Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH)
gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes
1 (BPG), vom 24. März 2000 Artikel 48 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes
2 vom 21. März 1997 (RVOG),
3 Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 ,
4 Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe,
5 Artikel 18 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas
6 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
7 a. das Arbeitsverhältnis des Personals, das für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte, die humanitäre Hilfe des Bundes und die Ausbildung ausländischer Truppen im Ausland eingesetzt wird;
- b. die Vorbereitung der Einsätze und die Ausbildung dieses Personals;
- c. die Zuständigkeiten beim Abschluss von Vereinbarungen im Bereich der zivilen Friedensförderung, der Stärkung der Menschenrechte und der humanitären Hilfe.
8 Art. 2 Anwendbares Recht
1 Zusätzlich zu dieser Verordnung gelten sinngemäss die Artikel 3, 9, 25, 27, 29–31 a , 36, 38 a , 44, 44 a , 51, 56–63, 77, 88 a , 88 b , 91–103 a und 113 der Bundespersonal-
9 10 verordnung vom 3. Juli 2001 (BPV).
2 Regeln eine Internationale Organisation oder Dritte das Arbeitsverhältnis, so legt die zuständige Stelle das anwendbare Recht im Arbeitsvertrag fest.
Art. 3 Einsätze
1 Die Einsätze von Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (Einsätze) erfolgen im Rahmen der schweizerischen Aussen-, Friedensund Sicherheitspolitik.
2 Sie können im Rahmen von zivilen, militärischen oder zivil-militärisch organisierten Aktionen und Operationen erfolgen.
3 Sie erfolgen zivil oder uniformiert.
Art. 4 Zuständigkeiten
1 Die folgenden Departemente bezeichnen die zuständigen Stellen für die Arbeitgeberentscheide sowie für die Betreuung:
11 a. das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für zivile Einsätze, einschliesslich Einsätze von Polizeipersonal, und für den zivilen Teil bei zivil-militärischen Einsätzen;
- b. das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für militärische Einsätze und den militärischen Teil bei zivilmilitärischen Einsätzen; ausgenommen sind die Angehörigen der Armee, die Friedensförderungsdienst nach Artikel 65 a Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 leisten;
12 c. …
- d. das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), im Einvernehmen mit dem EDA, für die Einsätze von Grenzwächtern und Grenzwächterinnen und Zollpersonal.
2 Das EDA koordiniert die aussenpolitischen Belange sämtlicher Einsätze und wirkt bei der Behandlung der Fragen des Völkerrechts und der internationalen Rahmenbedingungen mit.
Art. 5 Delegation von Aufgaben
Das EDA kann Ausführungsaufgaben im Zusammenhang mit zivilen Einsätzen an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder an natürliche Personen delegieren.
Art. 6 Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen
1 Das EDA wird ermächtigt, mit Staaten oder internationalen Organisationen völkerrechtliche Verträge über die Beteiligung der Schweiz an zivilen friedensfördernden Missionen, die Entsendung von Experten und Expertinnen und die Verwendung von Geldern aus den Rahmenkrediten abzuschliessen.
2 Die folgenden Ämter können je in ihren Bereichen über technische und administrative Einzelheiten völkerrechtliche Verträge abschliessen:
13 die Politische Direktion des EDA für die zivile Friedensförderung und die a. Stärkung der Menschenrechte, einschliesslich der Entsendung von Spezialisten und Spezialistinnen bei internationalen Polizeieinsätzen;
- b. die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des EDA nach Arti-
14 kel 21 der Verordnung vom 12. Dezember 1977 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe und nach Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas;
- c. die Gruppe Verteidigung und die Direktion für Sicherheitspolitik des VBS in ihren Aufgabenbereichen;
- d. die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, des EFD für die Einsätze von Grenzwachtund Zollpersonal;
15 e. …
2. Kapitel: Personalpolitik
Art. 7 Ausbildung
1 Die zuständige Stelle bereitet das Personal auf den Einsatz vor. Je nach Inhalt, Art und Dringlichkeit des Einsatzes können dies Einführungsoder Ausbildungsmassnahmen sein.
2 Die Ausbildung vermittelt die notwendigen Kenntnisse über den Einsatz, den Auftrag und die Partnerorganisation. Sie muss von den Kandidaten und Kandidatinnen absolviert werden, soweit diese die notwendigen Kenntnisse noch nicht besitzen. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist Voraussetzung für eine definitive Anstellung.
