Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-11-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 (VAG), gestützt auf das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004

2 Artikel 15 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000

3 sowie in Anwendung des Abkommens vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und

4 des Abkommens vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung, verordnet:

1. Titel: Geltungsbereich

Art. 1 Versicherungstätigkeit in der Schweiz

1 Eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz liegt, unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsschlusses vor, wenn:

2 Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland ohne Niederlassung in der Schweiz unterstehen nicht der Versicherungsaufsicht, wenn sie in der Schweiz ausschliesslich folgende Versicherungsgeschäfte tätigen:

3 Die Absätze 1 und 2 gelten für die Versicherungsvermittlung sinngemäss.

5 Art. 2

2. Titel: Aufnahme der Versicherungstätigkeit

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 3 Umfang der Bewilligung

1 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) erteilt die Bewilligung zum

6 Geschäftsbetrieb für einen oder mehrere Versicherungszweige nach Anhang 1.

2 Die Bewilligung zum Betrieb eines Schadenversicherungszweigs ermächtigt auch zum Betrieb der Versicherungszweige B1–B13, B16 und B18, sofern die zugerechneten Risiken:

3 Das dem Versicherungszweig B17 zugerechnete Risiko darf unter den Bedingungen von Absatz 2 ohne besondere Bewilligung gedeckt werden, sofern dieses Risiko:

4 Die Bewilligung zum Betrieb der Versicherungszweige A1, A3, A4 und A5 sowie B1 und B2 ermächtigt auch zum Betrieb der Invaliditätsversicherung.

5 Die Bewilligung zum Betrieb der Direktversicherung ermächtigt auch zum Betrieb der Rückversicherung in den bewilligten Versicherungszweigen.

Art. 4 Bewilligung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen

1 7 Die FINMA erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist.

2 Bei Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen haben die betroffenen Unternehmen sicherzustellen, dass bestehende Versicherungsverhältnisse unverändert fortgeführt werden.

3 Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen dürfen erst beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden, wenn die Bewilligung vorliegt.

4 Wurden Fusionen, Spaltungen oder Umwandlungen nach Artikel 3 Absatz 2 VAG ohne Bewilligung der FINMA im Handelsregister eingetragen, veranlasst diese die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen auf Kosten der beteiligten Gesellschaften.

Art. 5 Mitteilungspflicht bei Änderungen des Geschäftsplans

Änderungen des Geschäftsplans nach Artikel 5 Absatz 2 VAG sind der FINMA innert vierzehn Tagen ab Eintritt des betreffenden Sachverhaltes mitzuteilen.

2. Kapitel: Bewilligungsvoraussetzungen

1. Abschnitt: Mindestkapital

Art. 6 Grundsatz

1 Umfasst die Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens mehrere Zweige oder mehrere Risiken, so ist für die Festsetzung des Mindestkapitals der Zweig oder das Risiko mit dem höchsten Betrag massgebend.

2 8

Art. 7 Lebensversicherung

Das Mindestkapital beträgt für Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung betreiben:

Art. 8 Schadenversicherung

Das Mindestkapital beträgt für Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung betreiben:

Art. 9 Rückversicherung

Das Mindestkapital beträgt für Versicherungsunternehmen, welche die Rückversicherung betreiben:

Art. 10 Abweichung vom Mindestkapital

Unter besonderen Verhältnissen, namentlich wenn die Risikoexposition des Versicherungsunternehmens und der geplante Geschäftsumfang dies rechtfertigen, kann die FINMA innerhalb der gesetzlichen Limiten nach Artikel 8 Absatz 1 VAG von den Beträgen nach den Artikeln 7–9 abweichen.

2. Abschnitt: Organisationsfonds

Art. 11

1 Der Organisationsfonds beträgt in der Regel 20 Prozent des Mindestkapitals. Er darf frühestens drei Jahre nach seiner Bestellung und nur mit Zustimmung der FINMA für andere als die in Artikel 10 Absatz 1 VAG genannten Zwecke verwendet werden.

2 Für Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb des Versicherungszweigs C3 ermächtigt sind, beträgt der Organisationsfonds mindestens 300 000 Franken.

