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus, unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Bestimmungen;
- c. Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler;
- d. Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate.
2 Von der Aufsicht nach diesem Gesetz ausgenommen sind:
- a. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz nur die Rückversicherung betreiben;
- b. Versicherungsunternehmen, soweit sie von Bundesrechts wegen einer besonderen Aufsicht unterstellt sind, im Ausmass dieser Aufsicht; als solche gelten insbesondere die in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen;
- c. Versicherungsvermittler, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Versicherungsnehmer stehen, soweit sie nur die Interessen dieses Versicherungsnehmers und der von diesem beherrschten Gesellschaften verfolgen;
3 d. Versicherungsgenossenschaften, die am 1. Januar 1993 bestanden haben, sofern: 1. sie ihren Sitz in der Schweiz haben, 2. sie eng mit einem Verein oder einem Verband verbunden sind, dessen Hauptzweck nicht das Versicherungsgeschäft ist, 3. ihr jährliches Bruttoprämienvolumen seit dem 1. Januar 1993 den Betrag von 3 Millionen Franken nie überstiegen hat, 4. ihr Tätigkeitsbereich seit dem 1. Januar 1993 auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt ist, 5. sie nur Mitglieder des Vereins oder des Verbandes versichern, mit dem sie eng verbunden sind, und 6. die Versicherten identisch sind mit den stimmberechtigten Mitgliedern der Versicherungsgenossenschaft und sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft über die Versicherungsleistungen und Versicherungsprämien selber bestimmen können.
3 Versicherungsunternehmen, deren Versicherungstätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist oder nur einen kleinen Kreis von Versicherten betrifft, können von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) von der Aufsicht befreit
4 werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
4 Der Bundesrat bestimmt, was unter Ausübung einer Versicherungstätigkeit in der Schweiz zu verstehen ist.
2. Kapitel: Aufnahme der Versicherungstätigkeit
1. Abschnitt: Bewilligung
Art. 3 Bewilligungspflicht
1 Jedes Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das der Aufsicht untersteht (Versicherungsunternehmen), bedarf zur Aufnahme der
5 Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der FINMA .
2 Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen bedürfen ebenfalls der Bewilligung.
Art. 4 Bewilligungsgesuch und Geschäftsplan
1 Ein Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das eine Bewilligung zur Versicherungstätigkeit erlangen will, hat der FINMA ein Gesuch zusammen mit einem Geschäftsplan einzureichen.
2 Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- a. die Statuten;
- b. die Organisation und den örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Versicherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats, zu denen das Versicherungsunternehmen gehört;
- c. bei Versicherungstätigkeit im Ausland: die Bewilligung der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde oder eine gleichwertige Bescheinigung;
- d. Angaben zur finanziellen Ausstattung und zu den Rückstellungen;
- e. die Jahresrechnung der letzten drei Geschäftsjahre oder die Eröffnungsbilanz eines neuen Versicherungsunternehmens;
- f. Angaben über die Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens
10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen am Versicherungsunternehmen beteiligt sind oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können;
- g. die namentliche Bezeichnung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle und Geschäftsführung betrauten Personen oder, für ausländische Versicherungsunternehmen, des oder der Generalbevollmächtigten;
- h. die namentliche Bezeichnung des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin;
6 i. …
- j. die Verträge oder sonstigen Absprachen, durch die wesentliche Funktionen des Versicherungsunternehmens ausgegliedert werden sollen;
- k. die geplanten Versicherungszweige und die Art der zu versichernden Risiken;
- l. allenfalls die Erklärung des Beitritts zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds;
- m. Angaben über die Mittel zur Erfüllung von Beistandsleistungen, sofern eine Bewilligung für den Versicherungszweig «Beistandsleistung» beantragt wird;
- n. den Rückversicherungsplan sowie, für die aktive Rückversicherung, den Retrozessionsplan;
- o. die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau des Versicherungsunternehmens;
- p. die Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre;
- q. Angaben zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken;
- r. die Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche in der Schweiz verwendet werden bei der Versicherung von sämtlichen Risiken in der beruflichen Vorsorge und in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung.
3 Ersucht ein Versicherungsunternehmen, das bereits im Besitz einer Bewilligung für einen Versicherungszweig ist, um die Bewilligung für einen weiteren Versicherungszweig, so muss es die Angaben und Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben a–l nur einreichen, wenn sie gegenüber den bereits genehmigten geändert werden sollen.
4 Die FINMA kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern diese für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.
Art. 5 Änderung des Geschäftsplans
1 Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, h, k und r betreffen, sind der FINMA vor deren Umsetzung zur Genehmigung zu unterbreiten. Zur Genehmigung zu unterbreiten sind ausserdem Änderungen des Geschäftsplans, die sich aus Fusionen, Spaltungen und Umwand-
7 lungen von Versicherungsunternehmen ergeben.
2 Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b, c, d, f, g, j, l, m, n und q betreffen, sind der FINMA mitzuteilen; sie gelten als genehmigt, sofern die FINMA nicht innert vier Wochen eine Prüfung des Vorgangs einleitet.
Art. 6 Erteilung der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen der Versicherten gewahrt sind.