3 Bei der Ausbildung des Personals durch andere Departemente wirkt das EDA bei Bedarf mit.
4 Die Ausbildung wird in der Schweiz oder im Ausland absolviert.
5 Die zuständige Stelle bestimmt die Entschädigung für die Ausbildung.
Art. 8 Reiseund Ausweispapiere
Die zuständige Stelle ist in Zusammenarbeit mit dem EDA für die Beschaffung der einsatzspezifischen Reiseund Ausweispapiere besorgt.
16 Art. 9 Befristete Verleihung eines Grades Die befristete Verleihung eines Grades für die Dauer des Einsatzes richtet sich nach
17 Artikel 75 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht.
18 Art. 10
Art. 11 Ärztliche Untersuchung
Eine anzustellende Person muss ein medizinisches Frageblatt ausfüllen. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorgeoder Behandlungsmassnahmen
19 vornehmen, falls der ärztliche Dienst der Bundesverwaltung oder die für den Einsatz zuständige Stelle dies als notwendig erachten.
3. Kapitel: Entstehung des Arbeitsverhältnisses
Art. 12 Entstehung
1 Das Personal wird mit einem befristeten oder unbefristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag angestellt.
2 Angestellte des Bundes werden für einen Einsatz befristet angestellt. Ihr bisheriges Anstellungsverhältnis bleibt bestehen. Die Beteiligten vereinbaren die Bedingungen. Für den Einsatz gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
Art. 13 Besondere Bedingungen
1 Die zuständige Stelle kann den Arbeitsvertrag an die Bedingung knüpfen, dass die Person während des Einsatzes nicht von Familienangehörigen begleitet wird. Dabei berücksichtigt sie die Lebensund Arbeitsbedingungen am Einsatzort sowie die Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder. Die Möglichkeit des Familiennachzuges wird im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt.
2 Die zuständige Stelle kann die Anstellung auf Personen mit Schweizer Nationalität beschränken, soweit dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist.
4. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers
1. Abschnitt: Lohn
Art. 14 Funktionsbewertung
1 Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der dienstlichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
2 Jede Funktion wird durch das zuständige Departement einem Funktionsband und einer Lohnklasse gemäss Anhang 2 dieser Verordnung zugewiesen. Für Bewertungen der Lohnklassen 32 und höher ist die Zustimmung des EFD erforderlich.
3 Das zuständige Departement erstattet dem EFD jährlich Bericht über die Anzahl Personen pro Lohnklasse.
4 Für Personen, die befristet und zu Ausbildungszwecken eingesetzt werden, gelten die einschlägigen Ausführungsbestimmungen des EFD für Praktikantinnen und Praktikanten.
Art. 15 Lohnfestsetzung
1 Die zuständige Stelle bestimmt den individuellen Lohn; sie berücksichtigt dabei angemessen die zu übernehmende Funktion, die Ausbildung und die Berufsund Lebenserfahrung der anzustellenden Person sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt.
2 Erhält die Person von einem anderen Arbeitgeber weiterhin ihren Lohn, so kann die zuständige Stelle dem Arbeitgeber den Lohn zurückerstatten, welcher der angestellten Person zustehen würde, höchstens jedoch den vom andern Arbeitgeber bezahlten Lohn.
3 Verzögert sich der Beginn eines Einsatzes oder wird dieser ohne Verschulden der Person vorzeitig beendet, so ist die zuständige Stelle berechtigt, der Person andere zumutbare Aufgaben zuzuweisen. Ein anderweitiges Einkommen wird angerechnet.
Art. 16 Lohnerhöhungen
1 Die zuständige Stelle kann Lohnerhöhungen frühestens nach einem Jahr Einsatz oder bei der Übernahme einer höher bewerteten Funktion vornehmen.
2 Die Lohnerhöhungen entsprechen höchstens der Lohnentwicklung der Beurtei-
20 lungsstufe 3 nach Artikel 39 Absatz 3 BPV . Bei Übernahme einer höher bewerteten Funktion kann die zuständige Stelle von dieser Regelung abweichen, wenn der
21 Lohn im Verhältnis zum Funktionswert zu tief liegt.
3 Angestellte des Bundes nach Artikel 12 Absatz 2 erhalten eine Lohnerhöhung nach Absatz 2 nur dann, wenn sich der Einsatz über den Jahreswechsel erstreckt. Die Lohnerhöhung wird auf den 1. Januar wirksam. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Stammdepartements.