3 Die FINMA kann die Erhöhung oder die Wiederbestellung des Organisationsfonds verlangen, wenn sich in der Jahresrechnung ein Verlust abzeichnet oder das Versicherungsunternehmen eine aussergewöhnliche Geschäftsausweitung plant.

3. Kapitel: Gewährsvorschriften

9 Art. 12 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat muss so zusammengesetzt sein, dass er die Beaufsichtigung und Oberleitung des Versicherungsunternehmens einwandfrei wahrnehmen kann. Im Verwaltungsrat muss insbesondere ausreichendes Versicherungswissen vorhanden sein.

2 Jedes Verwaltungsratsmitglied muss über das für seine Aufgabe notwendige Fachwissen und über ausreichend Zeit für deren Erfüllung verfügen.

3 Für jedes neue Mitglied ist der FINMA innert 14 Tagen nach seiner Ernennung das Curriculum Vitae zuzustellen.

10 Art. 13 Doppelfunktionen

1 Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder der Geschäftsleitung sein.

2 Die Funktion des internen Revisors oder der internen Revisorin ist mit derjenigen des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin unvereinbar.

3 Die FINMA kann dem Versicherungsunternehmen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen und diese an Bedingungen knüpfen.

Art. 14 Geschäftsführung

1 Die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen müssen über die für die Leitung der ihnen unterstellten Bereiche des Versicherungsunternehmens erforderlichen Kenntnisse verfügen.

2 Für jedes neue Mitglied der Geschäftsleitung ist der FINMA innert vierzehn Tagen

11 nach seiner Ernennung das Curriculum Vitae zuzustellen. 4. Kapitel: Ergänzende Vorschriften für ausländische Versicherungsunternehmen

1. Abschnitt: …

12 Art. 15

2. Abschnitt: Generalbevollmächtigter oder Generalbevollmächtigte

Art. 16 Anforderungen

1 Der oder die Generalbevollmächtigte des ausländischen Versicherungsunternehmens ist in der Schweiz wohnhaft und hat die tatsächliche Leitung der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft inne.

2 Er oder sie muss über die erforderlichen Kenntnisse zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes verfügen.

3 Vor der Einsetzung eines oder einer neuen Generalbevollmächtigten sind der FINMA das Curriculum Vitae und die Vollmacht der Geschäftsleitung zuzustellen.

Art. 17 Pflichten und Befugnisse

1 Der oder die Generalbevollmächtigte vertritt das ausländische Versicherungsunternehmen gegenüber der FINMA und gegenüber Dritten in allen Angelegenheiten, welche die Ausführung der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung betreffen. Insbesondere hat er oder sie folgende Pflichten und Befugnisse:

2 Er oder sie vertritt das Versicherungsunternehmen vor den schweizerischen Gerichten und Betreibungsund Konkursbehörden und nimmt Zustellungen und Mitteilungen zuhanden des Versicherungsunternehmens verbindlich entgegen.

3 Nicht in seine oder ihre Kompetenzen fallen Erklärungen über:

Art. 18 Vollmacht

1 In der Vollmacht sind die Rechte und Pflichten nach Artikel 17 zu umschreiben.

2 Die Ernennung des oder der Generalbevollmächtigten und das Erlöschen der Vollmacht werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

Art. 19 Aufbewahrung der Akten

1 Der oder die Generalbevollmächtigte bewahrt die Unterlagen des schweizerischen Versicherungsbestandes an der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft auf und führt die entsprechenden Bücher und Register.

2 Auf begründetes Begehren kann die FINMA die Aufbewahrung bestimmter Akten an einem anderen Ort gestatten.

Art. 20 Auslandgeschäft

1 Ausländische Versicherungsunternehmen, die von der Schweiz aus nur das Auslandgeschäft betreiben, müssen den Nachweis erbringen, dass sie im Sitzstaat zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt sind und die Sitzstaatsaufsichtsbehörde

13 mit der Errichtung der Niederlassung in der Schweiz einverstanden ist.

2 Die Bestimmungen über den Generalbevollmächtigten oder die Generalbevollmächtigte gelten sinngemäss.

3. Titel: Solvabilität

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 14

Art. 21 Finanzielle Sicherheit

Die finanzielle Sicherheit bemisst sich nach der Solvabilität und den versicherungstechnischen Rückstellungen.

