Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (VPrP)
gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3 und 37 des Lebensmittelgesetzes
1 , vom 9. Oktober 1992 gestützt auf die Artikel 159 a , 177 und 181 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes
2 vom 29. April 1998 , verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Betriebe, welche die Primärproduktion betreiben.
2 Sie gilt auch für:
- a. das Lagern von Primärprodukten am Erzeugungsort;
- b. das Behandeln von zu vermarktenden Primärprodukten am Erzeugungsort, soweit dabei die Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wird;
- c. das Behandeln von Primärprodukten, die zur Verwendung als Futtermittel auf dem Erzeugerbetrieb bestimmt sind;
- d. die Beförderung von Primärprodukten zum Erstabnehmer.
3 3 …
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffe:
- a. Primärproduktion: die Erzeugung, die Aufzucht und der Anbau von Primärprodukten einschliesslich das Ernten, das Melken und die Aufzucht und Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere vor dem Schlachten.
- b. Primärprodukte: Pflanzen, Tiere und daraus gewonnene Erzeugnisse der Primärproduktion, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind.
Art. 3 Registrierung
1 Betriebe, die in der Primärproduktion tätig sind, müssen ihre Aktivität der zuständigen Stelle des Kantons melden, soweit sie nicht bereits aufgrund der Verordnung
4 vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft registriert sind. Die zuständigen Stellen der Kantone leiten die Meldung dem Bun-
5 desamt für Landwirtschaft weiter.
2 Die Meldpflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Betriebe:
- a. die nur direkt oder über lokale Einzelhandelsgeschäfte selbst produzierte Primärprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben; oder
6 b. die kein Anrecht auf Direktzahlungen nach Artikel 5 der Direktzahlungsver-
7 ordnung vom 23. Oktober 2013 haben und nicht nach den Artikeln 7 oder
8 18 a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 registriert sein müssen.
3 Das Bundesamt für Landwirtschaft führt ein Register der gemeldeten Betriebe. Es erlässt zuhanden der Kantone Richtlinien über die Art der Erhebung der Daten.
Art. 4 Verpflichtungen der Betriebe
1 Betriebe der Primärproduktion haben alles Erforderliche für die Sicherheit der Lebensmittel und der Futtermittel vorzukehren.
2 Sie sind für die Sicherheit der Primärprodukte verantwortlich.
3 Sie müssen dafür sorgen, dass:
- a. das Personal nicht akut an einer durch Lebensmittel übertragbaren Krankheit leidet;
- b. das Personal in Bezug auf die Gesundheitsmassnahmen unterrichtet wird;
- c. Kontaminationen durch Tiere, Schädlinge, Abfälle, schädliche Bestandteile der Luft, des Wassers und des Bodens sowie durch Rückstände von chemischen Stoffen und Verpackungsmaterial von Futtermitteln vermieden werden;
- d. Primärprodukte so produziert, gelagert, behandelt und befördert werden, dass diese in ihrer hygienischen Qualität und Sauberkeit nicht beeinträchtigt werden;
- e. Ergebnisse von Untersuchungen von Proben von pflanzlichem, tierischem und sonstigem Material, die für die Gesundheit von Mensch und Tier von Belang sind, berücksichtigt werden;
- f. beim Einbringen neuer Tiere in einen Bestand besondere Sicherheitsvorkehrungen gegen Ansteckungen mit Krankheiten vorgesehen werden.
4 9 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt Anforderungen fest an:
- a. die Produktion von einzelnen Primärprodukten;
- b. die Rückverfolgbarkeit.
5 Es kann vorschreiben, dass die Betriebe über ihre Produktion Buch führen.
Art. 5 Rückverfolgbarkeit
1 Betriebe der Primärproduktion müssen anhand von schriftlichen Dokumenten jederzeit den Kontrollorganen darüber Auskunft geben können, an wen sie ihre Primärprodukte geliefert haben sowie von wem sie die verwendeten Produktionsmittel bezogen haben. Das WBF bestimmt diese Produktionsmittel.
2 Die Rückverfolgbarkeit gilt nicht für direkte Lieferungen an die Konsumentinnen und Konsumenten oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte.
3 Die in Absatz 1 erwähnten Dokumente sowie die Berichte über Analysen und Untersuchungen von Tieren und Primärprodukten sind während drei Jahren aufzubewahren.