2 Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer ausländischen Versicherungsgruppe oder eines ausländischen Versicherungskonglomerats, so kann die Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische
8 Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden.
3 Die Bewilligung wird für einen oder mehrere Versicherungszweige erteilt. Sie berechtigt auch zum Betrieb der Rückversicherung im betreffenden Versicherungszweig. Der Bundesrat bezeichnet die Versicherungszweige.
4 Die FINMA veröffentlicht die erteilten Bewilligungen.
2. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 7 Rechtsform
Versicherungsunternehmen müssen die Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Genossenschaft haben.
Art. 8 Mindestkapital
1 Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz muss über ein Mindestkapital verfügen, das je nach den betriebenen Versicherungszweigen 3–20 Millionen Franken betragen muss.
2 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über das Mindestkapital für die einzelnen Versicherungszweige.
3 Die FINMA bestimmt das im Einzelfall erforderliche Kapital.
Art. 9 Eigenmittel
1 Das Versicherungsunternehmen muss über ausreichende freie und unbelastete Eigenmittel bezüglich seiner gesamten Tätigkeiten verfügen (Solvabilitätsspanne).
2 Bei der Festlegung der Solvabilitätsspanne ist den Risiken, denen das Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist, den Versicherungszweigen, dem Geschäftsumfang, dem geografischen Wirkungsbereich und den international anerkannten Grundsätzen Rechnung zu tragen.
3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die anrechenbaren Eigenmittel. Die FINMA erlässt Vorschriften über die Berechnung und die notwendige Höhe der Solvabilitätsspanne.
Art. 10 Organisationsfonds
1 Neben dem Kapital muss ein Versicherungsunternehmen über einen Organisationsfonds verfügen, der es erlaubt, insbesondere die Kosten der Gründung und des Aufbaus oder einer aussergewöhnlichen Geschäftsausweitung zu decken. Die Höhe des Organisationsfonds entspricht bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit in der Regel bis zu 50 Prozent des Mindestkapitals nach Artikel 8.
2 Der Bundesrat regelt die Höhe, die Bestellung, die Dauer der Aufrechterhaltung und die Wiederherstellung des Organisationsfonds.
3 Die FINMA legt die Höhe des Organisationsfonds im Einzelfall fest.
Art. 11 Unternehmenszweck
1 Ein Versicherungsunternehmen darf neben dem Versicherungsgeschäft nur Geschäfte betreiben, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
2 Die FINMA kann den Betrieb anderer Geschäfte bewilligen, wenn diese die Interessen der Versicherten nicht gefährden.
Art. 12 Gleichzeitiges Betreiben von Lebensversicherung
und anderen Versicherungszweigen Versicherungsunternehmen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben, dürfen daneben nur die Unfallund die Krankenversicherung betreiben.
Art. 13 Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro
und zum Nationalen Garantiefonds Wer den Versicherungszweig der Motorfahrzeug-Haftpflicht betreiben will, muss dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds nach den
9 Artikeln 74 und 76 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 beitreten.
Art. 14 Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit
1 Folgende Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten:
- a. die für die Oberleitung, die Aufsicht und die Kontrolle sowie die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen;
- b. für ausländische Versicherungsunternehmen die oder der Generalbevollmächtigte.
2 Der Bundesrat legt fest, welche beruflichen Fähigkeiten die Personen nach Absatz 1 haben müssen.
3 Bei Ausgliederung wesentlicher Funktionen des Versicherungsunternehmens auf andere Personen gilt Absatz 1 sinngemäss. 3. Abschnitt: Ergänzende Voraussetzungen für ausländische Versicherungsunternehmen
Art. 15
1 Ein ausländisches Versicherungsunternehmen, das beabsichtigt, in der Schweiz eine Versicherungstätigkeit aufzunehmen, muss ausserdem:
- a. in seinem Sitzstaat zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt sein;
- b. in der Schweiz eine Niederlassung errichten und als deren Leiterin oder Leiter eine Generalbevollmächtigte beziehungsweise einen Generalbevollmächtigten bestellen;
- c. am Hauptsitz über ein Kapital nach Artikel 8 verfügen und eine Solvabilitätsspanne nach Artikel 9 ausweisen, die auch die Geschäftstätigkeit in der Schweiz umfasst;
- d. in der Schweiz über einen Organisationsfonds nach Artikel 10 und entsprechende Vermögenswerte verfügen;
- e. in der Schweiz eine Kaution hinterlegen, welche einem bestimmten Bruchteil der auf das inländische Geschäft entfallenden Solvabilitätsspanne entspricht. Die FINMA legt diesen Bruchteil fest und bestimmt die Berechnung, den Verwahrungsort und die anrechenbaren Vermögenswerte.
2 Vorbehalten bleiben abweichende staatsvertragliche Bestimmungen.
3. Kapitel: Ausübung der Versicherungstätigkeit
1. Abschnitt: Finanzielle Ausstattung
Art. 16 Versicherungstechnische Rückstellungen
1 Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, für die gesamte Geschäftstätigkeit ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden.