15 Art. 22 Methoden zur Bestimmung der Solvabilität

1 Die Solvabilität der Versicherungsunternehmen wird nach dem Schweizer Solvenztest (Swiss Solvency Test, SST) beurteilt. Wo staatsvertragliche Bestimmungen es verlangen, wird sie zusätzlich nach Solvabilität I beurteilt.

2 Mit dem SST werden die erforderlichen Eigenmittel nach Massgabe der Risiken festgelegt, denen das Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist (Zielkapital), und der anrechenbaren Eigenmittel (risikotragendes Kapital).

3 Mit der Solvabilität I werden die erforderlichen Eigenmittel nach Massgabe des Geschäftsumfangs (geforderte Solvabilitätsspanne) und der anrechenbaren Eigenmittel (verfügbare Solvabilitätsspanne) festgelegt.

16 Art. 22 a Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente

1 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, insbesondere Hybridkapital, können unter folgenden Voraussetzungen und nach Genehmigung durch die FINMA in der verfügbaren Solvabilitätsspanne nach Solvabilität I angerechnet und entweder im risikotragenden Kapital oder im Zielkapital nach SST berücksichtigt werden:

2 Die FINMA kann die Kriterien für die Anrechnung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten ausführen, namentlich zur Beurteilung der Qualität der Instrumente, zu deren rechtlicher Durchsetzbarkeit, zur Fungibilität des Kapitals sowie zum Ausfallrisiko des Leistungserbringers.

17 Art. 22 b Beschränkung der Anrechenbarkeit unter SST

1 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente können höchstens so weit berücksichtigt werden, als die Summe der sich ergebenden betragsmässigen Auswirkungen im Zielkapital und im risikotragenden Kapital nicht mehr als das Kernkapital beträgt.

2 Für die Berücksichtigung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente im risikotragenden Kapital oder im Zielkapital gelten des Weiteren die Beschränkungen nach den Artikeln 47 und 49.

18 Art. 22 c Beschränkung der Anrechenbarkeit unter Solvabilität I

1 Für die Anrechnung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente unter Solvabilität I gelten folgende Beschränkungen:

25 Prozent der verfügbaren oder der geforderten Solvabilitätsspanne angerechnet werden, wobei der niedrigere der beiden Beträge massgebend ist.

2 Die Anrechnung von Verbindlichkeiten mit fester Laufzeit wird in den letzten fünf Jahren der Laufzeit um jährlich 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages reduziert.

3 Wird dem Gläubiger oder der Gläubigerin ein Kündigungsrecht eingeräumt, so gilt die frühestmögliche Rückzahlung als massgebliches Ende der Laufzeit. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

2. Kapitel: …

1. Abschnitt: …

19 Art. 23–26 2. Abschnitt: Geforderte Solvabilitätsspanne für Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung betreiben

Art. 27 Berechnung

1 Die geforderte Solvabilitätsspanne berechnet sich entweder nach den jährlichen Bruttoprämien (Art. 28) oder nach der mittleren Schadenbelastung für die drei letzten Geschäftsjahre (Art. 29). Das höhere der beiden Rechnungsergebnisse ist massgebend.

2 Bei einem Versicherungsunternehmen, das im Wesentlichen nur Kredit-, Sturm-, Hageloder Frostrisiken übernimmt, berechnet sich die mittlere Schadenbelastung nach den letzten sieben Geschäftsjahren.

Art. 28 Prämienindex

1 Der Prämienindex errechnet sich anhand der verbuchten oder der verdienten Bruttoprämien. Es ist vom höheren Betrag auszugehen.

2 Lassen sich die Prämien der Versicherungszweige B11, B12 und B13 nicht genau bestimmen, so kann ihre Zuweisung mit Zustimmung der FINMA anhand statistischer Verfahren erfolgen. Die Beträge der Prämien dieser Versicherungszweige werden in jedem Fall um 50 Prozent erhöht.

3 Der Prämienindex wird wie folgt ermittelt:

18 Prozent und vom darüber hinausgehenden Betrag 16 Prozent gerechnet und addiert;

Art. 29 Schadenindex

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.