← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 23. November 2005 über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV)

Geltender Text a fecha 2005-11-23

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 19 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011[^1] (MessG),[^2]

verordnet:

Art. 1[^3] Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren, welche die kantonalen Fachstellen im Messwesen (Eichämter) und die nach der Verordnung vom 7. Dezember 2012[^4] über die Zuständigkeiten im Messwesen ermächtigten Eichstellen erheben:

2 Wird die Eichung vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) durchgeführt, so berechnen sich die Gebühren nach der Verordnung vom 5. Juli 2006[^5] über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie.

Art. 2 Gebührenpflicht

1 Gebühren werden erhoben:

2 Gebühren haben zu entrichten:

Art. 3 Festlegung der Gebühren

1 Die Gebühren werden je Stück oder nach Zeitaufwand erhoben.

2 Die Stückansätze und der Stundenansatz sind im Anhang geregelt.

3 Ist das Messmittel nicht im Anhang aufgeführt, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 3a[^10] Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Stunden- und die Gebührenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

Art. 4 Gebührenreduktion bei grösserenStückzahlen

1 Gebührenreduktionen, die der Anhang für grössere Stückzahlen vorsieht, werden für Messmittel der gleichen Ausführung, die im gleichen Auftrag am gleichen Ort geeicht werden, gewährt.

2 Wird der Auftrag aus Gründen unterbrochen, die die gebührenpflichtige Person zu verantworten hat, so wird die Stückzahl für jede Teilmenge gesondert berechnet.

Art. 5 Überzeitzuschlag

1 Für Eichungen und Kontrollen, die auf Verlangen der gebührenpflichtigen Person ausserhalb der ortsüblichen Arbeitszeit durchgeführt werden, kann ein Überzeitzuschlag erhoben werden.

2 Der Überzeitzuschlag beträgt:

3 Er wird gesondert ausgewiesen.

Art. 6 Auslagen

1 Auslagen sind ein zusätzlicher Bestandteil der Gebühr und werden gesondert ausgewiesen.

2 Als Auslagen gelten die Kosten für:

3 Die Kantone regeln die Einzelheiten für ihre Eichämter. Sie können insbesondere Pauschalansätze für die Auslagen festlegen.

4 Die Eichstellen verrechnen ihre Auslagen nach dem effektiven Aufwand.

Art. 7 Gebühren für eine nicht erfolgreiche Eichung, Kontrolle

oder Nachschau

Kann eine Eichung, eine Kontrolle oder die Nachschau nicht erfolgreich durchgeführt werden, weil das Messmittel oder die Fertigpackungen nicht den Vorschriften entsprechen oder weil andere von der gebührenpflichtigen Person zu verantwortende Gründe vorliegen, so können eine Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls ein Überzeitzuschlag und Auslagen verrechnet werden.

Art. 8 Abgeltungen für die Kantone und das METAS[^11]

1 Die Eichämter liefern von den erhobenen Gebühren folgende Anteile ab:

2 Die Eichstellen liefern dem METAS die im Anhang festgelegten Anteile der von ihnen erhobenen Eichgebühren ab zur Abgeltung der Leistungen, die das METAS für ihre ordentliche Betreuung erbringt.

3 Die Eichämter und Eichstellen legen dem METAS Rechenschaft ab über die nach dieser Verordnung erhobenen Gebühren. Das METAS kann die Recht- und Ordnungsmässigkeit der Gebührenerhebung überprüfen oder von Dritten überprüfen lassen sowie Weisungen über die Gebührenablieferung erlassen.[^13]

Art. 9 Vorschuss

Die Vollzugsorgane können von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Art. 10 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung

1 Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ausführung der Arbeiten.

2 Auf Verlangen oder bei Streitigkeiten über die Rechnung wird eine Gebührenverfügung erlassen.

Art. 11 Fälligkeit und Verzugszins

1 Die Gebühr wird mit der Rechnungstellung oder der Rechtskraft der Gebührenverfügung fällig.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab der Fälligkeit.

3 Für verspätet beglichene Rechnungen kann ein Verzugszins erhoben werden.

Art. 12 Verjährung

1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.

3 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Eichgebühren-Verordnung vom 30. Oktober 1985[^14] wird aufgehoben.

Art. 14 Übergangsbestimmung

Für Eichungen und Kontrollen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Gebühren nach bisherigem Recht.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.20

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).

[^4]: SR 941.206

[^5]: SR 941.298.2

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).

[^8]: SR 941.204

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4787).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).

[^12]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4787).

[^14]: [AS 1985 1740, 1993 134, 1999 133, 2003 3531]