Vereinbarung in Form eines Briefwechsels vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik über den Handel mit Agrarprodukten (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2004-12-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Abdelbaki Hermassi

Minister für auswärtige Angelegenheiten

der Tunesische Republik

Genf, 17. Dezember 2004

Seiner Exzellenz

Herrn Joseph Deiss

Bundespräsident

Vorsteher des Eidgenössischen

Volkswirtschaftsdepartements

Herr Bundespräsident,

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen:

«Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der tunesischen Republik (im Folgenden Tunesien genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien[^1] stattgefunden haben und deren Ziel insbesondere die Anwendung des Artikels 4 dieses Abkommen ist.

Zollkonzessionen der Schweiz gegenüber Tunesien nach Anhang I zu diesem Schreiben;

Zollkonzessionen Tunesiens gegenüber der Schweiz nach Anhang II zu diesem Schreiben;

Zum Zwecke der Anwendung der Anhänge I und II legt Anhang III dieses Schreibens die Ursprungsregeln und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit fest;

Die Anhänge I–III sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen ihre Anstrengungen für eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortsetzen. Im Weiteren werden sie ohne Verzug Konsultationen aufnehmen, wenn Schwierigkeiten in Bezug auf den Handel mit Landwirtschaftserzeugnissen entstehen, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden.

Diese Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 1923[^2] mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.

Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeitpunkt provisorisch angewendet wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien.

Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft, wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien bleibt.

Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch Tunesien oder durch die Schweiz beendet auch diese Vereinbarung; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig wie das Freihandelsabkommen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen würden, dass die Regierung von Tunesien dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt.»

Ich beehre mich zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt.

Genehmigen Sie, Herr Bundespräsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Tunesische Republik:

Abdelbaki Hermassi

Fussnoten

[^1]: SR 0.632.317.581

[^2]: SR 0.631.112.514

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