Art. 6 Massnahmen bei Gefährdung der menschlichen Gesundheit
Wer feststellt oder Grund zur Annahme hat, dass er Primärprodukte abgegeben hat, welche die menschliche Gesundheit gefährden oder gefährden können, muss:
- a. unverzüglich die erforderlichen Massnahmen treffen, um die betreffenden Erzeugnisse vom Markt zu nehmen;
- b. die Vollzugsbehörden unverzüglich informieren;
- c. mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um die von den Primärprodukten ausgehende Gefahr für die Gesundheit der Menschen möglichst schnell zu beseitigen.
Art. 7 Kontrollen
1 Die Kantone kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.
2 Sie sorgen dafür, dass die Kontrollen der Primärproduktion nach dieser Verordnung in die Kontrollen nach der Landwirtschafts-, Tierseuchenund Heilmittelgesetzgebung integriert werden.
3 Sie können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von
10 Stellen, die Inspektionen durchführen» oder gemäss einer anderen Norm mit einem engeren Bezug zu den betreffenden übertragenen Aufgaben akkreditiert sind und die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten; die Kontrolltätigkeit beigezogener Stellen wird stichprobenweise überprüft.
4 Die Kantone veranlassen Audits oder Inspektionen dieser Stellen. Ergibt eine Überprüfung oder Inspektion, dass die Stellen die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäss ausführen, kann die Übertragung entzogen werden. Dies geschieht unverzüglich, wenn die Kontrollstelle nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemassnahmen trifft.
11 Art. 8 Anforderungen an die Kontrollen
1 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord-
12 nung vom 16. Dezember 2016 über den nationalen Kontrollplan der Lebensmittel-
13 kette und Gebrauchsgegenstände und nach der Verordnung vom 23. Oktober 2013
14 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben. 1bis Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im zentralen Informationssystem nach Artikel 165 d des Landwirtschaftsgesetzes vom
15 29. April 1998 erfasst oder dahin übermittelt werden.
2 Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure müssen von den Betrieben, die sie kontrollieren, unabhängig sein. In den Fällen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom
16 20. Dezember 1968 über was Verwaltungsstrafverfahren müssen sie in den Ausstand treten.
3 Die zuständigen kantonalen Stellen ordnen angemessene Massnahmen an, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht beachtet werden.
17 Art. 9 Zuständigkeit der Bundesämter
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen den Vollzug der Vorschriften über die Primärproduktion in den Kantonen. Es kann nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden Weisungen betreffend die Kontrolle erlassen. Vorbehalten bleibt Artikel 16 der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober
18 2010 .
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft erstellt gemeinsam mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan.
Art. 10 Notfallpläne
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft erstellt gemeinsam mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden sowie der Oberzolldirektion Notfallpläne für das Krisenma-
19 nagement. Diese enthalten insbesondere Informationen über:
- a. die Amtsstellen und Organisationen, die zu beteiligen sind;
- b. ihre Aufgaben im Krisenfall;
- c. die Verfahren des Informationsaustauschs zwischen den beteiligten Amtsstellen und Organisationen.
2 Die Notfallpläne werden im Bedarfsfall überarbeitet, insbesondere bei organisatorischen Änderungen in der zuständigen Behörde und anhand von Erkenntnissen, die unter anderem aus Übungen für den Krisenfall gewonnen werden.
20 Art. 11
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. . Ja an nu ua ar r 2006 in Kraft. 1 J
Fussnoten
[^1]: [AS 1995 1469, 1996 1725 Anhang Ziff. 3, 1998 3033 Anhang Ziff. 5, 2001 2790 An- hang Ziff. 5, 2002 775, 2003 4803 Anhang Ziff. 6, 2005 971, 2006 2197 Anhang Ziff. 94 2363 Ziff. II, 2008 785, 2011 5227 Ziff. I 2.8, 2013 3095 Anhang 1 Ziff. 3. AS 2017 249 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 20. Juni 2014 (SR 817.0 ).
[^2]: SR 910.1
[^3]: Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 29. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5169).
[^4]: SR 919.117.71
[^5]: Fassung gemäss Art. 30 Ziff. 1 der V vom 23. Okt. 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4009).
[^6]: Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 9 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
[^7]: SR 910.13
[^8]: SR 916.401
[^9]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^10]: Der Text dieser Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^11]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5297).
[^12]: SR 817.032
[^13]: SR 910.15
[^14]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 16. Dez. 2016 über den nationalen Kontroll- plan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 339).
[^15]: Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 3 der V vom 23. Okt. 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3867).
[^16]: SR 172.021
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebens- mittelsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3041).
[^18]: SR 916.351.0
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebens- mittelsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3041).
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. IV 63 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).