2. Abschnitt: Zulagen zum Lohn
Art. 17 Funktionszulage
1 Eine Funktionszulage kann ausgerichtet werden, wenn eine angestellte Person Aufgaben mit besonderen Anforderungen und Beanspruchungen erfüllt, ohne dass eine dauerhafte Höhereinreihung gerechtfertigt ist.
2 Die Funktionszulagen entsprechen höchstens dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag oder dem individuellen Lohn und dem Höchstbetrag der höher bewerteten Funktion.
Art. 18 Einsatzzulage
1 Für jeden Einsatz kann eine Einsatzzulage gewährt werden.
2 Sie dient der Abgeltung besonderer Einsatzbedingungen wie permanenter Verfügbarkeit, Isolation, Klima und Entbehrungen sowie dem materiellen Ausgleich für die mit dem Einsatz verbundenen Mehrkosten.
3 Das zuständige Departement setzt nach Koordination mit den anderen Departementen die Höhe der Einsatzzulage fest. Diese beträgt monatlich höchstens 800 Franken.
4 Es erstattet dem EFD jährlich Bericht über die Höhe der pro Einsatzort gewährten Einsatzzulagen.
Art. 19 Gefahrenzulage
1 Eine Gefahrenzulage kann zum Ausgleich erhöhter Risiken für Leib und Leben ausgerichtet werden.
2 Das zuständige Departement setzt nach Koordination mit den anderen Departementen die Höhe der Gefahrenzulage fest. Diese beträgt monatlich höchstens 800 Franken.
3 Es erstattet dem EFD jährlich Bericht über die Höhe der pro Einsatzort gewährten Gefahrenzulagen.
Art. 20 Zulagen Dritter
Bezahlen ein Staat, eine internationale Organisation oder Dritte Zulagen, so muss dies der zuständigen Stelle unverzüglich gemeldet werden. Solche anderweitigen Zulagen werden an die Zulagen nach dieser Verordnung und nach den Artikeln 44
22 und 51 BPV angerechnet.
3. Abschnitt: Sozialleistungen
23 Art. 21 Pensionskasse
1 Das Personal wird während des Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements vom 15. Juni
24 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund versichert.
2 Ändert sich wegen eines Einsatzes einer beim Bund angestellten Person der massgebende Jahreslohn, so wird unabhängig von der Einsatzdauer der versicherte Verdienst neu festgelegt.
3 Ist der Einsatz auf maximal drei Monate befristet und ist die anzustellende Person bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert, so überweist die zuständige Stelle die Arbeitgeberbeiträge an die andere Vorsorgeeinrichtung, sofern deren Reglement dies zulässt, höchstens jedoch den Betrag, den sie PUBLICA für die Person schulden würde.
4 Zulagen Dritter nach Artikel 20 sind nicht bei PUBLICA versichert.
Art. 22 Versicherung
1 25 Das Personal ist nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung gegen Krankheit und Unfall versichert.
2 Das EDA koordiniert im Einvernehmen mit dem EFD den Abschluss allfälliger angemessener Zusatzversicherungen, deren Leistungen für die Risiken Heilungskosten, Invalidität und Tod über diejenigen der Militärversicherung hinausgehen.
4. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
Art. 23 Arbeitszeit
Arbeitszeit und Dienstplan richten sich nach den Bedürfnissen des Einsatzes. Der Dienstplan wird am Einsatzort durch die für den Einsatz zuständige Stelle festgelegt.
Art. 24 Ferien
1 Das Personal hat Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Jahr. Wenn es die Umstände gebieten, kann die zuständige Stelle ausnahmsweise ab dem vollendeten 50. Altersjahr eine zusätzliche Ferienwoche gewähren.
2 Mit diesem Anspruch sind die Feiertage am Einsatzort abgegolten. Die offiziellen Schweizer Feiertage, die auf einen Werktag fallen, können durch Freizeit kompensiert werden, sofern die dienstlichen Bedürfnisse es erlauben.
3 Gewähren ein anderer Staat, eine internationale Organisation oder Dritte weniger Ferien als in Absatz 1 erwähnt, so gleicht die zuständige Stelle die Differenz aus.
4 Die Ferien sind während des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Sie werden nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten. Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
Art. 25 Ferienreise
1 Das Personal hat Anspruch auf zwei bezahlte Ferienreisen pro zwölf Monate Auslandeinsatz. Die erste Reise kann frühestens nach drei vollendeten Einsatzmonaten bezogen werden.
