Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA)
(Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA) 1 vom 9. November 2005 (Stand am 1. Januar 2009)
2 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),
3 (VAG) und gestützt auf das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004
4 die Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005 (AVO)
5 sowie in Anwendung des Abkommens vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und
6 des Abkommens vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung, verordnet: 1. Abschnitt: Versicherungstechnische Rückstellungen und gebundenes Vermögen
Art. 1
1 Der Zuschlag nach Artikel 18 VAG beträgt:
- a. in der Lebensversicherung: 1 Prozent der zur Bestimmung des Sollbetrages herangezogenen versicherungstechnischen Rückstellungen;
- b. in der Schadenversicherung: 4 Prozent der Summe der Rückstellungen nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a–c AVO, mindestens aber 100 000 Franken.
2 Der Zuschlag entfällt in der Lebensversicherung, falls das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko trägt.
2. Abschnitt: Verantwortlicher Aktuar oder verantwortliche Aktuarin
Art. 2 Aufgaben
1 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin ist für die Führung des technischen Teiles des Geschäftsplanes verantwortlich. Er oder sie entscheidet, welche Tarife einem Produkt zugrunde liegen.
2 Er oder sie erstellt jährlich einen ausführlichen Bericht an die Geschäftsleitung. Die zuständigen Stellen innerhalb der Gesellschaft liefern ihm oder ihr die erforderlichen Informationen.
3 Über wesentliche Veränderungen der Grundlagen gegenüber der letzten Berichterstattung informiert der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin die Geschäftsleitung umgehend.
Art. 3 Inhalt des Berichtes
1 Der Bericht stellt den aktuellen Stand und die möglichen Entwicklungen der Gesellschaft aus aktuarieller Sicht dar, namentlich versicherungstechnische Entwicklungen, welche die finanzielle Lage des Unternehmens gefährden.
2 Der Bericht enthält alle notwendigen Informationen zu Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a–c VAG. Ferner informiert er über das technische Ergebnis der Produkte.
3 Neben den spezifischen materiellen Feststellungen macht der Bericht auch Aussagen darüber:
- a. welche Grundlagen, Parameter und Modelle verwendet wurden; und
- b. wie empfindlich die Resultate auf Veränderungen der Parameter reagieren.
Art. 4 Beendigung des Zusammenarbeitsverhältnisses
Bei Beendigung des Zusammenarbeitsverhältnisses des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin mit dem Versicherungsunternehmen informieren
7 beide Parteien unabhängig voneinander die FINMA über die Gründe der Trennung, Demission oder Abberufung.
3. Abschnitt: Rechnungslegung
Art. 5
8 Die Zuweisung an die gesetzlichen Reserven (Art. 671 bzw. 860 OR ) hat bei Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung betreiben, mindestens
10 Prozent und bei den übrigen Versicherungsunternehmen mindestens 20 Prozent des Jahresgewinns zu betragen bis der Reservefonds 50 Prozent des statutarischen Kapitals erreicht oder wieder erreicht hat.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 6 Übergangsbestimmungen
1 Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.
2 Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I 7 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 7 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).
[^3]: SR 961.01
[^4]: SR 961.011
[^5]: SR 0.961.1
[^6]: SR 0.961.514
[^7]: Ausdruck gemäss Ziff. I 7 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).
[^8]: SR 220
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