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Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (VPrP)

Geltender Text a fecha 2006-01-01

gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3 und 37 des Lebensmittelgesetzes

1 , vom 9. Oktober 1992 gestützt auf die Artikel 159 a , 177 und 181 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes

2 vom 29. April 1998 , verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Betriebe, welche die Primärproduktion betreiben.

2 Sie gilt auch für:

3 Die Primärproduktion im Jagdund Fischereibereich wird in der Verordnung

3 vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle geregelt.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffe:

Art. 3 Registrierung

1 Betriebe, die in der Primärproduktion tätig sind, müssen ihre Aktivität der zuständigen Stelle des Kantons melden, soweit sie nicht bereits auf Grund der Landwirt-

4 schaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 1998 registriert sind. Die zuständigen Stellen der Kantone leiten die Meldung dem Bundesamt für Landwirtschaft weiter.

2 Die Meldpflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Betriebe:

5 verordnung vom 7. Dezember 1998 haben und nicht nach Artikel 7 der

6 registriert sein müssen. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995

3 Das Bundesamt für Landwirtschaft führt ein Register der gemeldeten Betriebe. Es erlässt zuhanden der Kantone Richtlinien über die Art der Erhebung der Daten.

Art. 4 Verpflichtungen der Betriebe

1 Betriebe der Primärproduktion haben alles Erforderliche für die Sicherheit der Lebensmittel und der Futtermittel vorzukehren.

2 Sie sind für die Sicherheit der Primärprodukte verantwortlich.

3 Sie müssen dafür sorgen, dass:

4 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt Anforderungen fest an:

5 Es kann vorschreiben, dass die Betriebe über ihre Produktion Buch führen.

Art. 5 Rückverfolgbarkeit

1 Betriebe der Primärproduktion müssen anhand von schriftlichen Dokumenten jederzeit den Kontrollorganen darüber Auskunft geben können, an wen sie ihre Primärprodukte geliefert haben sowie von wem sie die verwendeten Produktionsmittel bezogen haben. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bestimmt diese Produktionsmittel.

2 Die Rückverfolgbarkeit gilt nicht für direkte Lieferungen an die Konsumentinnen und Konsumenten oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte.

3 Die in Absatz 1 erwähnten Dokumente sowie die Berichte über Analysen und Untersuchungen von Tieren und Primärprodukten sind während drei Jahren aufzubewahren.

Art. 6 Massnahmen bei Gefährdung der menschlichen Gesundheit

Wer feststellt oder Grund zur Annahme hat, dass er Primärprodukte abgegeben hat, welche die menschliche Gesundheit gefährden oder gefährden können, muss:

Art. 7 Kontrollen

1 Die Kantone kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.

2 Sie sorgen dafür, dass die Kontrollen der Primärproduktion nach dieser Verordnung in die Kontrollen nach der Landwirtschafts-, Tierseuchenund Heilmittelgesetzgebung integriert werden.

3 Sie können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von

7 Stellen, die Inspektionen durchführen» oder gemäss einer anderen Norm mit einem engeren Bezug zu den betreffenden übertragenen Aufgaben akkreditiert sind und die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten; die Kontrolltätigkeit beigezogener Stellen wird stichprobenweise überprüft.

4 Die Kantone veranlassen Audits oder Inspektionen dieser Stellen. Ergibt eine Überprüfung oder Inspektion, dass die Stellen die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäss ausführen, kann die Übertragung entzogen werden. Dies geschieht unverzüglich, wenn die Kontrollstelle nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemassnahmen trifft.

Art. 8 Anforderungen an die Kontrollen

1 Beim Vollzug dieser Verordnung müssen die zuständigen kantonalen Behörden insbesondere:

2 Die Kontrollstellen müssen von den Betrieben, die sie kontrollieren, unabhängig

8 sein. In den Fällen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren müssen sie in den Ausstand treten.

Art. 9 Zuständigkeit der Bundesämter

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen und dem Bundesamt für Gesundheit den Vollzug der Vorschriften über die Primärproduktion in den Kantonen. Es kann nach Anhören der der zuständigen kantonalen Behörden Weisungen betreffend die Kontrolle erlassen. Vorbehalten bleibt Artikel 16 der Milchqualitätsverordnung vom 23. November

9 2005 .

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft erstellt gemeinsam mit den Bundesämtern für Veterinärwesen und für Gesundheit und nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan.

Art. 10 Notfallpläne

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft erstellt gemeinsam mit den Bundesämtern für Veterinärwesen und für Gesundheit und nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden sowie der Oberzolldirektion Notfallpläne für das Krisenmanagement. Diese enthalten insbesondere Informationen über:

2 Die Notfallpläne werden im Bedarfsfall überarbeitet, insbesondere bei organisatorischen Änderungen in der zuständigen Behörde und anhand von Erkenntnissen, die unter anderem aus Übungen für den Krisenfall gewonnen werden.

Art. 11 Übergangsbestimmungen

1 Betriebe, die nach Artikel 3 meldepflichtig sind, müssen ihre Aktivität der zuständigen Stelle des Kantons bis zum 1. Juli 2006 melden.

2 Die Kantone können bis zum 1. Januar 2007 nicht akkreditierte Organisationen zur Kontrolle beiziehen.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. . Ja an nu ua ar r 2006 in Kraft. 1 J

Fussnoten

[^1]: SR 817.0

[^2]: SR 910.1

[^3]: SR 817.190

[^4]: SR 919.117.71

[^5]: SR 910.13

[^6]: SR 916.401

[^7]: Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), Telefon: 052 224 54 82, Fax: 052 224 54 74, Email: verkauf@snv.ch, bezogen werden.

[^8]: SR 172.021

[^9]: SR 916.351.0 ; AS 2005 5567. Diese Verordnung tritt am 1. Jan. 2007 in Kraft.