2 Bei Einsätzen ohne besonders belastende Arbeitsund Lebensbedingungen kann die zuständige Stelle den Anspruch nach Absatz 1 auf eine bezahlte Ferienreise pro zwölf Monate Auslandeinsatz reduzieren.
3 Nicht bezogene Ferienreisen verfallen mit der Entstehung eines neuen Anrechts oder mit dem Ende des Einsatzes.
4 Die zuständige Stelle übernimmt die Kosten der Ferienreise, höchstens jedoch den Betrag der direkten Reise zwischen dem Einsatzort und dem Wohnsitzoder Herkunftsland zum kostengünstigsten Arrangement in der Economy-Klasse. Vorbehalten bleibt Artikel 29 Absatz 3.
5 Familienangehörige haben Anspruch auf eine bezahlte Ferienreise pro zwölf Monate Auslandeinsatz, sofern der Familiennachzug an den Einsatzort im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt wurde.
6 Gewähren ein anderer Staat, eine internationale Organisation oder Dritte bezahlte Ferienreisen, so wird der Anspruch auf bezahlte Ferienreisen entsprechend reduziert.
7 Anstelle einer bezahlten Ferienreise der angestellten Person kann die zuständige Stelle die Kosten für eine Besuchsreise einer oder eines Familienangehörigen an den Einsatzort übernehmen, sofern der Familiennachzug an den Einsatzort im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt wurde. Es werden höchstens die Reisekosten nach Absatz 4 übernommen.
Art. 26 Urlaub
Das Personal hat Anspruch auf höchstens:
- a. je zwei Arbeitstage für das Einund Auspacken vor Beginn und am Ende des Einsatzes;
- b. zwei Arbeitstage für die eigene Hochzeit, einschliesslich ziviler Trauung;
- c. zwei Arbeitstage bei Geburt eines eigenen Kindes (Vater);
- d. zwei Arbeitstage für die Pflege von unerwartet schwer erkrankten oder von verunfallten Familienangehörigen (Ehegatte, Ehegattin, Lebenspartner, Lebenspartnerin, Kinder oder Eltern);
- e. drei Arbeitstage beim Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners, der Lebenspartnerin, eines Kindes oder eines Elternteils;
- f. einen Arbeitstag beim Tod anderer Verwandten oder von Dritten zur Teilnahme an der Trauerfeier;
- g. die erforderliche Zeit bei Vorladung durch Behörden, sofern es sich nicht um eine private Angelegenheit handelt;
- h. die Anzahl Urlaubstage, die von internationalen Organisationen am Einsatzort zur Erholung bei besonders schwierigen und anstrengenden Arbeitsbedingungen gewährt werden.
Art. 27 Urlaubsreisen
1 Die zuständige Stelle kann die Reisekosten in den Fällen nach Artikel 26 Buchstaben c–e und g übernehmen. Sofern der Familiennachzug an den Einsatzort im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt ist, können die ausgewiesenen Reisekosten der Begleitperson und der Kinder vergütet werden.
2 Die zuständige Stelle kann einer angestellten Person bei einem Urlaub nach Artikel 26 Buchstabe h die Reisekosten an einen von der zuständigen Stelle bestimmten Erholungsort vergüten.
3 Für die Übernahme der Reisekosten gilt Artikel 25 Absatz 4 sinngemäss.
5. Abschnitt: Weitere Leistungen des Arbeitgebers
Art. 28 Persönliche Ausrüstung
1 Die zuständige Stelle bestimmt die Ausrüstung, die der Bund der angestellten Person zur Verfügung stellt.
2 Sie organisiert den Transport und übernimmt die tatsächlichen Kosten.
Art. 29 Reisekosten
1 Die zuständige Stelle übernimmt die Reisekosten für den direkten Hinund Rückweg. Diese werden nach den Artikeln 45, 46, und 47 Absatz 1 und 2 der Verordnung
26 des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) berech-
27 net.
2 Übersteigen die tatsächlichen Kosten der bewilligten Reise mit dem privaten Motorfahrzeug, einschliesslich Übernachtungen und Mahlzeiten, die Kosten einer direkten Flugreise, so wird höchstens der Betrag für das Flugbillett nach Absatz 1 ausgerichtet.
3 Die zuständige Stelle übernimmt keine Reisekosten, wenn eine kostenlose Transportmöglichkeit zur Verfügung steht.
Art. 30 Kosten für den Transport persönlicher Effekten
1 Persönliche Effekten können je nach Einsatzdauer und örtlichen Verhältnissen als begleitetes Gepäck, Übergepäck oder Fracht transportiert werden.
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