2 Der Bundesrat legt die Grundsätze zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen fest. Er kann die Regelung der Einzelheiten bezüglich Art und Umfang der versicherungstechnischen Rückstellungen der FINMA überlassen.
Art. 17 Gebundenes Vermögen
1 Das Versicherungsunternehmen muss die Ansprüche aus Versicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen sicherstellen.
2 Es ist nicht verpflichtet, seine ausländischen Versicherungsbestände nach Absatz 1 sicherzustellen, wenn dafür im Ausland eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden muss.
Art. 18 Sollbetrag des gebundenen Vermögens
Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens entspricht den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 16 und einem angemessenen Zuschlag. Die FINMA legt diesen Zuschlag fest.
Art. 19 Haftung des gebundenen Vermögens
1 Die Werte des gebundenen Vermögens werden für die durch das gebundene Vermögen sicherzustellenden Ansprüche verwendet.
2 Bei Übertragung eines Versicherungsbestandes auf ein anderes Versicherungsunternehmen gehen die Werte des gebundenen Vermögens oder entsprechende Werte auf das den Versicherungsbestand übernehmende Versicherungsunternehmen über, soweit die FINMA nichts anderes anordnet.
Art. 20 Vorschriften zum gebundenen Vermögen
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bestellung, Belegenheit, Deckung, Veränderungen und Kontrolle des gebundenen Vermögens. Er kann die Regelung der technischen Einzelheiten der FINMA überlassen.
Art. 21 Beteiligungen
1 Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz, das beabsichtigt, sich an einem anderen Unternehmen zu beteiligen, hat dies der FINMA mitzuteilen, wenn die Beteiligung 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erreicht oder überschreitet.
2 Wer beabsichtigt, sich direkt oder indirekt an einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz zu beteiligen, hat dies der FINMA mitzuteilen, wenn die Beteiligung 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Versicherungsunternehmens erreicht oder überschreitet.
3 Wer beabsichtigt, seine Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz unter die Schwellen von 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte herabzusetzen oder die Beteiligung so zu verändern, dass das Versicherungsunternehmen nicht mehr Tochtergesellschaft ist, hat dies der FINMA mitzuteilen.
4 Die FINMA kann eine Beteiligung untersagen oder an Bedingungen knüpfen, wenn die Beteiligung nach Art und Umfang das Versicherungsunternehmen oder die Interessen der Versicherten gefährden kann.
2. Abschnitt: Risikomanagement
Art. 22
1 Das Versicherungsunternehmen muss so organisiert sein, dass es insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen kann.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ziel, Inhalt und Dokumentation des Risi-
10 komanagements.
3 Die FINMA regelt die Überwachung der Risiken durch das Versicherungsunter-
11 nehmen.
3. Abschnitt: Verantwortlicher Aktuar oder verantwortliche Aktuarin
Art. 23 Bestellung und Funktion
1 Die Versicherungsunternehmen haben einen verantwortlichen Aktuar oder eine verantwortliche Aktuarin zu bestellen und ihm oder ihr Zugang zu allen Geschäftsunterlagen zu gewähren.
2 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin muss einen guten Ruf geniessen, beruflich qualifiziert und in der Lage sein, die finanziellen Folgen der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens richtig einzuschätzen. Der Bundesrat bestimmt, welche beruflichen Fähigkeiten der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin haben muss.
3 Das Versicherungsunternehmen hat der FINMA die Abberufung oder Demission des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin unverzüglich anzuzeigen.
Art. 24 Aufgaben
1 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin trägt die Verantwortung dafür, dass:
- a. die Solvabilitätsspanne richtig berechnet wird und das gebundene Vermögen den aufsichtsrechtlichen Vorschriften entspricht;
- b. sachgemässe Rechnungsgrundlagen verwendet werden; und
- c. ausreichende technische Rückstellungen gebildet werden.
2 Stellt er oder sie Unzulänglichkeiten fest, so informiert er oder sie unverzüglich die Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens.
3 Ausserdem erstellt er oder sie regelmässig zuhanden der Geschäftsleitung oder, für die ausländischen Versicherungsunternehmen, zuhanden des oder der Generalbevollmächtigten einen Bericht. Zu den festgestellten Unzulänglichkeiten sind im Bericht die vorgeschlagenen Massnahmen sowie die tatsächlich ergriffenen Massnahmen anzugeben.
4 Die FINMA erlässt nähere Vorschriften über die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin und über den Inhalt des Berichts.
4. Abschnitt: Berichterstattung
Art. 25 Geschäftsbericht und Aufsichtsbericht
1 Die Versicherungsunternehmen erstellen jährlich auf den 31. Dezember den Geschäftsbericht, bestehend aus Jahresrechnung, Lagebericht und, wenn das Gesetz dies
12 vorschreibt, Konzernrechnung. Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer Versicherungsgruppe oder eines Versicherungskonglomerats, so ist in jedem Fall eine Konzernrechnung einzureichen.
2 Sie erstellen zudem jährlich einen Aufsichtsbericht. Die FINMA legt fest, welche Anforderungen dieser Bericht erfüllen muss, und bezeichnet die beizulegenden Informationen und Unterlagen.
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